Schöne Aussichten - Haben Grundstückseigentümer ein Recht auf Beibehaltung gewohnter Blicklagen?
Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn dem Nachbarn auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Eigentümers genehmigt wird, er damit aber nichts anderes bezweckt, als den Eigentümer zu schädigen. Ein solches Bauvorhaben verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es verletzt zu Lasten des betroffenen Eigentümers das Schikaneverbot. Das hat der 8. Senat des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: 8 S 98/08, ibr-online) entschieden.
Eine Schikane liegt vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes auf einem Grundstück keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt. In einem solchen Fall ist es auch nicht von Belang, dass das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsvorschriften einhält und auch ansonsten baurechtlichen Normen entspricht. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein Alternativstandort in Frage kommt, so dass das Vorhaben ganz offensichtlich allein in Schädigungsabsicht verwirklicht werden soll, ist es baurechtlich unzulässig.
Mit der Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes kommt dem immer wieder proklamierten Recht auf schöne Aussicht eine neue Bedeutung zu. Dem betroffenen Grundstückseigentümer ist die Abwehr eines Nachbarbauvorhabens möglich, wenn er darlegt, dass einziger Grund für dessen Errichtung ist, ihn in seiner Aussicht oder seiner Aussichtslage zu stören. Sicherlich wird es in der Praxis nur wenige Konstellationen geben, in denen dieser Nachweis gelingt. Der Bauherr wird sich immer wieder darauf berufen, dass der gewählte Standort objektiv erforderlich oder vorteilhafter sei als ein Alternativstandort. Falls jedoch der wahre Grund für die Baumaßnahme zum Vorschein kommt, riskiert der Bauherr, dass sein Bauvorhaben gerichtlich untersagt wird. Das Schikaneverbot wird demzufolge künftig eines der Hauptargumente in Nachbarstreitigkeiten werden. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Gerichte tatsächlich Verstöße gegen das Schikaneverbot feststellen können.
Dr. Stefan Pützenbacher 
(erstellt am 08.08.2008 um 15:32 Uhr)
