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Wärmedämmpflicht der Nachbarn nach Brand einer Giebelwand
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Nachbarn sind dazu verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit einer gemeinsamen Hauswand wieder herzustellen, wenn das auf ihrer Seite liegende Grundstück abbrennt. Der Umfang der notwendigen Arbeiten richtet sich dabei laut Bundesgerichtshof nach dem vorigen Zustand der Mauer. Nur wenn diese schon vorher einen Wärmeschutz geboten habe, könne eine zusätzliche Dämmung verlangt werden.
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