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Kann kein Anwalt geschrieben haben: Wirre Berufungsbegründung gilt trotzdem

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© Norbert Frank
(08.01.2026) Unbestimmt, unklar, schlichtweg falsch - eine Berufungsbegründung war dem OLG Karlsruhe zufolge so schlecht verfasst, dass sie "keinesfalls" von einem Juristen mit zwei Staatsexamen stammen konnte. Der BGH ließ sie trotzdem gelten. Auf die juristische Qualität komme es nicht an.

Eine Berufung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil ihre vom Prozessbevollmächtigten signierte Begründung eine Vielzahl juristischer Fehler enhält. Zwar genüge allein die Signatur des Anwalts unter dem Schriftsatz ausnahmsweise nicht, wenn der Anwalt diesen eindeutig nicht geprüft habe, so der BGH. Aus der wirren Begründung einer Berufung ergebe sich das aber noch nicht, wenn dem Rechtsanwalt zwar einige Fehler "durchgerutscht" seien, er den Schriftsatz aber womöglich immerhin oberflächlich überprüft habe (Beschluss vom 20.12.2025 - V ZR 66/25).

Nach einer Niederlage vor dem LG Baden-Baden legte die Klägerseite Berufung ein. Das zuständige OLG Karlsruhe hielt diese jedoch bereits für unzulässig: Die Berufungsbegründung könne entgegen § 520 Abs. 3 iVm § 78 Abs. 1 ZPO unmöglich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt stammen. Für das Gericht stehe fest, dass der Rechtsanwalt die von einem Mitarbeiter vorbereitete Berufungsbegründung unbesehen übernommen und lediglich seine Signatur daruntergesetzt habe.

Weniger als unterdurchschnittlich

Das folgerte das OLG aus schwerwiegenden Rechtsfehlern in über 20 der zahlreichen Anträge. Einige seien nicht hinreichend bestimmt gewesen, andere seien weder auf eine Leistung noch auf eine Feststellung gerichtet gewesen. In zwei Anträgen seien nur Einzelpositionen benannt worden, ein weiterer beziehe sich auf einen Schuldnerverzug, ohne das zugrunde liegende Schuldverhältnis zu benennen. Die Leistungsanträge hätten zudem etwa offengelassen, ob die Leistungen Zug-um-Zug angeboten werden sollten. Selbst Volljuristen mit "lediglich unterdurchschnittlichen Rechtskenntnissen" hätten eine solche Begründung nicht durchgehen lassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH hatte nun allerdings Erfolg: Zwar sei die Berufungsbegründung durchaus massiv fehlerhaft. Der juristische Gehalt des Schriftssatzes liege "deutlich" unter dem, "was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann." Darauf, so der BGH, komme es allerdings gar nicht an.

Unbesehen unterschrieben?

Der V. Zivilsenat stellt voran, dass die Signatur eines Anwalts in aller Regel genüge, um sein Mitwirken an einer Berufungsbegründung zu bezeugen. Grundsätzlich bedürfe es daher auch keiner gesonderten Überprüfung, ob er das Schriftstück auch wirklich selbst durchgearbeitet habe. Davon wiederum gebe es Ausnahmen: Erstens in Fällen, in denen sich ein Anwalt ausdrücklich von dem Schriftstück distanziere, und zweitens, wenn außer Zweifel stehe, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung - also "unbesehen" - unterschrieben habe.

Von Letzterem habe das OLG nur ausgehen dürfen, wenn die Begründung entweder gar keinen Zusammenhang zum vorinstanzlichen Urteil gehabt hätte oder wenn aus sonstigen Gründen eine Überprüfung durch den Anwalt "schlechthin auszuschließen" gewesen wäre. In diesem Fall jedoch habe sich die Begründung - wenngleich grob fehlerhaft - zumindest mit dem Urteil auseinandergesetzt. Es seien bestimmte Behauptungen aufgestellt und Beweismittel genannt worden, was den Anforderungen eine Berufungsbegründung grundsätzlich bereits genüge (§ 519 Abs. 3 ZPO).

Querlesen reicht wohl

Allein, dass anwaltliche Gepflogenheiten nicht eingehalten worden seien und der juristische Gehalt deutlich unter dem Erwartungshorizont liege, könne die Signatur noch nicht aushebeln. Auch dass der Anwalt auf Nachfrage keine seiner eigenen Änderungen habe nennen können, sei unerheblich. Immerhin sei nicht auszuschließen, dass er das Schriftstück zumindest oberflächlich geprüft und sich dann mit der Signatur zu eigen gemacht habe. Ebenso sei möglich, dass er die Unzulässigkeit zahlreicher Anträge nicht erkannt oder aber bewusst hingenommen habe.

Weder mangelnde Rechtskenntnisse noch vermeintlich prozesstaktische Überlegungen könnten als Beleg dafür herhalten, der Schriftsatz stamme nicht aus seiner Verantwortung. Ebensowenig könne hier das sonstige unprofessionelle Prozessverhalten des Anwalts herangezogen werden. Das OLG hatte angeführt, der Anwalt habe - wohl ohne auch nur eine Datenbank-Recherche anzustellen - nach einem gerichtlichen Hinweis an einem unzulässigen Antrag festgehalten. Für den BGH indes sprechen etwaige juristische Wissenslücken und eine mangelnde Bereitschaft zur Recherche nicht für, sondern gegen die Annahme, ihm hätten offensichtliche Fehler in der Berufungsbegründung nicht "durchgerutscht" sein können.

(QUelle: beck aktuell)