Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Deutschland
TA Luft 2002 - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
Gliederung
1 Anwendungsbereich ( 1 )
2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen ( 2 )
3 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns ( 3 )
4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 4 )
4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit ( 4.2 )
4.3 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag ( 4.3 )
4.4 Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen ( 4.4 )
4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen ( 4.5 )
4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen ( 4.6 )
4.7 Einhaltung der Immissionswerte ( 4.7 )
4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen ( 4.8 )
5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 5 )
5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung ( 5.2 )
5.3 Messung und Überwachung der Emissionen ( 5.3 )
5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten ( 5.4 )
5.4.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie ( 5.4.1 )
5.4.2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe ( 5.4.2 )
5.4.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung ( 5.4.3 )
5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung ( 5.4.4 )
5.4.5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen ( 5.4.5 )
5.4.6 Holz, Zellstoff ( 5.4.6 )
5.4.7 Nahrungs–, Genuss– und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 5.4.7 )
5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen ( 5.4.8 )
5.4.9 Lagerung, Be– und Entladung von Stoffen und Zubereitungen ( 5.4.9 )
5.4.10 Sonstiges ( 5.4.10 )
5.5 Ableitung von Abgasen ( 5.5 )
6 Nachträgliche Anordnungen ( 6 )
7 Aufhebung von Vorschriften ( 7 )
8 Inkrafttreten ( 8 )
Anhang 1 Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen [z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen] und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8 ( Anhang 1 )
Anhang 2 Kurven zur Ableitung von Massenströmen aus Immissionsprognosen ( Anhang 2 )
Anhang 3 Ausbreitungsrechnung ( Anhang 3 )
Anhang 4 Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 ( Anhang 4 )
Anhang 5 Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane ( Anhang 5 )
Anhang 6 VDI–Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik ( Anhang 6 )
Anhang 7 S–Werte ( Anhang 7 )