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Schwarzarbeit: Arbeit ohne Rechnung

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(23.04.2018) Schwarzarbeit ist immer noch weithin verbreitet. Besonders oft kommt sie in der Baubranche vor, aber auch bei Handwerkerarbeiten oder Putzhilfen in Privathaushalten ist sie üblich.

Durch Schwarzarbeit wird das Steuersystem ebenso umgangen wie die Sozialversicherung. Beide erleiden durch sie hohe Einnahmeausfälle. Immer mehr Kontrollen sollen Schwarzarbeit verhindern. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können sich diverse rechtliche Probleme bis hin zum Strafverfahren einhandeln. Immer wieder wird zum Beispiel auch um die Frage der Gewährleistung bei Schwarzarbeit gestritten.

Was versteht man unter Schwarzarbeit?
Als Schwarzarbeit bezeichnet man eine Tätigkeit, bei der die Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherungen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ignoriert oder gegen das Einkommenssteuerrecht verstoßen wird. Klassische Beispiele sind die Vergabe von Aufträgen an Selbstständige "ohne Rechnung" oder die Beschäftigung von nicht bei den Kassen gemeldeten Mitarbeitern gegen Barzahlung. Als Schwarzarbeit zählen auch die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeschein und die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Schwarzarbeit ist illegal. Sie kann für Auftraggeber wie Auftragnehmer zu rechtlichen Konsequenzen führen und wird durch Zoll und Steuerbehörden verfolgt. Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zu diesem Thema finden sich im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung".

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?
Nach § 1 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind Arbeitsleistungen bzw. Auftragsarbeiten keine Schwarzarbeit, wenn sie
- von Angehörigen oder Lebenspartnern erbracht werden,
- aus Gefälligkeit erfolgen,
- Nachbarschaftshilfe sind oder
- als Selbsthilfe stattfinden.
Für alle vier gilt: Die jeweilige Tätigkeit darf nicht auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Zum Beispiel hat der Nachbarsjunge, der gelegentlich für ein paar Euro den Rasen mäht, in der Regel keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht. Repariert ein KfZ-Mechaniker jedoch regelmäßig in seiner privaten Garage nach Feierabend für Nachbarn und Bekannte gegen Barzahlung deren Autos, sieht die Sache schon anders aus. Allerdings gibt es keine betragsmäßige Grenze - es kommt eher auf die Absicht der regelmäßigen Wiederholung und regelmäßigen Erzielung von Einkünften an.

Wo liegt die Grenze zwischen Gefälligkeit und Schwarzarbeit?
Gefälligkeitsleistungen finden meist ohne Bezahlung oder nur gegen ein ganz geringes Entgelt statt - oft gegen einen Kasten Bier oder eine eigene Hilfeleistung. Denn hier steht der persönliche Gefallen im Vordergrund und nicht die Erzielung von Einnahmen. Meist geht es um ein persönliches Entgegenkommen, ein Handeln im Rahmen von gängigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten oder eine schnelle Hilfe im Notfall. Beispiele: Ein zufällig vorbeikommender Passant hilft beim Reifenwechseln. Ein Freund hilft bei der Reparatur einer gebrochenen Wasserleitung. Ein Nachbar hilft gegen eine Essenseinladung beim Tapezieren.

Was ist Nachbarschaftshilfe?
Nachbarschaftshilfe wird definiert als jede Hilfe unter Personen, die zueinander in einem persönlichen Verhältnis stehen - etwa befreundet sind - und die in einer gewissen räumlichen Nähe wohnen. Es muss sich dabei nicht zwingend um direkte Wohnungs- oder Grundstücksnachbarn handeln. Auch Mitglieder des gleichen Sportvereins können sich Nachbarschaftshilfe leisten. Allerdings gibt es eine Faustregel: Je weiter entfernt von einander die Betreffenden wohnen, desto enger muss ihr persönliches Verhältnis sein. Wieder geht man davon aus, dass die Nachbarschaftshilfe nur unentgeltlich oder gegen eine ganz geringfügige Bezahlung stattfindet. Vorzugsweise sollte sie auf Gegenseitigkeit beruhen oder man sollte zumindest unterstellen können, dass die Hilfe auch in die andere Richtung funktioniert. Nicht als Nachbarschaftshilfe gilt die Hilfe bei einer gewerblichen Tätigkeit des anderen.

Was versteht man unter Selbsthilfe?
Selbsthilfe kommt oft beim Bau eines Eigenheims vor. Darunter fallen zum Beispiel Arbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens, und zwar durch
- den Bauherrn selbst,
- seine Angehörigen,
- andere Leute unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeitsbasis.
Hier gibt es ein wichtiges Ausschlusskriterium: Ist geplant, das Gebäude später für ein Gewerbe des Bauherrn zu nutzen oder zur Gewinnerzielung zu verkaufen oder zu vermieten, schließen die Behörden eine Selbsthilfe meist aus.

Welche Strafen drohen?
Bei Schwarzarbeit kommt ein großer Katalog unterschiedlicher Bußgelder und Strafen in Betracht. Ein Gewerbe oder ein Handwerk nicht anzumelden und trotzdem in diesem Bereich tätig zu werden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt auch für das Erteilen von Aufträgen an Personen ohne Gewerbeschein. Das Bußgeld dafür kann bis zu 50.000 Euro betragen. Ebenso verhält sich ordnungswidrig, wer in bestimmten Gewerben - etwa im Bauhandwerk, im Messebaugewerbe, in Gaststätten- und Schaustellerbetrieben oder der Fleischwirtschaft - seinen Personalausweis nicht dabei hat oder ihn auf Verlangen dem Zoll nicht vorlegt (Bußgeld bis 5.000 Euro).
Wer als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet, muss nach dem Vierten Sozialgesetzbuch mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro rechnen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten - etwa einer Putzhilfe - kann immer noch ein Bußgeld bis 5.000 Euro verhängt werden. - Es kommt aber noch schlimmer: Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat (§ 266a StGB). Auf diese steht eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Auch bei Steuerhinterziehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung).

Vermutete Schwarzarbeit führt zu Beitragsnachforderungen in Millionenhöhe
Wie teuer Schwarzarbeit werden kann, zeigt sich auch an einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf. Die Rentenversicherung hatte gegenüber einem Taxiunternehmer für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von etwa 1.5 Millionen Euro nachgefordert. Bei den von dem Unternehmer angegebenen Beschäftigungsverhältnissen habe es sich nicht um Minijobs, sondern um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Zum Teil seien sogar Schwarzlohnzahlungen erfolgt. Das Gericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht: Diese habe, um die Höhe der Sozialversicherungsabgaben feststellen zu können, den tatsächlichen Lohn unter Zuhilfenahme der Feststellungen der Steuerbehörden schätzen dürfen. Der Antragsteller habe seine Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt. Auch sei die Summe der Arbeitsentgelte nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand zu ermitteln gewesen. Hinsichtlich der Höhe sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Die Schätzung sei hier für die Taxibranche von einem Lohnanteil von 40% der Einnahmen ausgegangen. Dies sei schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Der Einwand des Taxiunternehmers bezüglich der Höhe sei unerheblich, weil er wegen der fehlenden Lohnunterlagen den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe (SG Düsseldorf, Az. S 27 R 2401/12 ER).

Kann ein Schwarzarbeiter seine Bezahlung einklagen?
Schwarzarbeiter können das Entgelt für die geleistete Arbeit nicht einklagen. Sie erhalten auch keinen Wertersatz dafür. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In einem Urteil ging es um einen Handwerksbetrieb, der Elektroarbeiten in mehreren Reihenhäusern des Auftraggebers erbracht hatte (Urteil vom 10.4.2014, Az. VII ZR 241/13). Dafür gab es zwar einen regulären Vertrag, ein Teil der Bezahlung sollte jedoch bar stattfinden. Der Kunde zahlte diesen Teil nicht - und der Handwerksbetrieb bekam den Barbetrag nie.
Dem Bundesgerichtshof zufolge hat das Unternehmen noch nicht einmal einen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Kunden, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und falls dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Das sei hier der Fall gewesen.

Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Mängeln?
Bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nichtig. Ansprüche aus Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, gibt es nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Hauseigentümers, der einen Dachdecker gegen Bezahlung von 10.000 Euro und ohne Bezahlung von Umsatzsteuer mit Dacharbeiten beauftragt hatte. Nach erfolgter Bezahlung stellte sich heraus, das die Arbeiten mangelhaft ausgeführt waren. Der Handwerker lehnte jede Verantwortung dafür ab. Der Bundesgerichtshof entschied: Der Handwerker durfte die entrichtete Bezahlung behalten und musste nicht nachbessern (Urteil vom 11.6.2015, Az. VII ZR 216/14).
Ähnlich hatte der BGH bereits zwei Jahre früher entschieden. Es ging dabei um das Pflastern einer Zufahrt. Auch in diesem Fall war Barzahlung ohne Rechnung und ohne Umsatzszteuer vereinbart worden. Die Parteien waren in Streit geraten, nachdem Unebenheiten in der Zufahrt auftraten und Nachbesserungsversuche des Handwerksbetriebes fehl schlugen. Der BGH entschied: Der Vertrag sei wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht (Urteil vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13).

Welche Regeln gelten, wenn ein Schwarzarbeiter einen Unfall hat?
Wenn eine schwarz arbeitende Haushaltshilfe beim Fensterputzen von der Leiter fällt und sich das Bein bricht, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Denn es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Allerdings wird sich die Unfallversicherung jeden Cent vom Auftraggeber der Schwarzarbeit zurückholen. Außerdem gibt es ein Bußgeld. Dazu kommt, dass für die letzten vier Jahre rückwirkend Arbeitgeberbeiträge verlangt werden können. Verrichtet jemand selbstständig Schwarzarbeit, etwa als Handwerker, unterliegt er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was gilt für private Bauhelfer?
Private Bauhelfer, die mit oder ohne Bezahlung regelmäßig mitarbeiten, müssen bei der Berufsgenossenschaft Bau gemeldet werden. Dann sind sie auch gesetzlich unfallversichert. Ohne Anmeldung wird die Unfallversicherung zwar bei einem Unfall zahlen, aber anschließend den Bauherrn voll in Regress nehmen. Gefälligkeitsleistungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Die Unterscheidung ist oft nicht einfach. Im Zweifelsfall sollten Bauherren Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft Bau halten. Deckungslücken der gesetzlchen Unfallversicherung können durch eine private Bauhelferversicherung geschlossen werden. Ohne Versicherungsschutz bestehen für den Bauherrn ganz erhebliche finanzielle Risiken, da er die Verantwortung für die Sicherheit auf seiner Baustelle inne hat.

Praxistipp
Schwarzarbeit ist mit erheblichen Risiken verbunden. Wird Ihnen als Arbeitgeber die Beschäftigung von Schwarzarbeitern vorgeworfen, können die verlangten Nachzahlungen im Sozialversicherungsbereich existenzgefährdend sein. Auch eine Strafverfolgung droht. Anwaltlicher Rat sollte am besten bei einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt gesucht werden.

(Quelle: Anwalt-Suchservice)