Nachrichten

LSG Baden-Württemberg: Jobcenter muss für Mietrückstände nach mehrfacher Mittelzweckentfremdung nicht aufkommen

Bild
© Andre Bonn - Fotolia
(20.03.2013) Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart mit Beschluss vom 13.03.2013 entschieden und den Eilantrag einer Familie abgelehnt, die bei ihrem Vermieter mit der Miete im Rückstand ist (Az.: L 2 AS 842/13 ER-B).

Sachverhalt

Die sechsköpfige Familie hatte in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Das Verhältnis zum Jobcenter gestaltete sich dabei problematisch. Wegen sich ständig ändernder Verhältnisse mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden. Indes verschlechterte sich die finanzielle Lage der Familie immer mehr. Sie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 Euro.

Übernahme aufgelaufener Mietschulden abgelehnt

Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen, war es jedoch nicht bereit. Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.

LSG: Mietrückstande durch sozialwidriges Verhalten verursacht

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie nun vor dem LSG auch in zweiter Instanz. Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden, befand das Gericht. Eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter sei deshalb nicht angezeigt. Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr habe die Ehefrau Geld offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut hätten, das Jobcenter werde die auflaufenden Rückstände schon übernehmen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B

(Quelle: beck aktuell)