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FBS-Tabellen zu Stufenverträgen |
Überprüfung von Honorarvereinbarungen zum Leistungsbild der HOAI 1996/2009 anhand des Preiskontrollrechts der HOAI 2013. Klicken Sie hier, um die FBS-Tabellen anzuzeigen. Aufgrund der inhaltlich maßgeblich überarbeiteten Leistungsbilder der HOAI 2013 ist eine direkte Ermittlung der Mindest- und Höchstsätze des aktuellen Preisrechts für Grundleistungen, die unter vertraglichem Verweis auf die Leistungsbilder der HOAI 1996 oder der HOAI 2009 (zwischen diesen Fassungen blieben die Leistungsbilder fast unverändert) vereinbart wurden, nicht möglich. Wird jedoch aus einem Stufenvertrag, der auf der Leistungsseite auf die alten Leistungsbilder verweist, eine Stufe nach Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, gilt nach § 57 HOAI 2013 das Preiskontrollrecht der neuen HOAI mit der Folge, dass genau diese Ermittlung erforderlich wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2014 bestätigt (IBR 2015, 144). Auf der Grundlage der Honorarformeln des BMWi-Gutachtens, das den Honorartabellen der HOAI 2013 zugrunde liegt, haben Fuchs/Berger/Seifert (FBS) zu den Leistungsbildern der Objektplanung des Teils 3 und der Fachplanung des Teils 4 der HOAI Umrechnungsfaktoren (FBS-Faktoren) entwickelt, mit denen die Mindestsätze nach der HOAI 2013 um die von den Gutachtern vorgegebenen Honorarauswirkungen der Änderungen in den Leistungsbildern bereinigt und mit denen die Mindestsätze der HOAI 2013 für Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI 1996/2009 berechnet werden können. Aktualisierung 09/2015Die Faktoren wurden nunmehr um den Umstand bereinigt, dass die Gutachter teilweise von anderen Prozentsätzen der jeweiligen Leistungsphasen ausgegangen sind, als sie letztlich in der HOAI 2013 tatsächlich festgesetzt wurden. Hierdurch ergibt sich in einzelnen Leistungsphasen einzelner Leistungsbilder ein abweichender Faktor für die Mehrleistungen. Die Methodik der FBS-Faktoren ist hier ausführlich dargestellt.
Die Erläuterungen und die Tabellen sind ein Vorabzug aus |
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