OLG Hamm
Urteil
vom 13.03.2026
12 U 138/25
1. Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können.*)
2. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.*)
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - 12 U 138/25
vorhergehend:
LG Arnsberg, 25.09.2025 - 2 O 288/24
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 288/24) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 506,73 Euro zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,73 Euro gegenüber Herrn Rechtsanwalt M., O.-weg, Y., freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat ursprünglich Werklohn für die Installation einer neuen Heizungsanlage in Höhe von 10.707,42 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Installation einer neuen Heizungsanlage zu einem Festpreis von 11.134,66 Euro brutto. Bestandteil dieses Angebots war der hydraulische Abgleich des neuen Heizungssystems zu einem Positionspreis von 427,25 Euro netto.
Die Klägerin erbrachte die geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei, mit Ausnahme des hydraulischen Abgleichs. Ein solcher erfolgte nicht.
Es existiert ein vom Beklagten unterschriebenes Abnahmeprotokoll vom 16.01.2024 (Anlage K 3, Bl. 41 der erstinstanzlichen eAkte).
Mit Rechnung vom 17.01.2024 (Anlage K 4, Bl. 43 der erstinstanzlichen eAkte) berechnete die Klägerin den vereinbarten Festpreis von 11.134,67 Euro brutto. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin mahnte den Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K 6, Bl. 47 der erstinstanzlichen eAkte) an.
Mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) forderte die Klägerin die Zahlung von 10.707,42 Euro nebst Verzugszinsen. Sie berücksichtigte dabei bereits eine Gutschrift für den nicht erfolgten hydraulischen Abgleich in Höhe von 427,25 Euro netto. Unter Abzug der für den hydraulischen Abgleich berechneten Kosten ergab sich hingegen ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 10.626,25 Euro brutto (Anlage zur Berufungsschrift, Bl. 8 der zweitinstanzlichen eAkte).
Am 09.09.2024 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über eine Summe von 10.707,42 Euro beantragt, der dem Beklagten am 12.09.2024 zugestellt worden ist.
Mit E-Mail vom 19.09.2024 (Bl. 45 der erstinstanzlichen eAkte) schrieb der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin:
"Sie Haben mir eine Mahnung von D. geschickt, die ich nicht bezahlt habe, das stimmt soweit - allerdings habe ich dieses Jahr schon 3x da angerufen weil die Firma keinen Hydraulischen abgleich meiner Anlage machen bzw. durchführen konnten. Daher habe ich D. mehrfach gebeteny die Rechnung umzuschreiben und die ca. 500 Euro davon runter zu nehmen. Dies ist aber nie Passiert. Einmal habe ich einen antrag auf Gutschrift bekommen aber den nie wahr genommen da ja Nicht gezahlt wurde. Ich will doch nur eine KORREKTE Rechnung mit den Erbrachten Leistungen der Firma haben."
Am 03.03.2025 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.707,42 Euro, den die Klägerin in Höhe von 10.626,25 Euro auf die Hauptforderung und in Höhe der restlichen 81,17 Euro auf die vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung anrechnete. Die Parteien haben darauf den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin macht nur noch ausgerechnete Zinsen in Höhe von 918,31 Euro und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von nunmehr 371,73 Euro geltend.
Eine Rechnung, die den hydraulischen Abgleich nicht enthielt, reichte die Klägerin erst mit der Berufungsschrift ein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Einigung der Parteien, den hydraulischen Abgleich aus dem Leistungsumfang entfallen zu lassen, berühre Fälligkeit und Verzug der übrigen berechneten Leistungen nicht. Der Beklagte habe vor der Einigung zwar ein Zurückbehaltungsrecht gehabt, aber nicht in Höhe der gesamten Vergütung. Nach der Einigung habe der Beklagte die Rechnung unter Abzug des Werklohns für den hydraulischen Abgleich ausgleichen müssen. Die Schlussrechnung sei keine gesetzliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an sie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 918,31 Euro zu zahlen und
sie von dem Ausgleich der bei dem Unterzeichnenden vorgerichtlich entstandenen gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung in einem Umfang von 371,73 Euro freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Verzugszinsen und außergerichtliche Kosten zu. Er habe mehrfach die Begleichung der Rechnung angeboten, aber wiederholt darauf hingewiesen, dass die Durchführung des hydraulischen Abgleichs noch nicht erfolgt sei, dementsprechend auch eine Abnahme und damit eine Fälligkeit der Rechnung nicht gegeben sei. Ohne einen hydraulischen Abgleich sei die Effizienz der neuen Heizungsanlage nicht gewährleistet. Ihm sei nicht erinnerlich, eine vorbehaltlose Abnahme unterzeichnet zu haben.
Nachdem die Klägerin den Beklagten mit der Durchführung des hydraulischen Abgleichs hingehalten habe, habe er sich dazu entschlossen, die Erfüllung dieser Position nicht mehr zu fordern. Allerdings habe er darauf bestanden, dass zumindest die Rechnung um diese Leistung und den Betrag korrigiert werde. Ohne die Erteilung der korrekten Rechnung sei der Rechnungsbetrag nicht fällig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte schulde der Klägerin weder die Zahlung von Zinsen noch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Es mangele an einem Zahlungsverzug des Beklagten, auch Rechtshängigkeitszinsen schieden aus, weil die Voraussetzungen des § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht gegeben seien.
Sowohl dem Schuldnerverzug als auch dem Anspruch auf Prozesszinsen stehe entgegen, dass dem Beklagten gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung gestanden habe, weil er gegen die Klägerin seinerseits einen Anspruch auf Erteilung einer richtigen Rechnung geltend gemacht habe. Der BGH habe dies für den besonderen Fall einer Rechnung bei der Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden, der Anspruch sei aber nicht auf diesen Sonderfall beschränkt, da es dem Besteller möglich sein müsse, anhand der Rechnung die Berechtigung der Forderung zu überprüfen.
Ferner begründe sich das Recht des Bestellers auf Erhalt einer richtigen Rechnung aus seinem billigen Interesse, den Rechnungsbetrag steuerlich geltend machen zu können und, worauf sich der Beklagte explizit berufen habe, mögliche Immobilienerwerber über Instandsetzungen an der Immobilie verlässlich informieren zu können. Dafür müsse die Rechnung richtig sein.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung sei. Hier stehe nicht die Fälligkeit des Werklohnanspruchs, sondern dessen Durchsetzbarkeit in Rede.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie macht geltend, die Auffassung des Landgerichts könne nicht korrekt sein. Hätte der Beklagte den fehlenden hydraulischen Abgleich zu Recht als Mangel angesehen, hätte ihm das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten als Zurückbehaltungsrecht zugestanden; die Einigung auf den Verzicht auf diese Position solle nun die gesamte Rechnung zu Fall bringen.
Der Besteller habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer richtigen Rechnung, es gehe aber um die korrekten Rechtsfolgen.
Auch habe das Landgericht über die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Erledigungserklärung rechtsfehlerhaft nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die sofortige Beschwerde daher nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen,
an sie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 918,31 Euro zu zahlen und
sie vom Ausgleich der bei dem Unterzeichnenden vorgerichtlich entstandenen gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 371,73 Euro freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 520 Abs. 2 und 3 ZPO.
2. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Landgerichts aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 506,73 Euro.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag geschlossen worden, mit dem die Klägerin sich zur Lieferung und dem Einbau einer neuen Heizungsanlage im Wohnhaus des Beklagten verpflichtet hat. Als Vergütung hatten die Parteien einen Betrag in Höhe von 11.134,66 Euro brutto vereinbart.
Die Vergütung ist mit der Abnahme fällig geworden, § 641 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat ausweislich des Abnahmeprotokolls (Anlage K 3, Bl. 41 der erstinstanzlichen eAkte) unter dem 16.01.2024 die Abnahme erklärt, indem er das entsprechende Abnahmeprotokoll unterschrieben hat. Soweit er in erster Instanz vorgetragen hat, er könne sich nicht daran erinnern, das Abnahmeprotokoll unterzeichnet zu haben, ist dies unbeachtlich. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll um seine handelt. Darin allein liegt bereits die Erklärung der Abnahme, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagte sich heute noch daran erinnert.
bb) Der Beklagte befand sich daher infolge der Mahnung der Klägerin vom 24.01.2024 (Anlage K 6, Bl. 47 der erstinstanzlichen eAkte) aufgrund der Rechnung vom 17.01.2024 (Anlage K 4, Bl. 43 der erstinstanzlichen eAkte) in Verzug. Die Klägerin beantragt Zinsen ab dem 18.02.2024, was nicht zu beanstanden ist.
cc) In Höhe von 1.016,86 Euro bestand jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 641 Abs. 3, § 320 BGB wegen des unstreitig nicht erfolgten hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Verzug konnte daher nur im Hinblick auf eine Werklohnforderung in Höhe von 10.117,81 Euro eintreten.
(1) Die Klägerin schuldete dem Beklagten unstreitig den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage, für den im Rahmen des Festpreises ein Betrag in Höhe von 508,43 Euro brutto veranschlagt worden ist. Diese Leistung hat die Klägerin jedoch nicht erbracht.
Ihre Werkleistung stellt sich insoweit daher als mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Zurückbehalten kann der Beklagte gemäß § 641 Abs. 3 BGB die Vergütung in Höhe des Doppelten der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, also die Mangelbeseitigung, die dafür veranschlagten Kosten in Höhe von 508,43 Euro brutto verursacht. Das Doppelte hiervon sind 1.016,86 Euro.
(2) Der Beklagte hat sich insoweit auch jedenfalls konkludent auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da er geltend gemacht hat, dass aufgrund des fehlenden hydraulischen Abgleichs eine Abnahme und damit eine Fälligkeit der Rechnung nicht gegeben sei. Auch wenn dies der Sache nach unzutreffend ist, weil die Abnahme tatsächlich erklärt worden ist, hat er damit zu erkennen gegeben, dass er aufgrund des noch nicht erfolgten hydraulischen Abgleichs zur Zahlung der Rechnung nicht bereit war.
Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts kommt es nicht an (vgl. Krüger in MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 273 BGB, Rn. 93). Denn bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB verhindert schon das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts den Eintritt des Verzugs, nicht erst seine Geltendmachung (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 11/18, Rn. 38 f.; Fries in HK-BGB, 12. Aufl. 2024, § 320 BGB, Rn. 10; H. Schmidt in BeckOK BGB, 76. Edition, 01.11.2025, § 320 BGB, Rn. 25 m.w.N.).
dd) Dem Eintritt des Verzugs stand insoweit nicht entgegen, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.134,67 Euro, und damit eine Zuvielforderung, verlangt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, m.w.N.) stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt.
Vorliegend handelt es sich weder um eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung, noch konnte der Beklagte die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen.
ee) Dieser Verzug ist jedenfalls am 19.09.2024 beendet worden.
(1) Die Parteien haben sich am 19.09.2024 auf Herausnahme des hydraulischen Abgleichs aus dem Leistungsumfang der Klägerin geeinigt.
Die Klägerin hat in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) ein entsprechendes Angebot konkludent unterbreitet, indem sie nicht mehr die volle Vergütung verlangt, sondern vielmehr nur noch unter Abzug der für den hydraulischen Abgleich vorgesehenen Vergütung (wenn auch mit falscher Berechnung) geltend gemacht und insoweit von einer Gutschrift gesprochen hat.
Soweit in dem Schreiben die Rede davon ist, dass dieser Abgleich vom Beklagten nicht mehr gewünscht worden ist, kommt grundsätzlich zwar auch eine vorherige Einigung der Parteien in Betracht. Zu dieser haben die Parteien jedoch trotz des Hinweises des Senats vom 09.12.2025, wonach mangels Vortrags eine frühere Vereinbarung nicht festgestellt werden kann, nicht vorgetragen.
Dieses Angebot hat der Beklagte jedenfalls durch seine E-Mail vom 19.09.2024 (Anlage K 5, Bl. 45 der erstinstanzlichen eAkte) konkludent angenommen, indem er eine Rechnung verlangt hat, die diese Position nicht weiter enthält.
(2) Durch diese Einigung der Parteien stellt sich die Leistung der Klägerin zwar nicht mehr als mangelhaft dar, da der hydraulische Abgleich nicht mehr von ihr geschuldet war. Somit entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 641 Abs. 3, § 320 BGB.
Zugleich ist der Verzug jedoch gemäß § 273 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Erteilung einer berichtigten Rechnung berufen hat und auch berufen konnte.
(a) Ob ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch schon dann besteht, wenn der Besteller - anders als der Werkunternehmer - die Rechnung für unrichtig hält, weil er der Auffassung ist, dass bestimmte Leistungen seitens des Werkunternehmers nicht erbracht worden sind.
Im vorliegenden Fall resultiert ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung jedenfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse des Beklagten, Leistungen betreffend seine Immobilie steuerlich absetzen zu können. Insoweit kommt es gerade auf eine korrekte Rechnungserteilung an; auch eine überhöhte Rechnung ist insoweit schädlich, da der Besteller im Rahmen der Steuererklärung dann umständlich zusätzliche Angaben machen bzw. zusätzliche Dokumente einreichen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Die Rechnung war auch nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig, weil sie nach der entsprechenden Einigung der Parteien eine Position enthielt, die von der Klägerin weder erbracht noch geschuldet war und vom Beklagten auch nicht bezahlt werden sollte.
Dass der Beklagte in diesem Fall einen Anspruch auf Erteilung einer korrekten Rechnung unter Weglassen der Position 8 (hydraulischer Abgleich) hatte, hat auch die Berufung ursprünglich nicht in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Besteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Rechnung, sondern nur auf eine Gutschrift, ist dem aus den vorgenannten Gründen nicht zuzustimmen.
Jedenfalls aber hätte die Gutschrift in schriftlicher Form von der Klägerin bestätigt und auf die ursprüngliche Rechnung bezogen werden müssen. Daran fehlt es hier: Denn das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) weist die Gutschrift als solche nicht aus, vielmehr wird ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.707,42 Euro ermittelt, der bereits nicht gesondert ausgewiesene Zinsen enthält. Die tatsächlich vom Beklagten zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dieser Gutschrift nicht unmittelbar.
(b) Wegen dieses Anspruchs steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu (vgl. Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 19).
Es handelt sich um einen Anspruch, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Vertrag, resultiert wie die Vergütungsforderung der Klägerin.
Dieses Zurückbehaltungsrecht erfasst auch den gesamten Vergütungsanspruch der Klägerin.
(aa) Insoweit wird zwar vertreten, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung wegen Unverhältnismäßigkeit allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Druckzuschlags rechtfertige (vgl. Staudinger/Kolbe, Neubearbeitung 2025, § 273 BGB, Rn. 107; Mankowski, BB 2011, 1097, 1099).
(bb) Dem folgt der Senat jedoch nicht.
Das Zurückhalten nur eines Teils des Rechnungsbetrags nimmt dem Schuldner das einzige wirklich effektive Druckmittel gegen den Gläubiger. Dass das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war, ergibt sich auch daraus, dass selbst dies die Klägerin nicht zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung bewogen hat. Eine solche hat sie vielmehr erst nach Zahlung durch den Beklagten und auch dann erst im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vorgelegt.
Dass das Zurückbehaltungsrecht die gesamte Werklohnforderung erfasst, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24.11.1971 - VIII ZR 81/70; Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 125/10; Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13). Unerheblich ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung überwiegend aus § 14 UStG abgeleitet hat, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Für den Umfang eines Zurückbehaltungsrechts kann es nach Ansicht des Senats aber nicht darauf ankommen, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung beruht.
Einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs in § 650g BGB vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Die Fälligkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Durchsetzbarkeit. Für einen Mangel hat das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB vorgesehen, wie das Zurückbehaltungsrecht ausgestaltet bzw. begrenzt ist. Sich hier an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu orientieren, ist auch sinnvoll, weil der Besteller mit diesen Kosten notfalls auch selbst den Mangel beseitigen könnte. Eine korrekte Rechnung erteilen kann jedoch nur der Werkunternehmer selbst, sodass hier das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags die einzige wirksame Möglichkeit für den Besteller ist, den Unternehmer zum Ausstellen einer korrekten Rechnung bewegen zu können.
(c) Ein solches Zurückbehaltungsrecht muss jedoch, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern, entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung auch tatsächlich ausgeübt werden; das bloße Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB genügt - anders als bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB - nicht (Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 93). Darüber hinaus muss der Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, seine eigene Leistung in Annahmeverzug begründender Weise Zug um Zug gegen die Bewirkung der Leistung des Gläubigers anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69).
Mit der E-Mail vom 19.09.2024 hat der Beklagte zu erkennen gegeben, nach Ausstellung einer korrigierten Rechnung den Rechnungsbetrag zahlen zu wollen ("Ich will doch nur eine KORREKTE Rechnung mit den Erbrachten Leistungen der Firma haben."). Er hat sich damit auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und zugleich die eigene Zahlung für den Fall der Erteilung einer korrigierten Rechnung angeboten. Dies genügte, um den Verzug zu beenden und zugleich sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben.
ff) Im Ergebnis kann die Klägerin daher Zinsen für die Zeit vom 18.02.2024 bis zum 19.09.2024 auf einen Vergütungsanspruch in Höhe von 10.117,81 Euro verlangen. Dies ergibt die tenorierten 506,73 Euro.
b) Nichts anderes folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
Auch der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen setzt neben der Fälligkeit auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 118/11; Lorenz in BeckOK BGB, 76. Edition, 01.11.2025, § 291 BGB, Rn. 6), an der es hier wegen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB und § 273 BGB fehlt.
c) Darüber hinaus hat die Klägerin aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,73 Euro.
aa) Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens ihres Prozessbevollmächtigten befand der Beklagte sich - wie dargelegt - in Verzug im Hinblick auf eine Vergütung von 10.117,81 Euro. In dieser Höhe stand der Klägerin ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Beklagten zu. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hat der Beklagte hingegen erst danach ausgeübt.
bb) Da die Klägerin nur eine Geschäftsgebühr von 0,65 geltend macht, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 452,90 Euro (0,65-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung [a.F.]: 432,90 Euro; Auslagen nach Nr. 7001, 7002 VV RVG a.F.: 20,00 Euro). Darauf angerechnet hat die Klägerin die Überzahlung des Beklagten in Höhe von 81,17 Euro, sodass der geltend gemachte Betrag in Höhe von 371,73 Euro verbleibt.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91a, § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren dabei der Klägerin aufzuerlegen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht zu Recht der Klägerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Klägerin kann auch diese Kostenentscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, die Einlegung einer sofortigen Beschwerde ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2000 - I ZR 176/00).
Es entspricht nach dem Sach- und Streitstand jedoch billigem Ermessen, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen. Sie hat zwar bei Beantragung des Mahnbescheides noch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 10.117,81 Euro gehabt. Noch vor Abgabe des Verfahrens an das Landgericht bestand ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin jedoch nicht mehr, da der Beklagte insoweit zu Recht sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausgeübt hat. Zudem hat die Klägerin bereits vor Beantragung des Mahnbescheides ihrerseits ein (konkludentes) Angebot auf Abänderung des Werkvertrages abgegeben, gleichzeitig jedoch keine Korrektur der Rechnung angeboten oder durchgeführt; sie hat damit den Beklagten dazu veranlasst, auch den reduzierten Rechnungsbetrag nicht zu zahlen.
Soweit die Klägerin obsiegt hat, handelte es sich gemessen an dem Streitwert erster Instanz um ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen des Beklagten im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
In zweiter Instanz hingegen waren die Kosten nach dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens beiden Parteien anteilig aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
2. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Berichtigung einer unstreitig korrekturbedürftigen Rechnung besteht und in welcher Höhe ein solcher Anspruch zu einem Zurückbehaltungsrecht führt, ist höchstrichterlich bisher nicht vollumfänglich geklärt.
