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"Kilo" statt "Tonne": Kalkulationsirrtum nicht anfechtbar!
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Kein Anordnungsrecht des Auftraggebers bei "Altverträgen"!
OLG Zweibrücken, 03.05.2022 - 5 U 112/21
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Keine Bauhandwerkersicherung bei Vertrag über Errichtung und Verpachtung eines Geothermiekraftwerks!
OLG München, 09.04.2024 - 9 U 4221/23 Bau e
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OLG Schleswig/BGH:
Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage: Mängel verjähren in fünf Jahren!
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OLG Bamberg:
Wann verjähren Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel?
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OLG Oldenburg:
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OLG Stuttgart:
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OLG Hamburg:
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Nachrichten zum Recht am Bau

Zeige Nachrichten 121 bis 140 aus dem Bereich Gesetzgebung von insgesamt 444 - (2767 in Alle Sachgebiete)



Online seit 2018

Deutsche Bauindustrie zum Bundeshaushalt 2018: Investitionslinie Verkehr auf über 14 Mrd. Euro erhöht
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© Werner Hilpert - Fotolia
Planungsbeschleunigungsgesetz zügig verabschieden

"Die Deutsche Bauindustrie begrüßt die weitere Aufstockung der Verkehrswegeinvestitionen des Bundes und deren Verstetigung auf hohem Niveau. Damit wird der Investitionshochlauf auch in der neuen Legislaturperiode konsequent fortgesetzt". Mit diesen Worten kommentierte Dieter Babiel, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, am 06.07.2018 in Berlin die zu Ende gehenden Haushaltsberatungen im Deutschen Bundestag.
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Ausweitung der Tachografenpflicht betrifft auch Dachdecker
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© Pawel - Fotolia.com
Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments hat beschlossen, digitale Tachografen auch für Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen verpflichtend einzuführen. Das belastet vor allem kleinere Handwerksbetriebe und damit auch Dachdeckerunternehmen.
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Wohnungswirtschaft begrüßt geplante Grundgesetzänderung für den sozialen Wohnungsbau
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Die Bundesregierung plant laut Medienberichten, den sozialen Wohnungsbau mithilfe einer Grundgesetzänderung auch nach 2019 zu unterstützen. "Wir begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich. Damit würde eine zentrale Forderung der Wohnungswirtschaft umgesetzt", erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Preiswerter Wohnraum kann angesichts der angespannten Lage in vielen Großstädten nur gewährleistet werden, wenn der Bund nach dem Auslaufen der Kompensationsmittel für die soziale Wohnraumförderung auch weiterhin die Länder unterstützen kann.
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Baugewerbe: Neuregelung zur Entsenderichtlinie ist überzogen!
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Zu der am 28.02.2018 bekannt gewordenen Einigung im Trilogverfahren zur Neuregelung der Entsenderichtlinie erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa:
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Hände weg von der VOB! - Oder doch nicht?
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© rcx - Fotolia.com
Bereits am 01.Februar und damit sieben Tage vor Veröffentlichung des "GroKo-" Koalitionsvertrags hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in einer Pressemitteilung gefordert: "Hände weg von der VOB!". Der Hauptgeschäftsführer, Felix Pakleppa, weiter: "Wer die VOB abschaffen möchte,..., hat keine Ahnung von den Abläufen im öffentlichen Bau." Hintergrund ist offenbar die Textpassage 2923 ff. des am 07. veröffentlichten Koalitionsvertrages, in dem es heißt:
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Neuregelungen im März 2018
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© Martin Fally - Fotolia.com
Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (8): Bauherren müssen Abnahmetermine und Zustandsfeststellungen ernst nehmen
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© Zerbor - Fotolia
Das neue Bauvertragsrecht ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Bauvertragsrecht 2018: VOB/B bleibt unverändert!
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Das am 01.01.2018 in Kraft getretene Bauvertragsrecht im BGB soll zunächst keine Änderungen bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) nach sich ziehen.

Das haben die Fachexperten der öffentlichen Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen sowie der Bauwirtschaftsverbände ...
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Hendricks will Grundsteuer-Reform als Spekulanten-Bremse
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Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) will die Reform der Grundsteuer gegen Grundstücksspekulationen nutzen. "Kommunen müssen die Möglichkeit erhalten, für baureife, aber unbebaute Grundstücke erheblich mehr Grundsteuer zu verlangen als für bebaute", sagte Hendricks dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel". Sie gehe davon aus, dass eine solche Reform mit der Union zu machen sei.
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Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU, SPD
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© Zerbor - Fotolia
Veröffentlicht am 12. Januar 2018 unter Agenda Aktuell

Im Rahmen ihrer Sondierungsgespräche haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD ein 28seitiges Papier verfasst und am 12. Januar vorgestellt. Der BFW hat die Punkte, die sich direkt auf die Immobilienwirtschaft beziehen, für Sie zusammengefasst:
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (6): Bauherren haben nun auch beim Bauträgervertrag ein Recht auf die eigenen Bauunterlagen
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Das neue Bauvertragsrecht ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich 2018 für die Immobilienbranche?
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© Manfred Ament - Fotolia
Das Jahr 2018 bringt für die Immobilienbranche wichtige gesetzliche Änderungen mit sich. Eine wichtige Neuregelung betrifft alle Betriebe der Baubranche. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde der Bauvertrag als Unterform des Werkvertrags normiert. Unter anderem steht Verbrauchern nun auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht zu, sie können zumutbare Änderungen während des Bauprozesses anordnen.
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Online seit 2017

VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen
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© Zerbor - Fotolia
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.


VPB erläutert Bauvertragsrecht (2): Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
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© Zerbor - Fotolia
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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VPB erläutert Bauvertragsrecht (1): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung
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© Zerbor - Fotolia
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Architektenvertrag" und "Bauträgervertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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© Zerbor - Fotolia
Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag

Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.


Baugewerbe zu Koalitionsverhandlungen: Wo bleibt das Bauen?
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© jomare - Fotolia
In dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition kommt der Begriff "Bauen" bei den zu verhandelnden Themen überhaupt nicht mehr vor. Zu dem jetzt bekannt gewordenen Zeitstrahl für die Koalitionsverhandlungen der sog. Jamaika-Koalition erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa:
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
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© Zerbor - Fotolia
Neues Bauvertragsrecht Teil 5 - Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht beim Ingenieurvertrag

In den neuen Regelungen zum Ingenieurvertrag wurde eine Leistungsverpflichtung des Ingenieurs noch vor der eigentlichen Planungsphase eingebaut. In der Zielfindungsphase sollen die für die Leistung notwendigen Planungs- und Überwachungsziele ermittelt werden, soweit diese noch nicht feststehen.


Nach der Mantelverordnung ist vor der Mantelverordnung
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© Cornelia Pithart - Fotolia
Auf Empfehlung mehrerer Bundesratsausschüsse wurde die Verabschiedung der Mantelverordnung, mit der eine bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung geschaffen sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert werden sollten, auf die kommende Legislaturperiode vertagt. Vor diesem Hintergrund konkretisierte das von der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) am 29.09.2017 in Potsdam veranstaltete "BGRB-Baustoff-Recycling-Symposium 2017" den in Bezug auf die Mantelverordnung noch bestehenden Änderungsbedarf.
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Abbruch-, Recycling- und Bauwirtschaft begrüßen Verschiebung der Mantelverordnung
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"Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesrates ausdrücklich, die Mantelverordnung nicht übereilt verabschiedet zu haben und sich mit ihr stattdessen in der neuen Legislaturperiode auseinander setzen zu wollen. Wäre die Mantelverordnung ohne wesentliche Änderung in Kraft getreten, wäre binnen weniger Jahre ein Entsorgungsnotstand bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen eingetreten." Dies erklärten die Präsidenten des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Dipl.-Ing.-Peter Hübner und Dr. Hans-Hartwig Loewenstein, heute in Berlin zur Bundesratsentscheidung vom 22. September dieses Jahres.
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