<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1" ?>
<rss version="2.0"
  xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
  xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
  xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
  xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
	<channel>
		<title>ibr-online Blog (Alle Sachgebiete)</title>
		<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?Zeige=Blog-Eintrag</link>
		<atom:link href="https://www.ibr-online.de/IBRBlog/rss.php" rel="self" type="application/rss+xml" />
		<description>Das Bau-, Immobilien- und Vergaberechtsblog</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright>id Verlag</copyright>
		<ttl>60</ttl>
		<managingEditor>michael.werner@ibr-online.de (Michael Werner)</managingEditor>
		<webMaster>michael.werner@ibr-online.de (Michael Werner)</webMaster>
    <image>
      <url>https://static.ibr-online.de/css/ibr-online/zielgrp0/ibr-logo.gif</url>
      <title>ibr-online Blog (Alle Sachgebiete)</title>
      <link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?Zeige=Blog-Eintrag</link>
    </image>
		<item>
			<title>"Honorargutachten" zur HOAI 202X veröffentlicht - ein Kurzüberblick!</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=414&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Fri, 28 Mar 2025 13:17:33 +0100</pubDate>
      <category>- Architekten- &amp; Ingenieurrecht -</category>
      <category>- Alle Sachgebiete -</category>
			<description>Das 619 Seiten starke Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der HOAI ist veröffentlicht worden (sog. "Honorargutachten"). Es folgt auf das bereits Ende 2023 publizierte "Planungsbereichsgutachten" und bildet somit den Abschluss des zweistufigen Begutachtungsprozesses als Grundlage für die Novellierung der HOAI ("HOAI 202X").&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das 619 Seiten starke Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der HOAI ist veröffentlicht worden (sog. "Honorargutachten"). Es folgt auf das bereits Ende 2023 publizierte "Planungsbereichsgutachten" und bildet somit den Abschluss des zweistufigen Begutachtungsprozesses als Grundlage für die Novellierung der HOAI ("HOAI 202X").<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Thomas Ryll</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=414&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Erstaunen über sogenanntes Recht: "Wer nicht haften will, braucht es auch nicht"</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=399&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 03 Jul 2024 15:40:11 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Zeitgleich mit Keldungs'  längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Zeitgleich mit Keldungs'  längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=399&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Himmelschreiende Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=405&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 10 Jun 2024 21:22:29 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>..., oder: die Sicht auf den Entschädigungsanspruch eines Nachfolgeunternehmers im durch Annahmeverzug des Bestellers gestörten Bauablauf. Mit Keldungs, Vorsitzender Richter am OLG a.D., gefragt: Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien? Dieser geradezu Empörung ausdrückenden Frage näher zu kommen, mag ein Blick zurück in die wechselvolle Geschichte des § 642 BGB helfen: Wie der gestörte Bauablauf zur Entschädigung kam.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />..., oder: die Sicht auf den Entschädigungsanspruch eines Nachfolgeunternehmers im durch Annahmeverzug des Bestellers gestörten Bauablauf. Mit Keldungs, Vorsitzender Richter am OLG a.D., gefragt: Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien? Dieser geradezu Empörung ausdrückenden Frage näher zu kommen, mag ein Blick zurück in die wechselvolle Geschichte des § 642 BGB helfen: Wie der gestörte Bauablauf zur Entschädigung kam.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=405&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Ein längst überfälliges Himmeldonnerwetter</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=375&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 24 Apr 2024 18:39:57 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>In seinem Aufsatz "Obliegenheit oder Pflicht?" (BauR 2024, 561) donnert Keldungs, Vors. Richter am OLG a.D.:&lt;blockquote class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;"&gt;Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?&lt;/blockquote&gt;Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />In seinem Aufsatz "Obliegenheit oder Pflicht?" (BauR 2024, 561) donnert Keldungs, Vors. Richter am OLG a.D.:<blockquote class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;" class="mediumborder" style="padding-left: 2px; border: 0px; border-left: 2px;">Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?</blockquote>Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=375&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Kann eine HOAI-Honorarvereinbarung nachträglich korrigiert werden?</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=393&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 09:55:14 +0200</pubDate>
      <category>- Architekten- &amp; Ingenieurrecht -</category>
			<description>Vereinbaren die Parteien ein HOAI-Berechnungshonorar, treffen sie regelmäßig auch Festlegungen zu einzelnen Honorarparametern. Solche Festlegungen können sich nachträglich als unzutreffend erweisen. So kann das Objekt tatsächlich in eine höhere Honorarzone einzuordnen sein als ursprünglich angenommen und im Vertrag vereinbart. Einige Stimmen in der Literatur plädieren für eine Korrektur der Honorarvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, auch und insbesondere im Anwendungsbereich der "unverbindlichen" HOAI 2021  (Korbion/Mantscheff/Vygen/Rodemann, 14. Aufl., HOAI § 7, Rn. 31 ff.; Kemper, FS Locher, S. 171 ff.). Ein gangbarer Weg?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[Vereinbaren die Parteien ein HOAI-Berechnungshonorar, treffen sie regelmäßig auch Festlegungen zu einzelnen Honorarparametern. Solche Festlegungen können sich nachträglich als unzutreffend erweisen. So kann das Objekt tatsächlich in eine höhere Honorarzone einzuordnen sein als ursprünglich angenommen und im Vertrag vereinbart. Einige Stimmen in der Literatur plädieren für eine Korrektur der Honorarvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, auch und insbesondere im Anwendungsbereich der "unverbindlichen" HOAI 2021  (Korbion/Mantscheff/Vygen/Rodemann, 14. Aufl., HOAI § 7, Rn. 31 ff.; Kemper, FS Locher, S. 171 ff.). Ein gangbarer Weg?<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Thomas Ryll</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=393&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=390&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Tue, 12 Mar 2024 08:09:23 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>In sogenannten Baubetriebsgutachten, gemeint sind Gutachten, mit denen anspruchsausfüllende Nachweise von Zeitwirkungen bestimmter Behinderungen in einem Bauablauf nachgewiesen werden sollen, wird der Bauablauf allzu häufig nicht, wie es uns Baubetrieblern höchstrichterlich vorgegeben ist, konkret fortgeschrieben. Es wird nicht die Wirklichkeit gezeigt, nicht das, was tatsächlich (oder wenigstens dem Tatsächlichen nahe kommend) gewirkt hat. Sie folgen mit dem sogenannten Soll'-Verfahren (sprich: soll strich) einer Methode mit zu viel Soll und zu wenig Ist, einer Methode, die dem ersten Teil des Äquivalenzkostenverfahrens nahe kommt, einer Methode, die, vorgestellt in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von einem Berliner Baubetriebsprofessor (Gutsche, Bauwirtschaft, Hefte 34 und 35, beide aus August 1984), zwar bis zum Kammergericht erfolgreich war, letztlich aber vom BGH abgelehnt worden ist (BGH vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Wer mit solchem von Abstraktionen getragenen vor ein Zivilgericht zieht, scheitert regelmäßig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />In sogenannten Baubetriebsgutachten, gemeint sind Gutachten, mit denen anspruchsausfüllende Nachweise von Zeitwirkungen bestimmter Behinderungen in einem Bauablauf nachgewiesen werden sollen, wird der Bauablauf allzu häufig nicht, wie es uns Baubetrieblern höchstrichterlich vorgegeben ist, konkret fortgeschrieben. Es wird nicht die Wirklichkeit gezeigt, nicht das, was tatsächlich (oder wenigstens dem Tatsächlichen nahe kommend) gewirkt hat. Sie folgen mit dem sogenannten Soll'-Verfahren (sprich: soll strich) einer Methode mit zu viel Soll und zu wenig Ist, einer Methode, die dem ersten Teil des Äquivalenzkostenverfahrens nahe kommt, einer Methode, die, vorgestellt in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von einem Berliner Baubetriebsprofessor (Gutsche, Bauwirtschaft, Hefte 34 und 35, beide aus August 1984), zwar bis zum Kammergericht erfolgreich war, letztlich aber vom BGH abgelehnt worden ist (BGH vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Wer mit solchem von Abstraktionen getragenen vor ein Zivilgericht zieht, scheitert regelmäßig.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=390&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=382&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Tue, 20 Feb 2024 18:15:55 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=382&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Was hat Schimon Peres mit dem Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts im zivilen Baurecht zu tun?</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=385&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 31 Jan 2024 12:13:49 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ...<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=385&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Bauzeitgutachten, die das Vertrauen in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre beschädigen</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=376&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 25 Dec 2023 17:59:48 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Liebe Leser:innen, lieber Herr Usselmann,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
wenn Ihnen die Schwierigkeiten und Fragwürdigkeiten des Jahres 2023 - nicht nur an dieser Stelle - zu viel werden, sind Sie selbstverständlich frei, sich weiterzuklicken. So kurz vor der Zeit, die wahrscheinlich nicht nur mich in einen Zustand des Besinnens locken möchte, durchatmen, die Gedanken kommen und gehen lassen möchte ..... Entschuldigung! Aber das eine möchte ich noch loswerden:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Liebe Leser:innen, lieber Herr Usselmann,<br /><br />
<br /><br />
wenn Ihnen die Schwierigkeiten und Fragwürdigkeiten des Jahres 2023 - nicht nur an dieser Stelle - zu viel werden, sind Sie selbstverständlich frei, sich weiterzuklicken. So kurz vor der Zeit, die wahrscheinlich nicht nur mich in einen Zustand des Besinnens locken möchte, durchatmen, die Gedanken kommen und gehen lassen möchte ..... Entschuldigung! Aber das eine möchte ich noch loswerden:<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=376&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=379&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 06 Dec 2023 07:34:51 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Häufig - leider allzu häufig! - beruhen Bauzeitgutachten auf einem grundlegenden Systemfehler in der sogenannten Störungsmodifikation. Einer Störungsmodifikation bedient sich ein im Fall eines gestörten Bauablaufs für seine Nachteile darlegungs- und beweispflichtiger Auftragnehmer, um den Anteil an der tatsächlichen Bauzeitverlängerung festzustellen, den er beanspruchen kann. Dabei geht es zunächst um den Zeitersatz, im Weiteren um den darin eingebetteten Teil der Bauzeitverlängerung, für den der Auftragnehmer monetären Ersatz seiner Nachteile beanspruchen kann. Die Nachteile müssen nachweislich auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Anspruchsgegners zurückgehen. Dies nachzuweisen, ist eine Störungsmodifikation bekanntlich konkret bauablaufbezogen anzulegen. Ein Unterfangen, das in vielen Vorträgen vorgeblicher "Ansprüche" bereits im Ansatz misslingt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Häufig - leider allzu häufig! - beruhen Bauzeitgutachten auf einem grundlegenden Systemfehler in der sogenannten Störungsmodifikation. Einer Störungsmodifikation bedient sich ein im Fall eines gestörten Bauablaufs für seine Nachteile darlegungs- und beweispflichtiger Auftragnehmer, um den Anteil an der tatsächlichen Bauzeitverlängerung festzustellen, den er beanspruchen kann. Dabei geht es zunächst um den Zeitersatz, im Weiteren um den darin eingebetteten Teil der Bauzeitverlängerung, für den der Auftragnehmer monetären Ersatz seiner Nachteile beanspruchen kann. Die Nachteile müssen nachweislich auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Anspruchsgegners zurückgehen. Dies nachzuweisen, ist eine Störungsmodifikation bekanntlich konkret bauablaufbezogen anzulegen. Ein Unterfangen, das in vielen Vorträgen vorgeblicher "Ansprüche" bereits im Ansatz misslingt.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=379&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Bauzeitgutachten ohne soliden Grund</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=370&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 22 Nov 2023 18:12:00 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Bauzeitnachtrag, häufig Sorgenkind des Auftragnehmers und ihn im Streit betreuenden Juristen. Nicht konkret. Nicht im tatsächlichen Bauablauf. Nur scheinbare Kausalitäten. Behinderung aus einem behindernd scheinenden Ereignis nicht nachgewiesen und und und. Manche sprechen bei Baubehinderungen und dem Nachweis ihrer für den Auftragnehmer typischerweise nachteiligen Wirkungen in der Zeit und auf die Produktivität gar von dunkler Materie und versuchen es erst gar nicht. Dabei können die Anforderungen an die Nachweise solcher Nachträge durchaus erfüllt werden. Die Anforderungen müssen nur geachtet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Bauzeitnachtrag, häufig Sorgenkind des Auftragnehmers und ihn im Streit betreuenden Juristen. Nicht konkret. Nicht im tatsächlichen Bauablauf. Nur scheinbare Kausalitäten. Behinderung aus einem behindernd scheinenden Ereignis nicht nachgewiesen und und und. Manche sprechen bei Baubehinderungen und dem Nachweis ihrer für den Auftragnehmer typischerweise nachteiligen Wirkungen in der Zeit und auf die Produktivität gar von dunkler Materie und versuchen es erst gar nicht. Dabei können die Anforderungen an die Nachweise solcher Nachträge durchaus erfüllt werden. Die Anforderungen müssen nur geachtet werden.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=370&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Formblatt 221 und das aufzugliedernde Wagnis im W + G, oder: Von Unfug und nicht eröffneten Baustellen</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=358&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Wed, 08 Nov 2023 18:18:17 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als  leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als  leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=358&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>AGK, W + G "von unten" oder "von oben"?</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=373&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 19:10:51 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Wenn im gestörten Bauablauf Entschädigung aus § 642 BGB festgestellt wird, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH bekanntlich die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis (W + G) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) einschließt; siehe BGH "Entschädigungsdauer" vom 26.10.2017 (IBR 2017, 666) und "Entschädigungshöhe vom 30.01.2020 (IBR 2020, 229). Das entscheidet unmittelbar die Frage, ob AGK und W + G über den Unterdeckungsansatz ("von oben") oder nur als Zuschlag ("von unten") zu entschädigen sind. In der Literatur hat sich eine überdenkenswert restriktive Auffassung verbreitet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Wenn im gestörten Bauablauf Entschädigung aus § 642 BGB festgestellt wird, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH bekanntlich die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis (W + G) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) einschließt; siehe BGH "Entschädigungsdauer" vom 26.10.2017 (IBR 2017, 666) und "Entschädigungshöhe vom 30.01.2020 (IBR 2020, 229). Das entscheidet unmittelbar die Frage, ob AGK und W + G über den Unterdeckungsansatz ("von oben") oder nur als Zuschlag ("von unten") zu entschädigen sind. In der Literatur hat sich eine überdenkenswert restriktive Auffassung verbreitet.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=373&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung: Gesetz verlangt vereinbarte Vergütung, nicht Reduzierung auf darin enthaltene Preise für Arbeiter und Geräte</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=367&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 18 Sep 2023 07:51:13 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Ein baubetriebliches Gutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, sei keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. So lautet der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2022 (23 U 116/21). Das Gericht folgt der Leitentscheidung des BGH vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19, IBR 2020, 229), wonach sich eine Entschädigung im Ausgangspunkt an den Teilen der "vereinbarten Vergütung" (Wortlaut des Gesetzes) zu orientieren habe, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das wäre der im Zeitraum des Annahmeverzugs infolge des Annahmeverzugs nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz, die hier so genannte "&lt;i&gt;Rohentschädigung&lt;/i&gt;", von der die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbenen Erlöse abzuziehen sind. Das OLG folgt diesem Ansatz des BGH sklavisch, ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Ein baubetriebliches Gutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, sei keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. So lautet der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2022 (23 U 116/21). Das Gericht folgt der Leitentscheidung des BGH vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19, IBR 2020, 229), wonach sich eine Entschädigung im Ausgangspunkt an den Teilen der "vereinbarten Vergütung" (Wortlaut des Gesetzes) zu orientieren habe, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das wäre der im Zeitraum des Annahmeverzugs infolge des Annahmeverzugs nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz, die hier so genannte "<i>Rohentschädigung</i>", von der die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbenen Erlöse abzuziehen sind. Das OLG folgt diesem Ansatz des BGH sklavisch, ...<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=367&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigungsrechtsprechung des BGH lässt Rechtsanwender keine Ruhe</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=364&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 28 Aug 2023 17:14:02 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>In der Sicht des BGH auf § 642 Abs. 2 BGB soll es nicht vorgesehen sein, den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers zu berechnen. Der Tatrichter habe nicht arithmetisch vorzugehen. Es sei keine exakte Berechnung wie bei freier Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) vorgesehen. Sondern das Gesetz erfordere eine Abwägungsentscheidung; BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19, NZBau 2020, 362, Rn. 48 f. mit Bezug auf die - insoweit bereits irrtümlichen - Ansichten von Sienz (BauR 2014, 390, 398) und Glöckner (BauR 2014, 368, 374). In der Literatur wird überzeugend dagegengehalten, ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />In der Sicht des BGH auf § 642 Abs. 2 BGB soll es nicht vorgesehen sein, den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers zu berechnen. Der Tatrichter habe nicht arithmetisch vorzugehen. Es sei keine exakte Berechnung wie bei freier Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) vorgesehen. Sondern das Gesetz erfordere eine Abwägungsentscheidung; BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19, NZBau 2020, 362, Rn. 48 f. mit Bezug auf die - insoweit bereits irrtümlichen - Ansichten von Sienz (BauR 2014, 390, 398) und Glöckner (BauR 2014, 368, 374). In der Literatur wird überzeugend dagegengehalten, ...<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=364&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Skandal - nicht nur - um Rosi</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=361&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 03 Jul 2023 18:07:01 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=361&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Streitvermeidung anstatt Konfliktlösung? Im IPA-Modell werden finanzielle Konsequenzen aus Fehlern Einzelner sozialisiert</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=282&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Mon, 29 May 2023 18:57:06 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Beim Bau von Großprojekten scheint sich eine Illusion zu verbreiten. Nach Jahrzehnten des oft destruktiven Streits und der offenbar gewordenen Hilflosigkeit unserer zivilen Gerichtsbarkeit, Streit zügig und mit überzeugender Fachkunde zu befrieden, nimmt die Lust zu, Projekte von vorneherein verstärkt auf Partnerschaftlichkeit und Streitarmut auszurichten. Es wird angestrebt, Projekte, im frühen Zusammenwirken von Planern und Ausführenden, so zu organisieren, dass unter den von mehreren Projektbeteiligten gemeinschaftlich gefundenen Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen weniger das Gegeneinander als das Miteinander im Vordergrund steht. Das Commitment der Projektbeteiligten soll durch Modelle der integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen gefördert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Beim Bau von Großprojekten scheint sich eine Illusion zu verbreiten. Nach Jahrzehnten des oft destruktiven Streits und der offenbar gewordenen Hilflosigkeit unserer zivilen Gerichtsbarkeit, Streit zügig und mit überzeugender Fachkunde zu befrieden, nimmt die Lust zu, Projekte von vorneherein verstärkt auf Partnerschaftlichkeit und Streitarmut auszurichten. Es wird angestrebt, Projekte, im frühen Zusammenwirken von Planern und Ausführenden, so zu organisieren, dass unter den von mehreren Projektbeteiligten gemeinschaftlich gefundenen Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen weniger das Gegeneinander als das Miteinander im Vordergrund steht. Das Commitment der Projektbeteiligten soll durch Modelle der integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen gefördert werden.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=282&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Die Schranken des § 642 BGB und (fast) kein Ende an verbreiteten Irrsichten darauf</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=315&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Tue, 02 May 2023 18:44:47 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=315&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH "Entschädigungshöhe" mit Kuriosität?</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=352&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Tue, 11 Apr 2023 08:50:06 +0200</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=352&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung aus § 642 BGB und Arbeitsanweisung des BGH zur Höhe</title>
			<link>https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=347&amp;Zeige=Blog-Eintrag</link>
			<pubDate>Sun, 12 Mar 2023 10:48:25 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;[mehr ...]&lt;/i&gt;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="https://www.ibr-online.de/bilder/staff/Drittler.png" align="left" hspace="5" title="Dr.-Ing. Matthias Drittler" />Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.<br /><br />
<i>[mehr ...]</i>]]></content:encoded>
			<dc:creator>Dr.-Ing. Matthias Drittler</dc:creator>
			<guid isPermaLink="true">https://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/forum.php?id=347&amp;Zeige=Blog-Eintrag</guid>
		</item>
	</channel>
</rss>
