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Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte? Eine Illusion!

Das Bundesverfassungsgericht (IBR 2006, 684) hat bekanntlich den Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte für verfassungsgemäß erklärt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass dem Bieter im Unterschwellenbereich die Rechtsschutzmöglichkeiten "im bestehenden System" zur Verfügung stünden, also etwa eine einstweilige Verfügung oder eine Schadensersatzklage.

In letzter Zeit gab es einige Versuche, durch einstweilige Verfügungen einen Primärrechtsschutz auch unterhalb der Schwelle zu erreichen (vgl. LG Augsburg, IBR 2008, 468; LG Landshut, IBR 2008, 404; LG Potsdam, IBR 2008, 1040; LG Frankfurt/Oder, IBR 2008, 38; LG Cottbus, IBR 2007, 695; OLG Brandenburg, IBR 2008, 106). Der Erfolg der Rechtsschutz begehrenden Bieter war kläglich. Zwar wird im Grundsatz überwiegend anerkannt, dass Bieter auch unterhalb der Schwellenwerte einen Vergaberechtsschutz durch einstweilige Verfügungen erreichen können. Im Ergebnis bleiben solche Anträge jedoch meist ohne Erfolg. Das hat mehrere Gründe:


"Im bestehenden System" wird sich daher - von krassen Ausnahmefällen abgesehen - ein nennenswerter Primärrechtsschutz unterhalb der Schwelle nicht entwickeln.



Dr. Alfons Schulze-Hagen
(erstellt am 31.07.2008 um 11:55 Uhr)

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