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Bayern

BayPrüfVBau - Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl. Bay 09, S. 552) mit Wirkung vom 20.11.2009

BayPrüfVBau §


Gliederung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 9 )

Zweiter Teil: Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung ( §§ 10 - 15 )

1. Abschnitt: Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit ( §§ 10 - 13 )

2. Abschnitt: Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung ( §§ 14 - 15 )

Dritter Teil: Prüfsachverständige für Brandschutz ( §§ 16 - 19 )

Vierter Teil: Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen ( §§ 20 - 21 )

Fünfter Teil: Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen ( §§ 22 - 24 )

Sechster Teil: Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau ( §§ 25 - 27 )

Siebter Teil: Vergütung ( §§ 28 - 36 )

1. Abschnitt: Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit ( §§ 28 - 34 )

2. Abschnitt: Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau ( § 35 )

3. Abschnitt: Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen ( § 36 )

Achter Teil: Ordnungswidrigkeiten ( § 37 )

Neunter Teil: Schlussvorschriften ( § 38 )

Anlage 1 zu Paragraph 29 Abs. 1 Satz 1 ( Anlage 1 )

Anlage 2 zu Paragraph 29 Abs. 4 ( Anlage 2 )

Anlage 3 zu Paragraph 30 Abs. 1 Satz 1 und Paragraph 31 Abs. 1 Nr. 1 ( Anlage 3 )

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