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Grundstückseigentümer muss Jagdausübung auf seinen Grundstücken vorläufig weiter dulden
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Ein Grundstückseigentümer, der geltend macht, durch das derzeit geltende deutsche Jagdrecht im Widerspruch zur europäischen Menschenrechtskonvention zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken verpflichtet zu sein, obwohl er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, kann nicht verlangen, dass seine Grundstücke vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung vorläufig von der Jagdausübung freigestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.
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