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Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden
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Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 26.06.2020 unter Zulassung der Revision entschieden.
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