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Stellungnahme des DAV zum Referentenentwurf eines Mietanpassungsgesetzes

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(10.08.2018) Der Deutsche Anwaltvereins (DAV) hat zum Referentenentwurf des BMJV zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG), durch den Ausschuss Miet- und Wohnrecht folgende Stellungnahme (Auszug) verfasst:

Nachgebessert wird insbesondere die sog. Mietpreisbremse, indem für den Mieter ein praktikableres Prüfinstrumentarium geschaffen werden soll: Der Vermieter muss künftig vor Anmietung den Mieter über die Höhe der Vormiete informieren.

Der Deutsche Anwaltverein fragt und regt zugleich an, weshalb diese Informationspflicht des Vermieters nicht auf alle Ausnahmetatbestände erstreckt wird. Wie gewünscht hat der DAV eine Regelung formuliert, welche Konsequenz eine unterlassene Information nach sich zieht, und auch kurz zum Erfüllungsaufwand Stellung genommen.

Bei der Neuregelung zur Modernisierung, insbesondere zum Schutz vor einer Herausmodernisierung, fällt auf, dass die bis dato schon gegebene Unübersichtlichkeit von Modernisierung und modernisierungsbedingter Mieterhöhung nach den §§ 555a ff und den §§ 559 ff durch die neu eingeführten c- und d-Paragraphen verstärkt wird. Das Ziel, ein Herausmodernisieren zu verhindern, scheint mit der hierfür nach § 559d BGB-E erforderlichen entsprechenden Absicht des Vermieters und der gesetzlichen Vermutung, wann eine solche besteht, in der Praxis schwer darstellbar.

Um das Instrumentarium der Mietpreisbremse überhaupt sinnvoll einsetzen zu können, bedarf es ungeachtet dessen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, nach welchen Kriterien ein Mietspiegel zu erstellen ist. Der DAV verweist dazu auf seine detaillierte DAV-Stellungnahme Nr. 63/2014 (zum RegE MietNovG) sowie DAV-Stellungnahme 28/2014 (zum RefE MietNovG), abrufbar unter www.anwaltverein.de.

Die Stellungnahme des DAV finden Sie hier.

Den Referentenentwurf des Mietanpassungsgesetzes finden Sie hier.

(Quelle: DAV)