Entschädigung: Gesetz verlangt vereinbarte Vergütung, nicht Reduzierung auf darin enthaltene Preise für Arbeiter und Geräte
Ein baubetriebliches Gutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, sei keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. So lautet der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2022 (23 U 116/21). Das Gericht folgt der Leitentscheidung des BGH vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19, IBR 2020, 229), wonach sich eine Entschädigung im Ausgangspunkt an den Teilen der "vereinbarten Vergütung" (Wortlaut des Gesetzes) zu orientieren habe, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das wäre der im Zeitraum des Annahmeverzugs infolge des Annahmeverzugs nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz, die hier so genannte "Rohentschädigung", von der die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbenen Erlöse abzuziehen sind. Das OLG folgt diesem Ansatz des BGH sklavisch, ...
ohne zu erkennen, dass der Vortrag unproduktiv bereitgehaltener Produktionsmittel lediglich Mittel zum Zweck ist und der Zweck die vereinbarte Vergütung, jener Teil der vereinbarten Gesamtvergütung, den die sozusagen leerlaufenden Produktionsmittel erwirtschaftet hätten, wenn der Besteller (Auftraggeber) nicht in Annahmeverzug gefallen wäre. Entgegen der verbreiteten, aber irrenden Auffassung kommt es gerade nicht darauf an, die "Kosten von nicht beschäftigten Mitarbeitern" vorzutragen; so aber das OLG.
Nein, vielmehr hat sich die angemessene Entschädigung nur hilfsweise an den produktionslos bereitgehaltenen Produktionsmitteln zu orientieren, um über sie die darauf entfallenden Teile der "vereinbarten Vergütung" bestimmen zu können. Denn die "vereinbarte Vergütung" ist eines der im Gesetz genannten Kriterien, aber nicht die Preise für nicht beschäftigte Mitarbeiter und ggf. Geräte (Arbeitskraft). Nur Mitarbeiter und Geräte bewerten zu wollen, ließe sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren. Das Gesetz spricht nicht von der nutzlosen Bereitstellung von Arbeitskraft, sondern verlangt einen Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 642 Abs. 2 BGB. Das Gesetz verlangt "vereinbarte Vergütung" und nicht die Reduzierung auf darin enthaltene Bestandteile.
So wird nach dem schlüssigen Konzept des § 642 Abs. 2 BGB und dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung des BGH auf den ganzen Preis geschaut, den der Unternehmer ohne den Annahmeverzug mit den nutzlos bereitgehaltenen Produktionsmitteln vereinnahmt hätte, und nicht nur auf den Teil des gesamten Preises mit den Preisanteilen der nutzlos bereitgehaltenen Arbeitspotenziale (Arbeiter, Geräte).
Naturgemäß kann dieser Teil des gesamten Preises alle Preisbestandteile enthalten, beginnend bei den Arbeitskosten (Lohn- und Gerätekosten), Materialkosten und Kosten durch Nachunternehmereinsätze über die Baustellengemeinkosten bis hin zu den Allgemeinen Geschäftskosten und dem Zuschlag für Wagnis + Gewinn. Das sind die Kosten, genauer: die Preisbestandteile des ganzen Teiles des Betriebes (für den Auftrag zuständiger Betriebsteil), den der Unternehmer während des Annahmeverzugs nutzlos bereitgehalten hat und für die er keinen anderweitigen Umsatz zur Deckung erwerben konnte.
Insofern könnte eine Gegenüberstellung der Planerlöse und der Ist-Erlöse als erster Schritt - dem OLG entgegen - durchaus eine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB sein, wenn das Gericht / der (wohlwollende) Auftraggeber weitergehende Informationen über die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbene Erlöse hat. Das gilt jedenfalls für den überschaubaren Fall mit der Startverzögerung. In einem komplex gestörten Bauablauf mit einer oder mehreren zeitparallel mitlaufenden weiteren Behinderung(en) müsste allerdings der annahmeverzugsbedingt in der "Dauer des Verzugs" (Wortlaut des Gesetzes) nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz in etwas aufwendigeren Soll-Ist-Vergleichen isoliert werden.
Dr.-Ing. Matthias Drittler 
(erstellt am 18.09.2023 um 07:51 Uhr)
