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VGH Bayern: Tegernseer Steganlage darf gebaut werden
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschlüssen vom 11.06. 2013 die Rechtsmittel von Seeanliegern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen, wonach die Genehmigung des Landratsamts Miesbach für die Errichtung des letzten (3.) Bauabschnitts der Steganlage am Tegernsee rechtmäßig ist. Die Steganlage im See verläuft etwa parallel zum Ostufer und liegt zwischen 3 und 12 m von diesem entfernt. Sie ist Teil eines etwa 1,4 km langen Seeuferwegs.
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