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IBRRS 2024, 1493
Immissionswerte werden eingehalten: Plangebiet ist geruchstechnisch geeignet!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2023 - 1 KN 66/21

1. Für die Frage, wann Geruchsimmissionen, denen das Plangebiet ausgesetzt ist, so belästigend wirken, dass sie der Ausweisung von zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebieten entgegenstehen oder jedenfalls einer Überwindung durch gewichtigere Belange bedürfen, geben namentlich die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) und die TA Luft 2021 Orientierungspunkte. Werden die dort für den geplanten Baugebietstyp genannten Immissionswerte eingehalten, so kann die planende Gemeinde in ihrer Abwägung regelmäßig ohne weitere Überlegungen davon ausgehen, dass sich das Plangebiet für die vorgesehene Nutzung in geruchstechnischer Hinsicht eignet.*)

2. Sind die Immissionswerte überschritten und intensiviert die planende Gemeinde bestehende oder ermöglicht sie neue Nutzungen, muss sie gewichtige städtebauliche Gründe anführen und sich um kompensatorische Maßnahmen bemühen, um den gebotenen Immissionsschutz anderweitig sicherzustellen.*)

3. Die Ausweisung von Außenbereichsflächen mit teilprivilegierter Wohnnutzung als Baugebiet ist in der Regel selbst dann eine Nutzungsintensivierung mit der Folge, dass etwaige Immissionskonflikte planerisch zu bewältigen sind, wenn eine räumliche Ausdehnung des Baubestands durch Festsetzungen unterbunden wird. Gleiches gilt, wenn vorhandene, im Außenbereich nicht entwicklungsfähige Gemeinbedarfsnutzungen planerisch festgesetzt werden.*)

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