Mieter erteilt falsche Selbstauskunft: Außerordentliche Kündigung wirksam!

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Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro angegeben
Im Mai 2013 mietete ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 Euro an. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der 50-jährige Mieter an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, seine drei Jahre jüngere Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 Euro an. Der Mieter erklärte außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.
Mietrückstände nachgezahlt
Von Anfang an zahlten die Mieter nur auf Mahnung der Vermieter. Sie waren ständig im Rückstand. Als dann die Mieten für Januar und Februar 2014 nicht bezahlt wurden, drohten die Vermieter die fristlose Kündigung an. Die Mieter zahlten weiterhin immer verspätet und nicht vollständig. Als sie dann mit der kompletten September- und Oktobermiete 2014 im Rückstand waren, kündigten die Vermieter am 23.10.2014 fristlos. Wegen der Zahlungsrückstände holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dadurch, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Kläger stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nun restlos und unwiederbringlich zerstört. Die Mieter weigerten sich auszuziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Das Vermieterehepaar erhob dennoch Klage zum AG München auf Räumung des Hauses.
Gericht bestätigt fristlose Kündigung
Die zuständige Richterin gab der Räumungsklage statt. Die Mieter müssen das Haus fristlos räumen. Der Beklagte habe unstreitig in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden haben. Die Vermieter konnten den Mietvertrag nach Auffassung des Gerichts wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändere auch die Nachzahlung der Miete durch die Mieter nichts.
(Quelle: Verlag C.H. Beck)