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Kritik an linearer Preisfortschreibung wach halten, sekundäre Darlegungslast erwägen

Anlass für Kritik, Weiterdenken und ein Streben weg von der linearen Preisfortschreibung nach dem klassischen Verständnis der Korbion'schen Preisformel mit Beibehaltung des Vertragspreisniveaus (Kapellmann/Schiffers) hin zu der AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) bei Ansatz des Preises für die Mehr- oder Minderleistung mit dem Wert der tatsächlich erforderlichen Kosten gab die (teilweise empörte) zur Kenntnisnahme von verdeckten Preismanipulationen. Inzwischen liegt mit § 650c BGB eine ausgesprochen ambivalente Regelung zur Preisbildung bei angeordneten BauSoll-Modifikationen vor, mit welcher der linearen Fortschreibung, jedenfalls der Regelung nach Abs. 1, an sich ein Ende gesetzt worden sein sollte, die aber über Abs. 2 nach wie vor präsent ist.

Die Kritik an der linearen Preisfortschreibung hat sich damit nicht erledigt, sie ist aufrecht zu halten. Die Kritik an der Korbion'schen Preisformel bleibt beachtenswert, soweit das neue Recht mit der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB Preisbildung weiter an die Urkalkulation anknüpfen und diese in alter Manier fortschreiben lässt, anknüpfen an einen für verdeckte Preismanipulationen empfänglichen Raum. So wird der zu befürwortende Zweck der Neuregelung, "nämlich Spekulation einzudämmen und zu sorgfältiger Ausschreibung anzuhalten", konterkariert; Lindner, BauR 2018, 1038, 104. Lindner weiter: "Durch die gesetzliche Vermutung der 'Maßgeblichkeit' einer hinterlegten Urkalkulation wird geradezu dazu aufgerufen, solche Urkalkulationen im Hinblick auf zu erwartende Änderungen auszugestalten." Ähnlich äußert sich Kniffka über die Wahl des Auftragnehmers, wie er abrechnet: "Das dürfte eine Quelle von Spekulationen und Wettbewerbsverfälschungen sein, weil der Auftragnehmer geneigt sein kann, bei nachtragsanfälligen Preisen nicht den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechende Preise einzusetzen"; Schriftenreihe des Inst. für Bauwirtschaft und Baubetrieb an der TU Braunschweig, Heft 62, Seite 1, 17.

Solange mit Abs. 2 des § 650c BGB die Möglichkeit zur linearen Preisfortschreibung besteht, ist zu erwägen, dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast aufzugeben, bereits bei begründetem Verdacht auf einen überhöhten Preis einer Bezugsposition diesen Preis schlüssig in sich und schlüssig mit der gesamten Auftragskalkulation aufzugliedern oder ihn gleich auf das Nachweisprozedere des Abs. 1 zu verweisen. Ohne dies dürfte die Widerleglichkeit der gesetzlichen Vermutung für den Auftraggeber nur eine theoretische, aber nicht eine praktisch umsetzbare und ihn vor überhöhten Nachtragspreisen schützende sein.



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 11.06.2021 um 09:10 Uhr)

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