OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2024 - 1 MN 29/24
1. Der Umgebungsschutz eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ist nicht gleichsam eine Sperre für moderne Bebauung in dessen Sichtfeld. Von einem Erdrücken, Verdrängen oder Übertönen kann selbst bei ästhetisch mit dem Denkmal unvereinbaren Bauten erst dann die Rede sein, wenn die heranrückende Bebauung einen wesentlichen Teil des Umfeldes prägt oder aber das Denkmal in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist.*)
2. Eigene" Belange kann der Denkmaleigentümer erst dann i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 = IBR 2016, 1085 - nur online).*)
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