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Erfolgreicher 8. Baugerichtstag -- Ein offener Brief

Sehr geehrte Frau Dr. Franz,

ich spreche Sie stellvertretend für alle Mitglieder der Kernarbeitsgruppe an, also für die Herren Dr. Althaus, Prof. Bartsch, Prof. Gralla, Prof. Kattenbusch, Retzlaff, Roquette, Dr. Sonntag, Prof. Voit.

Ich hoffe, dass alle jene unter Ihnen, die die Arbeit in Hamm am 21. und 22. 05.2021 mitgetragen haben, inzwischen wohlbehalten an ihrem Rückzugsort angekommen sind. Eine engagierte und sehr fachkundige Arbeit am Thema Bauzeit, wissenschaftlich versiert und eingebracht von mitten aus der Bau- und Streitpraxis kommenden Akteuren. So durfte ich es wahrnehmen. Ich war über weite Strecken sozusagen von außen dabei, habe jede Minute genossen.

Ich fühle die Sache durch Sie alle gut vertreten. DANKE!

Mir geht nur eines nach, das ich gerne bei Ihnen loswerden möchte.

Das kleine Wörtchen "tatsächlich" ist in der Abendrunde des 21.05. herausgenommen worden: "Umstände, die ... sich tatsächlich auf den Bauablauf ausgewirkt haben." Es sei selbstverständlich, dass nur tatsächliche Auswirkungen gemeint sein können, so war zu hören.

Selbstverständlich? Ja, mir ist das selbstverständlich! Wie sieht es aber mit den vielen anderen am Streit- und Auseinandersetzungsgeschehen Beteiligten aus. Ich nehme wahr, dass allzu oft hineingelesen wird, was und wie es gebraucht wird, um den selbst gesetzten einseitigen Zielen folgen zu können. Und so kursieren in der Auseinandersetzung von Bauzeitansprüchen theoretische Methoden wie vorkalkulatorische Bauzeitfortschreibungen (Störungsmodifikationen). Der BGH habe sich zur Konkretheit bisher nur beim Schadensersatz geäußert, heißt es dann (schein-) rechtfertigend. Und dann: Weiter geht's in einer Störungsmodifiziererei mit Ansätzen, die immer Ergebnisse zeigen, die mehr oder weniger, zumeist mehr, von der Wirklichkeit (Ist-Ablauf) abweichen. Und wenn es am Ende nicht passt, der vermeintlich konkretisierende Blick auf den tatsächlichen Fertigstellungstermin zeigt, dass dieser früher liegt als der in der Störungsmodifikation, wird auch noch der Beweis der Beschleunigung durch den Unternehmer gesehen ....................... Oh je!

Ich fürchte, solches wird bleiben, wenn die jetzt gegebene Chance nicht beim Schopfe gepackt wird. Manchmal muss man vielleicht doch das auf den Punkt gehend ansprechen, was selbstverständlich ist. Und das für alle tatbestandlichen Voraussetzungen Leistungsänderung, zufällige Mengenänderung, Annahmeverzug und Pflichtverletzung des Bestellers.

Was meinen Sie?

Mit besten Grüßen
Dr. Matthias Drittler
Sachverständiger für Bauzeitansprüche sowie
Baupreisermittlung und Abrechnung bei
Ingenieurbau-, Ausbau- und Anlagenbauprojekten



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 25.05.2021 um 08:28 Uhr)

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