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Europäische Gemeinschaft

Baustellensicherheitsrichtlinie 92/57/EWG - RICHTLINIE 92/57/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Stand: 26.08.1992 (ABl. EG 92 Nr. L 245, S. 6) mit Wirkung vom 01.01.1990

Baustellensicherheitsrichtlinie 92/57/EWG §


Gliederung

Erwägungsgründe ( Erwägungen )

§§ 1 - 15

ANHANG I: NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON HOCH- UND TIEFBAUARBEITEN NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a) ( ANHANG I )

ANHANG II: NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN, DIE MIT BESONDEREN GEFAHREN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERBUNDEN SIND, NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ( ANHANG II )

ANHANG III: INHALT DER VORANKÜNDIGUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 ( ANHANG III )

ANHANG IV: MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN ( ANHANG IV )

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