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AGK-Unterdeckung, ein teilweise unverstandenes, jedenfalls überreiztes Thema

Die unzureichenden Beiträge zur Deckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf -- ein leidvolles Thema. Oft werden die Zusammenhänge und Kausalitäten nicht verstanden. Das zeigt sich in Literatur und Rechtsprechung und vor allem in Auseinandersetzungen mit Auftraggebern über die Folgen von in ihrem Risikobereich ausgelösten Behinderungen im Bauablauf. Das ist die eine Seite eines Befundes: Unverständnis. Die andere Seite: Auftragnehmer tragen ihre -- dann vermeindlichen -- "Ansprüche" nicht in geeigneter Weise und (fast) immer unschlüssig vor. Mit hohen und höchsten Forderungsbeträgen, mit denen regelmäßig relevante anderweitige Erlöse (Erwerbe) unbeachtet bleiben, werden Auftraggeber per se überfordert und das -- m.E. sehr achtenswerte -- Thema AGK-Unterdeckung wird überreizt, überreizt bis zur Abwehrhaltung, die gar eher emotional als von Sachüberlegungen getragen ist.

Wenn das, was unter Störung im Bauablauf mit den AGK geschieht, wenigstens erst einmal verstanden würde. Das Folgende mag dem Verstehen ein wenig weiter auf die Beine helfen.

Allgemeine Geschäftskosten (AGK) werden im gestörten Bauablauf regelmäßig nicht in der Höhe gedeckt wie bei ungestörter Abwicklung. Zuallererst hat der beweisbelastete Auftragnehmer konkret für eine Behinderung, für welche die anspruchsbegründende Kausalität (für Anspruch ist Ereignis kausal) positiv geklärt ist, darzulegen: Die Behinderung ist kausal für die Unterdeckung. Gelingt ihm dies, kann der Ausgleich der betreffenden Unterdeckung von AGK Gegenstand einer berechtigten Ersatzforderung sein.

Erst dann rücken die Nachweise zur Höhe der auszugleichenden Unterdeckung in den Vordergrund. Die Grundzüge der Ausprägung AGK-Unterdeckung als mögliche Behinderungsfolge lassen sich gut mit einem beachtlichen Einwand von Eschenbruch/Fandrey (BauR 2011, 1223) beleuchten: Nach Wiederaufnahme der Arbeiten könne der Auftragnehmer die AGK entsprechend seiner Kalkulation vollständig -- wenn auch später -- abrechnen und die anfangs entstandene Deckungslücke, den anfangs hingenommenen Nachteil, ausgleichen. Danach fragt sich in der Tat, ob der Auftragnehmer einen Ausgleich der anfangs erlittenen Unterdeckung beanspruchen kann, wenn doch die zeitlich später abgewickelte Bauleistung abgerechnet wird und ihm dann, wenngleich auch zeitversetzt, ein Deckungsbeitrag zufließt.

Der Einwand scheint zu beeindrucken, geht aber nicht tief genug; dagegen steht: In der verschobenen Lage werden durch die Behinderung Kapazitäten (Arbeitspotenziale wie Arbeiter, Geräte oder auch Leitungspotenziale wie Bauleiter) gebunden, mit denen der Auftragnehmer ohne die Behinderung und die daraus resultierende Leistungsverschiebung regelmäßig im anderen Einsatz AGK-Deckung erzielt hätte. So wird zwar -- noch mit Eschenbruch/Fandrey -- anfangs Ungedecktes im Projekt später gedeckt. Gleichwohl kann eine dem Auftragnehmer auszugleichende Deckungslücke in der verschobenen Lage entstehen, wenn durch die Leistungsverschiebung und Bauzeitverlängerung Kapazitäten gebunden werden, mit denen ohne die Behinderung anderweitig AGK über den anderen Auftrag hätten erlöst werden können, durch die Behinderung aber daran gehindert sind.

Dieses praktisch nachzuweisen kann schwierig sein, ist aber nicht ausgeschlossen. Zunächst für die theoretischen Betrachtungen erscheint Folgendes mit Blick auf den notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen behinderungsveranlasster Verschiebung von Bauleistung und AGK-Unterdeckung wichtig und richtig:

Dem Auftrag gibt der Kalkulator über die Bauleistung und deren Preis quasi die Aufgabe mit, in einer bestimmten Zeit einen bestimmten Beitrag zur Deckung der AGK einzuspielen. Wird die Abwicklung gestört, kann es zu einem niedrigeren als dem "ungestörten" Beitrag kommen. Das beschreibt die Erlösseite. Andererseits, auf der Kostenseite nämlich, entstehen AGK unabhängig von der Behinderung weiter wie sie überhaupt unabhängig von jeder Bauleistung entstehen. Sie entstehen allein durch die Betriebsbereitschaft durch bloßen Zeitablauf weitestgehend unverändert weiter. Das heißt: Ein Bauauftrag, bei dem der Arbeitsfortschritt ursächlich durch Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers unterbrochen oder gehemmt wird, kann AGK nicht so schnell und in dem Umfang, wie in der Preisbildung angenommen, erlösen. Er erreicht in einer Zeiteinheit weniger Bauleistung als bei ungestörter Abwicklung und liefert darüber innerbetrieblich kleinere Beiträge zur Deckung der AGK ab.

Das im Preis durch Kalkulation angelegte Gleichgewicht wird durch die Behinderung und die darauf zurückzuführende Bauzeitverlängerung und letztlich durch die damit einhergehende Streckung der Bauleistung gestört. So entsteht eine Unterdeckung bei den AGK. Wenn die Deckungslücke über die nachzuweisende Kausalkette bis auf das betreffende Behinderungsereignis aus dem Risikobereich des Auftraggebers zurückverfolgt werden kann -- was aufwendig ist, aber gelingen kann --, wird die Deckungslücke vom Auftraggeber auszugleichen sein, falls überdies die den Anspruch begründenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Das im Preis angelegte Gleichgewicht zwischen Kosten (AGK) und Kostendeckung (Erlös von AGK durch Abrechung von Bauleistung) wird durch die Behinderung gestört. Technisch wahrgenommen, ist ein Gleichgewicht ein ausgeglichener Zustand, ein Statiker würde sagen: ein stabiler Zustand, die Kräfte sind im Gleichgewicht. In Rechtskategorien gedacht: Wenn die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommt, wird das Synallagma gestört, das Prinzip des do ut des, lateinisch: "Ich gebe, damit du gibst," oder: "Ich leiste, damit du mir die vereinbarte Vergütung gibst." Unter der Störung des Synallagma ist die Höhe der vereinbarten Vergütung zu gering. Ihr fehlt (u.a.) AGK-Deckung, die zu erlösen dem Auftragnehmer infolge von Behinderung nicht ermöglicht worden ist.

Für die Einsicht in die für die Ersatzfrage notwendige Kausalität ist wichtig: Nicht die AGK an sich sind als Nachteil anzusehen, sondern die ursprünglich vorgesehenen Deckungsbeiträge; so vollkommen richtig Sonntag, NZBau 2017, 525, 531. Das ist entscheidend, es geht um die Fehldeckung als Folge von Behinderung: Behinderung ist kausal für AGK-Unterdeckung und nicht für zusätzliche oder irgendwie geänderte AGK. Genau hierin liegt die für die Ersatzfrage notwendigerweise zu stellende Schlüsselfrage.

Die den Anspruch ausfüllenden Nachweise können schwierig sein:

  1. Das anfängliche Deckungsdefizit (1. Schritt im Nachweiskanon zur Höhe) kann dem Auftraggeber nicht ohne weiteres angelastet werden. Denn zunächst nicht ermöglichte Bauleistung trägt in ihrer Ursprungslage zwar nicht oder nicht vollständig zur AGK-Deckung bei. In der verschobenen Lage sorgt sie jedoch für den vollen kalkulierten Deckungsbeitrag. Dieser zeitversetzte Deckungsbeitrag muss unter Umständen auf die anfängliche Fehldeckung angerechnet werden. Das kann dann gelten, wenn und soweit im Bereich der erforderlichen Arbeitsressource (Arbeiter, Geräte) oder/und Leitungsressource (Bauleiter) ohne Behinderung unterhalb der Auslastungsgrenze gearbeitet worden wäre. Mit solcher sowieso freien Ressource wird zusätzlicher Deckungsbeitrag erzielt, welcher auf die anfängliche Fehldeckung im 2. Schritt anzurechnen ist; so -- jedenfalls im Ergebnis -- ggf. zutreffend Eschenbruch/Fandrey, a.a.O. Eine besondere Herausforderung wird im Nachweis der Auslastungsgrenze liegen.
  2. Wenn und soweit nach dem 2. Schritt Unterdeckung verbleibt, wird die Frage relevant, ob durch die anfänglich nicht ermöglichte Bauleistung Arbeitsressource (Personal, Gerät) freigesetzt worden ist und diese in einem echten Füllauftrag einen anderweitigen Erwerb erzielt und darüber zur Deckung Allgemeiner Geschäftskosten beigetragen hat.
Forderungen aus AGK-Unterdeckung werden in der Nachweispraxis regelmäßig überreizt, wenn diese Nachweise vernachlässigt werden.

Das Thema AGK-Unterdeckung wird insgesamt behandelt in: Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, ibr-online, Stand 25.01.2021, Rdn. 4:372 ff.



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 24.01.2021 um 20:09 Uhr)

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