Straßenbau: Enteigung möglich, wenn Umgehung zu teuer
(17.09.2004) Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz für den Ausbau der Bundesstraße 41 zwischen Waldböckelheim und Weinsheim ist rechtmäßig. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei heute veröffentlichten Urteilen.
Das Vorhaben, das im Wesentlichen der bestehenden Trasse der B 41 folgt, ist in zwei Teilabschnitte untergliedert. Im kürzeren westlichen Abschnitt soll die B 41 als zweistreifige Straße ausgebaut werden, während auf dem längeren östlichen Abschnitt in Fortführung der bereits vierspurig ausgebauten Umfahrung Weinsheim ein Ausbau als vierstreifige Straße beabsichtigt ist. Lediglich im Bereich von Waldböckelheim soll die neue Trasse die alte verlassen und etwas vom Ort abgerückt werden. Dort liegen die Grundstücke der beiden Kläger, von denen eines mit einem Wohnhaus und das andere mit einem Zimmereibetrieb bebaut sind und die beide für den Straßenbau in Anspruch genommen werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klagen der beiden Grundstückseigentümer jetzt ab.
Die strittige Ausbaumaßnahme sei vernünftigerweise geboten, weil sie den Verkehrsfluss auf der B 41 verbessern werde, betonte das Gericht. Indem die neue Straßenführung vom Ort Waldböckelheim abgerückt werde, lasse sich die Lärmbelastung für die Anwohner verringern. Zwar würde durch eine Verschiebung der Trasse noch weiter vom Ort weg ein Eingriff in die beiden hier in Rede stehenden Privatgrundstücke vermieden. Die Planungsbehörde habe diese Möglichkeit aber ohne Rechtsfehler aus Kostengründen verworfen. Die Belange der beiden klagenden Grundstückseigentümer seien dabei durchaus gesehen, aber in nicht zu beanstandender Weise hinter das öffentliche Interesse an dem Straßenausbau zurückgestellt worden.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu.
Urteile aufgrund mündlichen Verhandlung vom 2. September 2004,
Aktenzeichen: 1 C 10264/04 und 1 C 10382/04
(Quelle: Justiz RP)