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Geranie oder Ahornbaum: Welche Pflanzen sind auf dem Balkon erlaubt?

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(06.05.2019) Immer wieder sieht man Balkone mit überbordendem Pflanzenbewuchs. Aber wo sind die Grenzen des Erlaubten? Mieter und Vermieter sind dabei oft verschiedener Meinung.

Grundsätzlich darf der Mieter seine Mieträume - einschließlich Balkon, Terrasse oder Loggia - durchaus so nutzen, wie er will. Es gibt jedoch einige Einschränkungen. So dürfen durch die Balkon-Nutzung eines Mieters nicht die Belange anderer Mieter im Haus unzumutbar beeinträchtigt werden. Zu Konflikten kommt es besonders oft beim Rauchen, Grillen, Vögel füttern oder Musikhören auf dem Balkon. Die Nutzung des Balkons einer Mietwohnung muss sich im Rahmen des Mietvertrages bewegen. Vertragsgemäße Nutzung bedeutet: Zum Wohnen. Problematisch ist also alles, was normalerweise im Rahmen des Wohnens nicht üblich ist. Auch die Interessen des Vermieters dürfen nicht übermäßig verletzt werden - dies kann zum Beispiel durch Beschädigungen der Bausubstanz durch Bohrlöcher oder eine Verschandelung der Hausfassade der Fall sein.

Wo dürfen Blumenkästen hängen?
Am Balkon dürfen Blumenkästen angebracht werden. Allerdings scheint es lokale Unterschiede bei der Frage zu geben, ob man sie außen oder innen anzubringen hat. So hat das Landgericht Hamburg vor einigen Jahren entschieden, dass Blumenkästen außen am Balkongeländer üblich und zulässig sind (Az. 316 S 79/04). Das Landgericht Berlin hielt sie jedoch nur auf der Innenseite des Balkongeländers für erlaubt (Az. 67 S 370/09). Dabei ging es dem Gericht in erster Linie um die Sicherheit von Passanten, die unter dem Blumenkasten unterwegs sind. Immerhin lasse sich ein Herabstürzen, auch durch Materialermüdung, nie völlig sicher ausschließen. Auch das Hamburger Gericht sah dieses Problem und betonte, dass die Blumenkästen immer so gut befestigt sein müssten, dass sie auch bei Sturm nicht abstürzen und anderen Leuten auf den Kopf fallen könnten.

Rücksichtnahmegebot beim Blumengießen
Pflanzen brauchen Wasser. Allerdings sollte dieses nicht dem Nachbarn auf dem Balkon darunter auf den gedeckten Kaffeetisch tropfen. Dies betonte das Landgericht München I. In diesem Fall waren zwei Wohnungseigentümerinnen in Streit geraten. Die eine wollte auf ihrem Balkon Kaffee trinken, Kuchen essen und mit ihrer Familie gemütlich sitzen. Dies wurde aber durch die andere beeinträchtigt, die immer zur gleichen Zeit ihre Blumen in Blumenkästen goss, sodass das Blumenwasser unten in den Kaffee tropfte. Das Gericht sah sowohl die Blumenkästen als auch das Blumengießen als normal und erlaubt an. Trotzdem sei das nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Unter Wohnungseigentümern sei dieses besonders in § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Die Blumen zu gießen, während sich unten Personen auf dem Balkon befänden, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Nachbarin in der oberen Wohnung habe darauf zu achten, dass der untere Balkon unbesetzt sei, bevor sie ihre Pflanzen wässere (LG München I, Urteil vom 15.9.2014, Az. 1 S 1836/13).

Muss der Nachbar Laubfall vom Balkon dulden?
Wenn von einem Balkon Laub auf den Balkon darunter fällt, missfällt dies meist dem dortigen Mieter. Im Normalfall sind ein paar herabfallende Pflanzenteile wie Blätter oder Blütenblätter jedoch etwas, das hingenommen werden muss. Einschränkungen gibt es allerdings, wenn das Grün stark über die Balkonbrüstung hinauswuchert. Rankpflanzen, die auf die Hauswand übergreifen, gelten als unzulässig. Dies schon deshalb, weil die Entfernung zum Beispiel von Efeu recht aufwendig sein kann.

Wenn auf dem Balkon Bäume wachsen: Der Münchner Ahorn
Ein Rechtsstreit um einen Balkonbaum zog sich durch mehrere Instanzen. Anlass war ein Bergahorn, den der Mieter einer Münchner Wohnung zuerst als Topfpflanze auf der zu seiner Wohnung gehörenden Loggia stehen hatte. Allerdings wuchs das Pflänzchen fleißig, wuchs immer weiter, sprengte schließlich seinen Holzkasten, wuchs mit Erde und Wurzeln direkt auf dem Balkonboden weiter, entwickelte eine Krone und wuchs noch mal 15 Jahre lang.
Der Mieter sicherte den liebgewonnenen Ahorn mit Stahlkletten und Stahlspiralen zur Schwingungsdämpfung, die mit Schwerlastdübeln in der Hauswand verankert waren. Der Vermieterin wurde dies irgendwann zu bunt - vielleicht auch zu grün. Sie verlangte die Entfernung des Ahornbaums. Unkontrollierter Wildwuchs sei auf Balkonen nicht erwünscht und entspreche auch nicht der vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung. Der Mieter ließ sich jedoch nicht überzeugen. Er glaubte sich im Recht, da sein Mietvertrag kein Baum-Verbot enthielt. Seiner Ansicht nach war der Baum daher vertragsgemäß. Er könne den Balkon nutzen, wie er wollte - immerhin zahle er Miete dafür. Auch sei ein möglicher Anspruch der Vermieterseite verjährt. Diese führe regelmäßig Hausbegehungen durch und kenne den Baum. Sie habe auch seit Jahren sehen können, dass dieser eine Krone bekomme.

Urteil: Baum auf Balkon ist keine vertragsgemäße Nutzung
Das Münchner Amtsgericht entschied gegen den Mieter und seinen Baum. Es war der Ansicht, dass zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung nur das gehöre, was nach der "Verkehrsanschauung" üblich sei. Bäume auf Balkonen und Loggien seien aber gerade nicht üblich. Ein ausgewachsener Ahorn könne ein bis zwei Meter dick und etliche Meter hoch werden. So etwas gehöre nicht auf einen Balkon - oder eine Loggia - am Mehrfamilienhaus. Auch sei der Baum umsturzgefährdet. Denn immerhin habe er kein Erdreich, um sich richtig zu verwurzeln. Die vom Mieter angebrachten Schwerlast-Sicherungen in der Hauswand seien ein unzulässiger Eingriff in die Bausubstanz des Hauses. So etwas sei nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig.
Das Gericht lehnte auch eine Verjährung ab. Hier handle es sich um einen Dauerzustand. Man könne nicht einfach das Datum der Baumpflanzung als Verjährungsbeginn verwenden. Maßgeblich sei stattdessen der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Vermieters von der Baumkrone und der Stahlseilkonstruktion (Az. 461 C 26728/15).
Das Landgericht München I bestätigte dieses Urteil. Es fügte hinzu, dass Ahornbäume 40 Meter hoch werden können. In diesem Fall sei auch das optische Erscheinungsbild der Fassade durch den Baum stark verändert worden. Letztendlich musste der Mieter den Baum entfernen (Beschluss vom 8.11.2016, Az. 31 S 12371/16).

Praxistipp
Wohnungseigentümer und Mieter müssen auch bei der Bepflanzung ihrer Balkone das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Ein Balkon ist nun einmal kein eigener Garten. Bei Konflikten hilft gegenseitige Verständigung - oder, wenn es anders nicht geht, ein Fachanwalt für Mietrecht.

(Quelle: Anwalt-Suchsrvice)