LG Ellwangen, Beschluss vom 21.03.2024 - 1 T 119/23
1. Der Anspruch des gerichtlichen Sachverständigen auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Wird der Sachverständige in demselben Verfahren mehrfach herangezogen, ist für den Beginn der Frist die letzte Heranziehung maßgebend.
3. Ein Sachverständiger sollte nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, da er nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird.
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