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Skandal - nicht nur - um Rosi

Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...

... für die Bemessung der Entschädigungshöhe sei, so der BGH, nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Annahmeverzugs, was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden könne. Keine Entschädigung für Nachteile des Unternehmers, die ihm im gestörten Bauablauf nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehen, obwohl sie aus einer Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommen? Das reißt bei den Vorunternehmerfällen eine gewaltige Lücke auf, so kommentieren Kapellmann/Langen/Berger mit Recht in Einführung in die VOB/B, 29. Auflage 2023, Rn. 177.

Mit der Rechtsprechung des BGH geht ein von Annahmeverzug des Bestellers betroffener Unternehmer zwar nicht ganz leer aus - er wird für seine Nachteile entschädigt, die ihm innerhalb des Zeitraums des Annahmeverzugs entstehen. Dieser Unternehmer bekommt aber nicht die regelmäßig monetär weit darüber liegenden Nachteile aus Bauzeitverlängerung und Bauleistungsverschiebung ersetzt, auch nicht, wenn für sie nachweislich das Behinderungsereignis "Annahmeverzug" kausal ist. Nachteile nach dem Ende des Annahmeverzugs sind oft weit größer als jene, die dem Unternehmer im Laufe des Annahmeverzugs entstehen.

Diese Deckungslücke kann der Unternehmer mangels Pflichtverletzung auch nicht im Wege des Schadensersatzes aus Pflichtverletzung schließen. Den Grund dafür hat die Entscheidung BGH "Vorunternehmer I" vom 27.06.1985 (BauR 1985, 561) gelegt mit einer Auslegung von Recht, einem "Recht", das eigentlich schützen sollte.

Wer diese völlige Rechtlosigkeit des Unternehmers in den Vorunternehmerfällen mit Blick auf seine Nachteile in der Bauzeitverlängerung als skandalös ansieht, geht m. E. nicht zu weit. Ich bezeichne diesen bald 40 Jahre anhaltenden Zustand als Unrechtszustand.

Es ist Unrecht!

Wo bleibt der Gesetzgeber?



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 03.07.2023 um 18:07 Uhr)

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