ibr-online Blog-Eintrag

§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Von der Korbion'schen PreisNiveauFortschreibung zur Vygen'schen AbsolutbetragsFortschreibung und zurück

Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.

Der für gewisse Preismanipulationen anfällige Raum "Urkalkulation" sollte für die Preisbildung bei geänderten und zusätzlichen Leistungen nicht mehr begangen, die Tür dorthin sollte geschlossen werden. Das ist mit den Preisbildungsregeln nach Abs. 1 des § 650c BGB und dem Schema der Vygen'schen AbsolutbetragsFortschreibung darin gelungen. Mit den Preisbildungsregeln nach Abs. 2 des § 650c BGB steht die Tür zu diesem Raum weiter offen.

Das kann man gut finden oder auch nicht. In der Praxis beliebt ist die AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) nicht. Von dort ist zu hören: "Zu kompliziert, ohne Chancen. Unsere Leute verhandeln Nachträge weiterhin nach Korbion. Gut, dass sie diese Möglichkeit auch nach dem neuen Gesetz haben."

Die Änderungen sind im Fluss.

So hat sich der Deutsche Baugerichtstag für das kommende Jahr als eines der Schwerpunktthemen eine Evaluation der Anordnungs- und Vergütungsregeln des neuen Gesetzes auf die Agenda gesetzt. Und der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist im Begriff, die VOB/B (2016) in § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 5 - 8 VOB/B VOB/B mit den Anordnungs- und Vergütungsregeln der §§ 650b Abs. 2 und 650c Abs. 1, 2 BGB zu harmonisieren. Soweit ersichtlich, liegen dem DVA aktuell zwei Entwürfe vor:

1. "Entwurf der Überarbeitung des BMI" im Stand vom 04.12.2020; siehe dazu auch Jansen/Fischer "Die Überarbeitung der VOB/B - ein Zwischenstand", NZBau 2021, 219

2. "Vorschlag DVA: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (2021-10-12)" von neun Auftragnehmer-Verbänden, darunter der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und mehrere seiner Mitgliedsverbände, einschließlich des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V.
In meinem letzten Blog-Eintrag "Vom Fesseln und Entfesseln: Ambivalenz in § 650c Abs. 1, 2 BGB" beschreibe ich, wie ich für die Bildung von Nachtragspreisen nach alter und neuer Ordnung auf die Begriffe PreisNiveauFortschreibung (Korbion) und AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) komme und warum sie sinnstiftend sind.



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 25.04.2022 um 20:27 Uhr)

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