LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 - 1 S 148/21
1. Der Besteller eines Reparaturauftrags hat in der Regel ein erkennbares Interesse daran, bei zwei als technisch gleichwertig einzustufenden Reparaturwegen den jeweils günstigeren bzw. weniger zeitaufwändigen auszuwählen (vgl. BGH, IBR 2017, 683).
2. Bestehen mehrere technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeiten, trifft den Werkunternehmer die (Neben-)Pflicht, dies dem Besteller mitzuteilen. Das Unterlassen stellt sich als ersatzpflichtige Pflichtverletzung dar, die im Ergebnis durch die Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist.
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