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Keine Arglist hinsichtlich Baumängeln wegen verschwiegenen Schwarzbaus
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Wurde ein Gebäude teilweise "schwarz" errichtet, kann allein daraus nicht auf ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer geschlossen werden. Erforderlich ist laut Bundesgerichtshof ein konkreter, verheimlichter Mangel. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz habe hingegen nichts mit dem Inhalt der versprochenen Leistung zu tun - betroffen sei das nur Geschäftsgebaren, nicht das errichtete Gebäude.