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VPB: Baubeschreibung wird nicht immer automatisch Vertragsbestandteil

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(18.04.2018) Das neue Bauvertragsrecht, seit Anfang 2018 in Kraft, bringt Bauherren einige Vorteile. Darunter das Recht auf eine Baubeschreibung, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Die Baubeschreibung gibt Aufschluss darüber, wie das Haus konstruiert ist, welche Materialien verwendet werden, welche Dimensionen das Gebäude hat, wie es technisch ausgestattet wird, welches Heizsystem geplant ist, ob die Hausanschlüsse oder Außenanlagen im Preis enthalten sind und vieles mehr.

Die Baubeschreibung ist vor Vertragsschluss zu übergeben, damit verschiedene Angebote sorgsam im Hinblick auf Qualität und Preis verglichen werden können. Alle privaten Bauherren haben Anspruch auf diese Baubeschreibung, gleich ob sie als Verbraucher schlüsselfertig auf eigenem Grundstück ohne Architekten und mit einem Unternehmer bauen oder ob sie Haus und Grund aus einer Hand vom Bauträger erwerben - was wegen des damit verbundenen Grundstückskaufs grundsätzlich beim Notar erledigt werden muss. Eine Besonderheit gibt es allerdings: Während die vor Vertragsschluss übergebene Baubeschreibung beim normalen Hausbau automatisch Bestandteil des Bauvertrags wird, sofern nicht ausdrücklich etwas geändert wurde, muss sie im Bauträgervertrag im Detail beurkundet werden. Bauherren müssen also beim Verbraucherbauvertrag nur klären, was an der vorgelegten Baubeschreibung noch geändert werden soll. Beim Notartermin müssen sie genau aufpassen, damit auch wirklich alles aus der Baubeschreibung beurkundet wird, was sie in der Überlegungsphase gut und richtig fanden. Beim Bauträgervertrag gilt nämlich nur, was der Notar beurkundet hat.

(Quelle: VPB)