ibr-online Blog-Eintrag

Entschädigung aus § 642 BGB mit BGH vom 26.10.2017

Die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17, BauR 2017, 242 = NZBau 2018, 25 = IBR 2017, 664, 665) wird nun auf Jahre hinaus für Vortrag und Auseinandersetzung von monetären Folgen aus Störungen des Bauablaufs durch Annahmeverzug des Auftraggebers bestimmend sein. BGH "Vorunternehmer III" markiert eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung. Das heißt: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter anderem "nach der Dauer des Verzugs" (erstes Bemessungskriterium). Und in der Zeit nach dem (Annahme)Verzug - ebenfalls in der Folge dessen - entstehende Nachteile werden dem Auftragnehmer nicht entschädigt. So erhält er nicht nur keine Entschädigung für die in der Bauzeitverlängerung eintretende Steigerungen von Lohn- und Materialkosten (BGH "Vorunternehmer III", BauR 2017, 242, 244). Der Auftragnehmer wird unter anderem auch nicht für seine regelmäßig weitaus schwerer wiegenden Aufwendungen aus längerer Bindung der Bauleitung und der Baustelleneinrichtung in der Bauzeitverlängerung entschädigt. Dabei wird es ihm auch nicht helfen, einen betreffenden Teil der Bauzeitverlängerung nach allen Regeln der Nachweiskunst konkret und bauablaufbezogen auf Annahmeverzug des Auftraggebers zurückgeführt zu haben. Nein: Der BGH folgt jetzt streng dem Wortlaut des Gesetzes.

Entgegen einer Auffassung von Oldigs/Hornschuh (BauR 2018, 407) wird dieser Auftragnehmer sein Interesse - aus einer Störung aus dem Risikobereich des Auftraggebers zwar -, gleichwohl auch nicht als Schaden über § 6 Abs. 6 VOB/B und § 280 BGB abwickeln können. Indem die Störung auf Verspätung einer Vorunternehmerleistung beruht, sind ihm die Hände gebunden. Er kann gegen seinen Auftraggeber mit Schadensersatzforderungen nicht erfolgreich vorgehen. Denn das dafür notwendige Verschulden des Auftraggebers ist aus Mangel an der Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers in dessen Verhältnis zum Auftraggeber nicht gegeben; siehe BGH "Vorunternehmer I" vom 27.06.1985 (VII ZR 23/84, BauR 1985, 561).

Die Zeit, in der Rechtsprechung mit BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 (VII ZR 185/98, BauR 2000, 722 = NZBau 2000, 187 = IBR 2000, 217; Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, ibr-online, Stand 22.01.2020, Teil 4, Rdn. 123) noch für eine - ja, nicht dogmatische und vielleicht ja nur pragmatische - Lösung eines die Auftragnehmerseite bei der gestörten Abwicklung von Bauverträgen treffenden Problems gesorgt hat, ist (so ist zu hoffen, nur vorübergehend) vorbei; siehe meine Blog-Einträge vom 23.11.2017 und 21.03.2018.

Was bleibt diesem Auftragnehmer bei einer Behinderungen aus (verschuldensunabhängigem) Annahmeverzug, was bleibt ihm nach BGH "Vorunternehmer III"?

Der in einem Bauablauf von Annahmeverzug betroffene Auftragnehmer kann den oder die Zeiträume in Betracht nehmen, in welchen nachweislich

1. er selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen hatte und selbst leistungsbereit war,

2. währenddessen der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, wodurch dieser

3. den Auftragnehmer außerstande gesetzt hat, seine geschuldete Leistung zur rechten Zeit zu erbringen, und

4. er, der Auftragnehmer, dem Auftraggeber seine Leistung angeboten bzw. ihn zur Mitwirkung aufgefordert hat; ein solches Angebot ist regelmäßig mit einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige gegeben.

Seine Darlegungen zur Anspruchshöhe werden mit diesen Elementen aufzubauen sein:

1. Nachweis des Anfangs und des Endes der Behinderung, so dass Zeitraum und Dauer des Annahmeverzugs unter dem im Fokus befindlichen Behinderungsereignis sichtbar werden; dazu sollte m.E. auch ein Zeitzuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten nach Wegfall der Behinderung hinzugerechnet werden können (§ 6 Abs. 4 VOB/B), was mit BGH "Vorunternehmer III" wohl aber kritisch gesehen werden kann.

2. Darlegung des Bauleistungsvolumens, das während des Annahmeverzugs nicht realisiert werden konnte und wofür Personal, Gerät und Kapital vergeblich vorgehalten worden sind; Ausgangspunkt für eine Entschädigungsberechnung "von oben" analog zur Berechnung eines Vergütungsanspruchs aufgrund freier Kündigung.

3. Darlegung und Abzug der ersparten Kosten aus dem nicht ermöglichten Bauleistungsvolumen; erspart werden regelmäßig die Stoffkosten sein, möglicherweise auch anderes.

4. Darlegung und Abzug von Erlösen aus anderweitigem Erwerb der ggf. behinderungsbedingt frei gewordenen Arbeits- und Leitungsressourcen; nur "echte" Füllaufträge relevant.

5. Darlegung und Hinzurechnen von Mehraufwendungen aus Produktivitätsverlust bei den baufreien, aber nicht mehr wirtschaftlich abwickelbaren Bauleistungen.

An die Adresse der Auftragnehmerschaft gerichtet: ENTSPRECHEND IST ZU DOKUMENTIEREN!!



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 18.05.2018 um 10:17 Uhr)

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