Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Ob Rechtsanwalt oder Techniker: Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen schlägt man lieber noch einmal nach,
weil deren genaue Bedeutung nicht klar ist. Das Baulexikon hält für Sie über 5000 Begriffe aus dem technischen
und baubetrieblichen Alltag bereit. Die Fachbegriffe sind untereinander hypertextmäßig verknüpft.
Ziel des 25-köpfigen Autorenteams, das aus Hochschullehrern der jeweiligen Fachgebiete besteht, ist eine kurze
und auch für den Laien verständliche Begriffserläuterung.
Verbandsregel nach DIN 1053-1. Der Versatz von Stoßfugen übereinander liegender Steinschichten muss mindestens 0,4 ¥ Steinhöhe oder mindestens 45 mm betragen.
die Überblattung ist eine unverschiebbare und winkelfeste Verbindung von Hölzern, die in der gleichen Ebene liegen. Sie wird meist mit einem Holznagel gesichert. Jedes Holz wird in seinem Querschnitt halbiert. Das Blatt sitzt in einer Negativform, der so genannten Blattsasse. Ist die Überblattung schwalbenschwanzförmig ausgeführt, kann sie auch geringe Zugkräfte übertragen, vgl. Verblattung.
ist die atmosphärische Druckdifferenz zwischen einem absoluten Druck pabs und dem jeweiligen (absoluten) Atmosphärendruck pamb. Ist pabs > pamb, ist der Überdruck positiv, ist pabs < pamb, ist der Überdruck negativ (nicht Unterdruck) [DIN 1314 Druck].
bei der Überdruckfeuerung überwindet die Pressung des Brennergebläses den Kesselwiderstand. Sie wird so eingestellt, dass am Kesselende der Druck null und im Schornstein Unterdruck herrscht. Anwendung bei größeren Kesselanlagen - ab etwa 150 kW - und bei Dachzentralen.
der Übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (ÜH, ÜHP, ÜZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen ist, wird in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Zustimmung im Einzelfall) angegeben. Bei den Verfahren ÜHP und ÜZ sind beim Übereinstimmungsnachweis staatlich anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (sogenannte PÜZ-Stellen) nach § 24 c Abs. 1 MBO zur Prüfung und Bewertung der Bauprodukte vertraglich einzuschalten. Die Bestätigung der Übereinstimmung aufgrund des Übereinstimmungszertifikates einer anerkannten Zertifizierungsstelle setzt eine Fremdüberwachung mit laufender Kontrolle der Produktherstellung durch eine Überwachungsstelle voraus. Bei der Übereinstimmungserklärung kann eine einmalige Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür anerkannte Prüfstelle gefordert werden, während im einfachsten Fall der Hersteller allein die Übereinstimmung seines Produktes mit den technischen Regeln erklären kann (ÜH-Verfahren). Zentrales Element aller drei Übereinstimmungsnachweisverfahren ist die vom Hersteller durchzuführende werkseigene Produktionskontrolle zur Überprüfung und Bewertung des Bauproduktes sowie zur Steuerung des Produktionsablaufs. Schon bisher galt diese ureigene Unternehmenstätigkeit als der entscheidende Bestandteil der bis etwa zum Jahre 1995 für "überwachungs- und prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile" vorgeschriebenen Eigen- und Fremdüberwachung. Bauprodukt-Kennzeichnung;
Abschluss des Übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem Ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der Übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das Übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts;
es darf nach § 24 MBO angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.
neben technischen Regeln und Prüfverfahren enthalten die Bauregellisten A Teile 1 bis 3 auch Angaben zu Verwendbarkeitsnachweisen und insbesondere zu den bauordnungsrechtlich geforderten Übereinstimmungsnachweisen, die als Grundlage für die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 MBO dienen. Seit Inkrafttreten der §§ 20 ff. der Landesbauordnung besteht für Bauprodukte die Kennzeichnungspflicht mit dem Ü-Zeichen. Mit dem Ü-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass für das in seinem Werk gefertigte Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis mit den technischen Regeln oder Verwendbarkeitsnachweisen geführt wurde;
vgl. auch Übereinstimmungszeichen-Verordnung. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden nur die sonstigen Bauprodukte, die Bauprodukte der ListeC und Bauarten, d. h., diese Bauprodukte/Bauarten dürfen kein Ü-Zeichen tragen. Es ist jedoch durch den Hersteller zu gewährleisten, dass sie die materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz usw. erfüllen.
Einzelheiten zur Ü-Kennzeichnung und den damit verbundenen Angaben, u. a. auch bezüglich der für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Bauproduktes - z. B. Wärmedämmwert, Festigkeitsklassen, Brennbarkeit usw. -, sind in einer die Landesbauordnungen ergänzenden Übereinstimmungszeichen-Verordnung ÜZVO geregelt. Die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen hat in Deutschland eine gewisse Tradition und ist quasi der Vorläufer für die künftig in Europa geltende einheitliche CE-Kennzeichnung.
normative Vorgabe der gemeinsamen Stablänge des lastabgebenden und des lastaufnehmenden Betonstahlstabes im Übergreifungsstoßbereich (Stöße). Man beachte die unterschiedlichen Vorgaben für Druckstöße und Zugstöße.
Zement kann nur eine Wassermenge von etwa 40 % seiner Masse binden (Wasserzementwert 0,40). Weist ein Zementleim einen höheren Wasserzementwert auf, so wird das nicht mehr vom Zement gebundene Wasser mit Überschusswasser bezeichnet.
Programm, das die für Menschen lesbaren Quellprogramme in Maschinenprogramme übersetzt. Interpretierer übersetzen jede Anweisung einzeln und führen sie sofort aus. Kompilierer übersetzen zunächst das gesamte Programm, Linker binden dann Bibliotheksroutinen dazu, und erst danach kann die Programmausführung beginnen.
bei elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Anlagen mit Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Anlagen) sowie elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen), sind neben dem Blitzschutz-Potentialausgleich spezielle Schutzgeräte, sog. "Blitzductoren" erforderlich, die wie Leitungsschutzschalter auf Klemmschienen im Stromkreisverteiler oder in Steckdosen (-Leisten) untergebracht werden.
Überstrom-Schutzorgane
sind Schmelzsicherungen zwischen 6 und 100 A, daneben Leitungsschutzschalter, sog. LS-Schalter, als zweifache Sicherung gegen Kurzschluss und Überlastung, abgestuft in 10, 16, 20, 25, 35 (und 40), 80 A. Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schutzschalter) schalten in der Regel bei einem Fehlerstrom von 30 mA innerhalb von 0,2 Sek.