LG Stuttgart untersagt Maklergebühren für Besichtigungen

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"Das ist ein wichtiger Erfolg für Wohnungssuchende, die hier und da noch von Maklern abgezockt werden", sagte der Vorsitzende des Mietervereins Stuttgart, Rolf Gaßmann. Das Urteil bestätigt die Rechtslage, wonach seit Juni 2015 der Auftraggeber des Maklers - meist der Vermieter - die Kosten tragen muss.
Mieterverein und Wettbewerbszentrale hatten geklagt
Der Mieterverein (Az.: 38 O 73/15 Kfh) sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Az.: 38 O 10/16 Kfh) hatten jeweils gegen den Immobilienvermittler geklagt. Beide Urteile ergingen nahezu gleichlautend am 15.06.2016. Der Vorwurf des Mietervereins: Die Firma habe sich auf diesem Weg Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen sind, von potenziellen Mietern "erschlichen". Wer die Gebühr zu Unrecht bezahlt habe, könne sie nun zurückverlangen, sagte Gaßmann.
LG Stuttgart: Tätigkeitsbezeichnung irrelevant
Der Immobilienvermittler hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe als Dienstleister und nicht als Makler gearbeitet. Es sei unerheblich, wie er sich selbst nennt, befanden hingegen die Richter. Seine Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen.
Immobilienverband: Urteile geben klare Rechtslage wieder
Für den Immobilienverband Deutschland (IVD), der unter anderem Makler vertritt, ist das Urteil nicht überraschend. Die Rechtslage sei ohnehin eindeutig, sagte der Leiter der IVD-Rechtsabteilung, Christian Osthus. "Wir haben davor gewarnt und davon abgeraten, noch Geld zu verlangen", sagte er. Es sei ärgerlich, wenn Makler das Bestellerprinzip nicht einhalten. Das geschehe allerdings selten; der Verband erhalte kaum Beschwerden. Laut LG ist bislang bundesweit kein anderes Urteil dieser Art bekannt. Der Makler prüft nach eigenen Angaben, ob er in Berufung geht.
LG Stuttgart, Urteile vom 15.06.2016 - 38 O 73/15 Kfh; 38 O 10/16 Kfh
(Quelle: beck aktuell)