Verloren ist nicht vermasselt: Wann die Frist für den Anwaltsregress beginnt

© Norbert Frank
Wenn man einen Prozess verliert und der Anwalt einen Fehler gemacht hat, liegt es nahe, den Juristen in Regress zu nehmen. Doch dazu muss man erstmal wissen, was schief gelaufen ist. Das weiß auch der BGH, der deshalb klarstellte, dass ein verlorener Prozess nicht automatisch die Verjährung für den Anwaltsregress startet (Urteil vom 09.10.2025 - IX ZR 18/24). Für den Verjährungsbeginn komme es vielmehr darauf an, ob Laien den Fehler hätten erkennen können.
Ein Mann verlangte von seinem früheren Rechtsanwalt Schadensersatz, weil dieser es versäumt haben sollte, im Prozess gegen ein Schadensabwicklungsunternehmen beim Vorversicherer wegen Deckung nachzufragen. Das OLG Frankfurt a. M. hatte im August 2016 die Klage gegen den Versicherer weitgehend abgewiesen und ausgeführt, eine erneute Anfrage wäre erforderlich gewesen. Der BGH verwarf später die Nichtzulassungsbeschwerde.
Erst im Dezember 2018 kündigte der Mann an, den Juristen wegen eines Mandatsfehlers in Anspruch zu nehmen, leitete ein Schlichtungsverfahren und anschließend ein Mahnverfahren über 120.573 Euro ein. Etwas über 23.000 Euro davon klagte er ein. Die Vorinstanzen sahen die Ansprüche allerdings als verjährt an: Spätestens mit Kenntnis des OLG-Urteils 2016 habe der ehemalige Mandant alle maßgeblichen Umstände gekannt. Dieser bekam nun in der Revision jedoch Rückendeckung vom BGH.
Wer verliert, muss keinen Anwaltsfehler vermuten
Die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) beginnt nach Auffassung des BGH nicht schon deshalb, weil ein Mandant bzw. eine Mandantin im Verfahren leer ausgeht. Ein Prozessverlust - auch in zweiter Instanz - begründe nicht automatisch die Erkenntnis, dass der Anwalt bzw. die Anwältin pflichtwidrig gehandelt habe. Juristische Laien wie der Kläger könnten regelmäßig nicht beurteilen, ob der Ausgang des Verfahrens auf einem anwaltlichen Fehler beruhe.
Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände liege erst vor, wenn Mandantinnen und Mandanten aus den bekannten Tatsachen selbst den Schluss auf eine anwaltliche Pflichtwidrigkeit ziehen könnten oder wenn Umstände - etwa eindeutige Urteilsgründe oder ein bestimmtes Verhalten des Anwalts oder der Anwältin - Anlass gäben, das Vertrauen in die anwaltliche Beratung aufzugeben. Bloße Zweifel genügten dabei ebenso wenig, wie die Lektüre des Urteils.
Für den BGH war zudem die Reaktion des Klägers entscheidend: Er hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und den Rechtsstreit damit weiterverfolgt. Dieses Verhalten spreche gerade dagegen, dass er bereits 2016 einen Anwaltsfehler erkannt habe. Das OLG habe hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen und den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.
Da offen sei, wann der Kläger tatsächlich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der behaupteten Pflichtverletzung erlangte, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück: Die Darlegungs- und Beweislast treffe den Anwalt.
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - IX ZR 18/24
(Quelle: beck aktuell)
