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Schornsteinfegerarbeiten auch während Pandemie durchzuführen

(17.11.2020) Da Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten dem Er­halt der Be­triebs- und Brand­si­cher­heit die­nen, sind sie auch wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie nicht ver­zicht­bar. Dies gilt laut Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver auch dann, wenn Haus­ei­gen­tü­mer be­trof­fen sind, die einer Ri­si­ko­grup­pe an­ge­hö­ren. Denn sie müs­sen wäh­rend der Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten nicht an­we­send sein.

Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes, für das bis zum 31.05.2020 Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen waren. Nach Ablauf der Frist wandten sie sich an den Bezirksschornsteinfeger und baten unter Verweis auf ihre Zugehörigkeit zu einer von der COVID-19-Pandemie gefährdeten Risikogruppe um eine Verschiebung des Prüftermins. Die beklagte Region Hannover und der Bezirksschornsteinfeger lehnten eine Verlegung des Termins unter Verweis auf näher beschriebene Schutzvorkehrungen ab.
Untersuchung gebührenpflichtig angeordnet

Nach Verstreichen einer weiteren Frist forderte die Beklagte die Kläger mit dem in diesem Verfahren angegriffenen kostenpflichtigen Bescheid auf, die erforderliche Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen die Kläger anschließend durchführen. Sie suchen nunmehr Rechtsschutz gegen die Verfügung der Beklagten. Die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung sei nicht veranlasst gewesen, da sie lediglich um eine Verlegung des Prüftermins gebeten hätten.
Schornsteinfegerarbeiten trotz Infektionsrisiko durchzuführen

Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber den Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt, ihnen eine angemessene Nachfrist gesetzt und sie über die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten hingewiesen. Die Durchführung der Arbeiten sei den Klägern auch im Hinblick auf die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Infektionsrisiken nicht unzumutbar gewesen. Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar. Denn sie dienten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Dem Infektionsschutz sei daher ausreichend Rechnung getragen, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz verwendeten. Eine Anwesenheit der Kläger während der Arbeiten sei überdies nicht erforderlich.
Entscheidung noch angreifbar

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg angegriffen werden.

VG Hannover, Urteil vom 09.11.2020 - 13 A 4340/20

(Quelle: beck aktuell)