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"Tatsächlich erforderliche Kosten" in § 2 Abs. 5 VOB/B anders adressiert als in § 2 Abs. 3 Nr. 2

Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?

Weit gefehlt.

Die Lösung für die relevante Mehrmenge (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) nach BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten" führt auf ein anderes Ergebnis als es einem neuen Preis einer geänderten Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu eigen ist. So mag zwar der in beiden Fallgruppen einheitliche Wortlaut "neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten" dazu verleiten, die Bildung des neuen Preises hier wie da als gleich ausgestaltet zu sehen. Das wäre aber nicht richtig. Denn während der neue Einheitspreis in der Sicht in BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten" auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vom gesamten Aufwand und seinen tatsächlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge ausgeht, verlangt § 2 Abs. 5 VOB/B zwar auch einen neuen Preis für den gesamten Aufwand, und zwar unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, hier aber - anders als bei der relevanten Mengenmehrung - aus der Bedingung "für Aufwand ist Änderung kausal". Ungeachtet der Frage nach den monetären Bewertungsmaßstäbe "tatsächlich" oder "fortgeschrieben" braucht § 2 Abs. 5 VOB/B die vorstehende Bedingung, während der Anspruch aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sie nicht braucht.

Überhaupt besitzt die Formulierung "unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten" in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B mit der Sicht in BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten" keine eigenständige Bedeutung. Denn selbstverständlich berücksichtigen die tatsächlichen Kosten der Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze etwaige Mehr- oder Minderkosten.

Im Übrigen - das dürfte gar der vielleicht wichtigere Unterschied zwischen der für die relevante Mehrmenge nach der seit BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vorgesehene Preisbildung und jener für geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B (BauSoll-Modifikation) sein, wenn für eine ergänzende Vertragsauslegung Letzterer das Preisbildungssystem aus § 650c Abs. 1, 2 BGB als Leitbild herangezogen wird. So folgen zwar beide Preisgestaltungen gleichermaßen dem Leitgedanken der Nicht-besser- und Nicht-schlechter-Stellung des Auftragnehmers in der Folge des Ereignisses, hier der relevanten Mengenmehrung, dort der BauSoll-Modifikation. Und in beiden Preisgestaltungen spielen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge eine Rolle. Während aber der Einheitspreis in der Fallgruppe "relevante Mehrmenge" mit tatsächlich erforderlichen Kosten insgesamt gebildet wird und nicht nur für das Mehr oder Minder beim Aufwand, zielt der neue Preis der Leistungsänderung unter den - hier unterstellt - Maßgaben des § 650c Abs. 1, 2 BGB in seinem Kern gerade auf jene Mehr- oder Minderkosten ab, jeweils zzgl. angemessener Zuschläge.

Neben dem ursprünglichen Einheitspreis (alter Preis) mitsamt seinen Über- und Unterwerten (interner Gewinn/Verlust) stellt der Gesetzgeber für die Fallgruppe "BauSoll-Modifikation" auf die tatsächlich erforderlichen Kosten nur des vermehrten oder verminderten Aufwands der Änderung ab. Dagegen sind nach BGH in der Fallgruppe "relevante Mehrmenge" der gesamte Aufwand und seine tatsächlich erforderlichen Kosten zu erfassen. Kurz:

Tatsächlich erforderliche Kosten für gesamten Aufwand bei der relevanten Mengenmehrung vs. tatsächlich erforderliche Kosten nur des Mehr- oder Minderaufwands bei der BauSoll-Modifikation


... ein Auszug aus der 4. Auflage von Nachträge und Nachtragsprüfung, die in der Printausgabe beim Werner Verlag am 15. November 2022 erscheinen wird.



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 09.05.2022 um 18:53 Uhr)

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