OLG Düsseldorf
Beschluss
vom 26.02.2026
10 W 71/25
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht um einen Werkvertrag, sofern der Schwerpunkt des Vertrags auf der Übereignung der Anlage liegt und die Montageleistung in den Hintergrund tritt.
2. Die nachträgliche Kapazitätsdrosselung des Stromspeichers begründet keinen Sachmangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3. Die Drosselung ist kein Mangelsymptom, das zugunsten des Verbrauchers die vom Verkäufer zu widerlegende Vermutung der Mangelhaftigkeit des Stromspeichers schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründen würde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2026 - 10 W 71/25
vorhergehend:
LG Kleve, 14.10.2025 - 4 O 157/24
Tenor:
Die Kostenentscheidung in dem am 14.10.2025 verkündeten Urteil des Landgerichts Kleve wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1. zu 89% und der Kläger zu 11%, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Diese trägt der Kläger allein.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger nahm die Beklagten zunächst u. a. auf Wiederherstellung der vertraglich garantierten Nennspeicherkapazität eines von der Beklagten zu 1. produzierten und von der Beklagten zu 2. vertriebenen Stromspeichers zur Speicherung des durch den Einsatz von Photovoltaikanlagen erzeugten Stroms für die Eigenversorgung in Anspruch. Nachdem am 17.02.2025 ein Modulaustausch am Batteriespeicher des Klägers durchgeführt worden ist, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Kleve hat mit am 14.10.2025 verkündeten Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 567,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Den geltend gemachten Feststellungsantrag zu 3. hat es zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 89% den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 11% dem Kläger auferlegt. In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass im Hinblick auf den für teilweise erledigten Teil des Rechtsstreits den Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner nach § 91a ZPO aufzuerlegen seien, weil sie sich durch die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hätten.
Angesichts der Vielzahl der bundesweit betroffenen Gerätekann könne den Beklagten nicht mit der Argumentation gefolgt werden, dass der kostenintensive Austausch der betroffenen Module alleine der Marktberuhigung gedient habe. Im Übrigen seien dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, da die Klage nur in geringfügigem Maße Erfolg habe.
Gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.10.2025. Sie beantragt, die Kostenentscheidung aufzuheben und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger hat zu der sofortigen Beschwerde binnen der eingeräumten Stellungnahmefrist bis zum 20.02.2026 und bis heute keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig.
Die in erster Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann jedenfalls selbständig ("isoliert") mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH NJW 2015, 2125 Tz 6, 7; OLG Frankfurt 12.10.2022 - 17 U 125/21; OLG München NZG 2021, 423; Althammer in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 91a ZPO, Rn. 56). Doch kann das Beschwerdegericht nur die Kostenentscheidung für den erledigt erklärten Teil der Hauptsache, der auf § 91a beruht, nachprüfen.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt dazu, dass die Kostenentscheidung in dem landgerichtlichen Urteil im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. abzuändern ist. Diese trägt insgesamt keine Kosten des Rechtsstreits, da ihr diese auch nicht für den teilweise erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.
3. Die Begründung des Landgerichts für die Auferlegung der Kosten insoweit auf die Beklagten - durch die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs hätten sich diese freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben - greift zu kurz. Sie stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.
Mit der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Sicherlich sind bei dieser Entscheidung auch die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Allein aufgrund des stattgefundenen Modulaustausches anzunehmen, dass sich die Beklagten in die Rolle der Untergebenen begeben haben, verfängt in diesem besonderen Fall allerdings nicht. Denn hier konnte die Erfüllung eines Teils des Klageanspruches nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beklagten zu 1. und 2. den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt hielten. So hat schon die den Austausch durchführende Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.08.2025 erklärt, dass sie mit dem (angebotenen) Modultausch nicht den Rechtsstandpunkt der Klagepartei anerkannt habe. Vielmehr diente - so die Beklagte zu 1. - der freiwillige Modultausch vornehmlich dazu, eine Marktberuhigung herbeizuführen und stellte eine unternehmenspolitische Entscheidung dar, weil sich die LFP-Batteriezellen zunehmend am Markt durchsetzten. Sie habe mit dem Feldtausch die Aufrechterhaltung langfristiger Kunden- und Geschäftsbeziehungen bezweckt. Angesichts des Verhältnisses der Anzahl der einsetzten Batteriespeicher der Beklagten zu den in Brand geratenen Speichern kann auch nicht von einer Vielzahl gesprochen werden.
Eine in irgendeiner Weise vorgenommene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage erfolgte durch das Landgericht nicht.
4. Ob es der Klage vom 03.06.2024 aufgrund des im November 2023 angekündigten Modulaustausches durch die Beklagte zu 1. schon am Rechtsschutzbedürfnis fehlte, kann letztlich dahinstehen, denn die Klage war jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB bestand nicht.
4.1 Der streitgegenständliche Vertrag ist nach den Vorschriften des Kaufvertragsrechts zu beurteilen, §§ 433 ff BGB. Es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Bei dieser Entscheidung sind die vom Bundesgerichtshof für die Abgrenzung zu einem Werkvertrag gefundenen Gesichtspunkte heranzuziehen (BGH, Urteil vom 3. März 2002 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850). Es ist zu bewerten, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten. Dass in dem hier zu beurteilenden Fall aufwändige und den Vertragsschwerpunkt bildende Montageleistungen von Seiten der Beklagten geschuldet waren, ist nicht ersichtlich. In der Abschlussrechnung vom 18.06.2022 (Anlage K 1) wird auch ein gesonderter Preis für die Montageleistungen nicht angeführt. In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung werden Verträge über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage in rechtlicher Hinsicht als Kaufverträge qualifiziert (OLG Dresden, Urteil vom 27. März 2025 - 10 U 923/24; OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 3 U 73/24; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. August 2024 - 2 U 75/23). Dass letztlich der Erfolg einer funktionstüchtigen Anlage geschuldet ist, rechtfertigt nicht die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag. Der Umstand, dass ein funktionstüchtiges Endprodukt geschuldet ist, ist einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vielmehr immanent. Ist das Endprodukt nicht funktionstüchtig, ist die Montageverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses erfolgt zwar unter Eingehen auf die Kapazitätswünsche des Kunden, aber im Übrigen stellt sich dieses Vorgehen inzwischen als routinemäßig und im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgend dar. Auch dies rechtfertigt die Annahme eines Kaufs mit Montageverpflichtung (vgl. hierzu: MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, Vorbemerkung vor § 433 Rn. 23).
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es sich bei dem hier geschlossenen Vertrag um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handeln dürfte, denn das System des von der Streithelferin hergestellten Stromspeichers ist digital steuerbar und mit digitalen Diensten der Streithelferin verknüpft. Insofern gelten die Ergänzungen in §§ 475b und 457c und § 377 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2025 - 2 U 5/25, BeckRS 2025, 14268, Rn. 10).
4.2 Hingegen kann das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat sich darauf gestützt, es sei ein Mangel in der Tatsache zu sehen, dass der Speicher wegen der Kapazitätsdrosselung durch die Beklagte zu 1. nicht mit der vertraglich festgelegten Kapazität, sondern nur zu 70 Prozent genutzt werden kann. Hierin liegt indes kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bzw. im Sinne von § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Zu den Anforderungen, die der von der Beklagten geschuldete Stromspeicher erfüllen muss, ist in dem Vertrag mit den Klägern festgelegt, dass es sich um einen Stromspeicher mit der Bezeichnung "V3 Hybrid Duo - 3 MPP Modell 10.0 kWh" handeln muss. Dass der Speicher von Seiten der Beklagten zu 1. über eine Software beobachtet wird und dass die Software bei erkannten Abweichungen reagiert, ergibt sich aus dem zur Akte gereichten technischen Datenblatt zu dem im Vertrag bezeichneten Stromspeichermodell (Anlagenkonvolut K 5). Dort wird auf S. 2 auf ein stattfindendes Monitoring hingewiesen. Die Software "SmartGuard" wird im Einzelnen beschrieben in dem als Anlage K 4 (Bl.33 f der erstinstanzlichen Akte) vorgelegten Informationsmaterial. In den als Anlage 20 zur Akte gereichten Servicebedingungen der Beklagten zu 1. zu ihrem Online-Dienst "..." ist unter Ziffer 6.2.3 ausdrücklich festgehalten, dass sie Updates durchführen kann, wenn dies zur Behebung von Gefahren erforderlich ist.
Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Stromspeicher unzweifelhaft.
Der Umstand, dass die sich die Beklagte zu 1. am 09.03.2022 dazu entschlossen hatte, alle ca. 66.000 im Feld befindlichen Speicher durch eine Fernabschaltung sicherheitshalber in einen geregelten Standby-Modus zu versetzen, zeigt keinen Mangel der Kaufsache auf. Nichts Anderes gilt für die Reduzierung des Betriebs im März 2023 und ab August 2023, als die Stromspeicher zunächst nur mit bis zu 50%, später dann mit bis zu 70% ihrer Kapazität beladen werden durften. Diese Maßnahmen berühren die Beschaffenheit des Stromspeichers als solchen nicht, seine Qualität und Funktionalität bestehen unverändert fort. Wird die Drosselung aufgehoben, kann der Stromspeicher wieder mit seiner maximalen Speicherkapazität im sog. Regelbetrieb genutzt werden.
Die Aktivierung des Konditionierungsbetriebes betrifft vielmehr in erster Linie die von der Beschaffenheit des Speichers getrennt zu behandelnde Frage, ob die Beklagte zu 2. - bzw. die Beklagte zu 1. in einer der Beklagten zu 2. zuzurechnenden Weise - die gegenüber den Klägern bestehende Pflicht, einen Stromspeicher mit der vertraglich vereinbarten Speicherkapazität zu überlassen, verletzt und den Klägern pflichtwidrig und auf Dauer nicht die volle Speicherkapazität zu Verfügung stellt. Erst dann, wenn letzteres zu bejahen sein sollte, könnte erwogen werden, in einer dauerhaften Drosselung der Speicherkapazität einen dem Stromspeicher anhaftenden Mangel zu sehen.
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu 1. als Herstellerin des streitgegenständlichen Stromspeichers ein als berechtigt anzuerkennendes rechtliches Interesse daran, im Rahmen ihrer Pflicht zu Risikovermeidungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 ProdSG, geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass sich ein von dem Betrieb der Stromspeicher möglicherweise ausgehendes Risiko realisiert. Auch war die vorgenommene Drosselung der Speicherkapazität nicht von vornherein auf Dauer angelegt, sondern sie diente zunächst einer weiteren Aufklärung der Ursachen für die aufgetretenen Brandereignisse und der Frage, ob in weiteren Fällen eine produktbedingte Brandgefahr besteht. Sodann hat sie im November 2023 einen ab Sommer 2024 stattfindenden Austausch der Batteriemodule mit Batteriezellen des neueren Typs LFP angeboten, um so wieder den Betrieb aller Stromspeicher mit der vollen Speicherkapazität zu eröffnen. Diese Zeit ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den Batteriemodulen um technisch komplexe Bestandteile der Stromspeicher handelt, auch als angemessen zu bewerten und dementsprechend von den Endverbrauchern hinzunehmen. Schließlich hat der Kläger selbst ein Interesse daran, vor einem Brand des bei ihm eingesetzten Speichers bis zu einer weiteren Aufklärung geschützt zu sein. Zum anderen hat die Beklagte zu 1. die Speicherfunktion nicht vollständig deaktiviert, sondern nur ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Zusätzlich hat sie den betroffenen Verbrauchern eine Kompensation für die finanziellen Auswirkungen der beschränkten Speicherkapazität gewährt. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, allein in der Tatsache, dass der Hersteller eines Produkts vorübergehend und ohne Einzelfallprüfung Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetzt ergreift, zugleich einen die Gewährleistungspflicht des Verkäufers begründenden Sachmangel jeder einzelnen von der Maßnahme betroffenen Kaufsache zu sehen. Dies könnte im Ergebnis dazu führen, dass entweder die Bereitschaft zur Entwicklung neuer Technologien wegen des hohen Risikos von Gewährleistungspflichten stark eingeschränkt werden könnte, nicht mehr bestünde, oder dass Hersteller ihre Maßnahmen zur Produktbeobachtung und zur Vermeidung von Risiken einschränken, um sich nicht dem Rückgriff des Verkäufers ausgesetzt zu sehen.
Mit entsprechenden Maßnahmen aus Gründen der Produktsicherheit muss jeder Verbraucher grundsätzlich rechnen. Im Hinblick hierauf ist - jedenfalls so lange nicht etwas anderes vereinbart ist, was vorliegend nicht ersichtlich ist - in einer Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG keine Abweichung der Ware von den im Hinblick auf eine Mangelfreiheit an sie zustellenden subjektiven und objektiven Anforderungen zu sehen.
Die Schwelle zu einem Sachmangel ist erst dann als überschritten anzusehen, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen.
Hiervon ist - wie oben ausgeführt - hier nicht auszugehen.
4.3 Ganz unabhängig von Vorstehendem scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. nach Gewährleistungsrecht auch daran, dass die von dem Kläger als Mangel beanstandete Drosselung der Speicherkapazität nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben war. Zu dem für die Sachmangelhaftung entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 434 Abs. 1, 446, 475b Abs. 2 BGB, fand eine Drosselung der Speicherkapazität nicht statt. Die Sachgefahr ist am 10.06.2022 auf den Kläger übergangen, an dem Tag wurde der streitgegenständliche Stromspeicher in seinem Haus installiert und in Betrieb genommen. Zu diesem Zeitpunkt und bis zum 8. März 2023 lief der Stromspeicher im Regelbetrieb und konnte mit seiner vollen Kapazität Energie speichern. Der nach Auffassung der Kläger als Mangel zu behandelnde sog. Konditionierungsbetrieb wurde erst am 09. März 2023 aktiviert (vgl. zu dem Ergebnis der Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch: OLG Dresden und OLG Köln, a.a.O.).
Schließlich kann die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Stromspeichers auch nicht damit begründet werden, dass die Ursache für die spätere Drosselung bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Die Drosselung ist kein Mangelsymptom, das nach § 477 BGB zugunsten der Kläger die von der Beklagten zu 2. zu widerlegende Vermutung der Mangelhaftigkeit des Stromspeichers schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründet.
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz BGB gilt für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs in dem Fall, dass sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, die Vermutung der Mangelhaftigkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Vermutung greift nach dem zweiten Halbsatz von § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB dann allerdings nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder mit der Art des mangelhaften Zustandes nicht vereinbar ist. Das bedeutet, dass der Käufer die Beweislast dafür trägt, dass ein mangelhafter Zustand im Sinne von § 434 BGB vorliegt und dass sich dieser innerhalb der Jahresfrist gezeigt hat. Gelingt dem Käufer dieser Beweis, kommt die gesetzliche Vermutung des Vorliegens des Sachmangels schon zum Zeitpunkt der Gefahrübergangs zum Tragen. Der Verkäufer trägt die Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer die Vermutung mit der Art der Ware oder mit der Art des mangelhaften Zustandes unvereinbar sein soll, wie auch die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang entgegen der Vermutung mangelfrei war (vgl. MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, § 477 Rn. 35 ff).
Die in § 477 Abs. 1 BGB geregelte Vermutung greift in dem hier zu beurteilenden Fall nicht ein. Die Vermutung eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist mit der Art des von dem Kläger als Mangel gesehenen Umstandes des Konditionierungsbetriebes unvereinbar. Die im März 2023 vorübergehende und seit August 2023 dauerhafte Leistungsreduzierung des installierten Stromspeichers über die Software "SmartGuard" beruht unstreitig auf einem Vorgehen der Beklagten zu 1.. Sie hat sich als Herstellerin aus Gründen der Vorsicht und zur Erfüllung der ihr nach § 6 Abs. 2 ProdSG obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet gesehen, den sog. Konditionierungsbetrieb ohne Untersuchung einzelner Geräte, ohne konkreten Verdacht eines Mangels des Modelltyps zu aktivieren. Handelt es sich aber um eine reine, nicht auf konkrete Feststellungen fußende Vorsichtsmaßnahme - auch der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1. habe die Ursache für die im Jahr 2023 aufgetretenen Vorfälle nicht ermitteln können - ist dieser Umstand ersichtlich ungeeignet dafür, die gegenteilige Vermutung, nämlich das Vorliegen eines Mangels des hier streitgegenständlichen Stromspeichers, zu stützen (vgl. zur Unanwendbarkeit von § 477 BGB auch OLG Dresden, a.a.O.).
Konkrete Anhaltspunkte für einen Mangelverdacht, der auch im hiesigen Einzelfall berechtigt ist, liegen nicht vor. Dem stehen bereits die unwidersprochen gebliebenen Darstellungen der Beklagten zu der Anzahl der im Betrieb befindlichen, von der Streithelferin hergestellten Stromspeicher und der Anzahl der von Brandereignissen betroffenen Speicher entgegen. Die Beklagte zu 1. hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2024 die Zahl der im März 2023 installierten Speicher mit Lithium-IonenBatterie-Modulen mit ca. 130.000 Stück beziffert. In den Jahren 2022 und 2023 sind insgesamt sechs Stromspeicher von Brandereignissen betroffen gewesen, das ist (bezogen auf den Zeitpunkt März 2023) ein prozentualer Anteil nur 0,0046 Prozent. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch die Stromspeicher anderer Hersteller von Brandvorfällen betroffen waren - im Schriftsatz vom 10. 09.2024 beziffert mit insgesamt 38 Vorfällen - spricht auch das gegen einen den hier streitgegenständlichen Stromspeicher konkret erfassenden Mangelverdacht (so auch OLG Köln, a.a.O.).
Ebenso plausibel ist die Schlussfolgerung, dass sich bei den unstreitig in den Jahren 2022 und 2023 ereigneten Brandvorfällen an Stromspeichern der Beklagten zu 1. schlicht das allgemeine Technologierisiko, das mit dem Betrieb eines Stromspeichers verbunden ist, realisiert hat.
4.4 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch den erstinstanzlichen Behauptungen des Klägers, die verwendeten Batterien entsprächen nicht dem Stand der Technik, aufgrund von Konstruktionsmängeln bestehe für den streitgegenständlichen Speicher eine überdurchschnittliche Brandgefahr, wegen dieser Gefahr sei es nicht möglich, den Speicher dauerhaft mit der vertraglich vereinbarten Kapazität zu betreiben, nicht zu folgen ist. Greifbare Anhaltspunkte für die von ihm vermutete Brandgefahr und die Vermutung einer mangelhaften Technik hat der Kläger nicht vorgetragen. Wären Konstruktionsmängel gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass es deutlich häufiger zu vergleichbaren Ereignissen wie den Brandereignissen in den Jahren 2022 und 2023 gekommen wäre (so auch OLG Köln, a.a.O.).
4.5 Ganz unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu dem Fehlen eines Sachmangels scheitert die Geltendmachung einer Mängelbeseitigung nach § 439 Abs. 1 BGB daran, dass die Beklagte zu 1. im November 2023 die geforderte Nacherfüllung bereits angeboten hat. So sollte der vorhandene Stromspeicher ausgetauscht werden gegen einen neu hergestellten Stromspeicher mit Lithium-Eisen-Phosphat-Modulen.
In dem Angebot zu einem Austausch des Speichers ist in rechtlicher Hinsicht ein Angebot zur Nacherfüllung zu sehen, diese in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 Abs. 1, zweite Alternative BGB. Dieses Angebot der Beklagten zu 1. wirkt auch zugunsten der dem Kläger als Verkäuferin gewährleistungspflichtigen Beklagten zu 2.. Ebenso wie die Beklagte zu 2. für Mängel des von der Beklagten zu 1. zugekauften Stromspeichers einzustehen hat, kommen ihr Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Beklagten zu 1. zugute. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich ein Verkäufer zum Zwecke einer Mängelbeseitigung eines Dritten bedient.
Unschädlich ist, dass der Kläger die Nachbesserung in Form der Mängelbeseitigung verlangt hat, die Beklagte zu 2. bzw. die Beklagte zu 1. indes Nachbesserung in Form der Ersatzlieferung bzw. der Lieferung eines anderen Stromspeichers angeboten hat. Insofern gilt, dass der Verkäufer die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hier geht der Kläger selbst davon aus, dass die in dem streitgegenständlichen Stromspeicher zum Einsatz kommende Technologie veraltet und deshalb die Entwicklung und Produktion eines betriebssicheren Speichers erforderlich sei. Dann aber liefe es auf eine als nicht mehr im Rahmen des Verhältnismäßigen liegende Mangelbeseitigungsverpflichtung hinaus, wenn die Beklagte zu1. zu einer Nachbesserung in der Form verpflichtet wäre, dass sie eine Technologie entwickelt, die einen ungefährlichen Betrieb des streitgegenständlichen Stromspeichers mit einer nach Einschätzung der Kläger "veralteten" Technologie gewährleistet.
Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen.
5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Beschwerdewert: 3.023,64 Euro (Kosteninteresse der Beklagten zu 2.).
