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Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Ob Rechtsanwalt oder Techniker: Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen schlägt man lieber noch einmal nach,
weil deren genaue Bedeutung nicht klar ist. Das Baulexikon hält für Sie über 5000 Begriffe aus dem technischen
und baubetrieblichen Alltag bereit. Die Fachbegriffe sind untereinander hypertextmäßig verknüpft.
Ziel des 25-köpfigen Autorenteams, das aus Hochschullehrern der jeweiligen Fachgebiete besteht, ist eine kurze
und auch für den Laien verständliche Begriffserläuterung.
keiner Baugenehmigung bedürfen i. d. R. Umnutzungen ohne planungsrechtliche Auswirkungen, Neuerrichtung und Veränderung baulicher Anlagen und Teilen davon ohne besondere Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie kleine Wohngebäude. Einzelheiten regeln die Landesbauordnungen. Nach NBauO § 69 a bedürfen kleine Wohngebäude keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans mit einer Festsetzung für die besondere Art der baulichen Nutzung als Wohngebiet liegt. Die Verantwortlichkeit der Entwurfsverfasser wird erweitert.
vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenes, etwa alle 10 Jahre neu erscheinendes Tabellenwerk mit den technischen und wirtschaftlichen Daten nahezu aller Baugeräte.
Zusammenfassung von Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz. Bekannt gemacht am 8. 12. 1986. Neufassung 27. 8. 1997. Es enthält allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung, Bodenordnung, Enteignung und Erschließung) sowie besonderes Städtebaurecht (Städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote u. a.).
Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.
im Sinne der Geotechnik der Bereich der oberflächennahen Bodenschichten, auf dem ein Bauwerk gegründet wird. Das kann Lockergestein (Boden) oder Festgestein (Fels) sein.
liefert die Grundlagen für die Bemessung dynamisch belasteter Fundamente (Maschinenfundamente), die Bestimmung dynamischer Bodenkennwerte und die dynamische Untersuchung des Bodens vor Ort und im Labor.
Untersuchungen des Bodens durch Aufschlüsse, z. B. Bohrung und Schurf, im durch geplante Bauwerke beanspruchten Bereich. Direkte Verfahren der Baugrunderkundung liefern Informationen zur Baugrundschichtung und ermöglichen die Entnahme von Bodenproben. Indirekte Verfahren liefern Messwerte, die Rückschlüsse auf die Eigenschaften des Baugrunds ermöglichen. Es werden i. d. R. Sonden eingesetzt, z. B. Rammsonde, Standard-Penetration-Test, Drucksonde.
durch geotechnische Sachverständige erarbeiteter Bericht, in dem die Ergebnisse der Baugrunderkundung und der Baugrunduntersuchungen im Hinblick auf die geplante Baumaßnahme zusammengefasst werden. Im B. werden die Baugrundschichtung, die Grundwasserverhältnisse und die Eigenschaften der Böden dargestellt und Empfehlungen zur Gründung und zur Gestaltung von Baugruben und Böschungen gegeben. Baugrundgutachten sind Voraussetzung für erdstatische Berechnungen und die Tragwerksplanung.
Versuche zur Feststellung der bodenmechanischen Eigenschaften des Baugrunds. Im Rahmen der Baugrunderkundung angetroffene Bodenschichten werden experimentell untersucht, um Kennwerte zur Vorhersage der Verformungen, der Festigkeit und der Durchlässigkeit bereitzustellen.
die Baugrundverbesserung kann die Eigenschaften des Baugrunds hinsichtlich der Tragfähigkeit, des Verformungsverhaltens und/oder der Wasserdurchlässigkeit positiv verändern.Die Verbesserung des anstehenden Bodens kann u. a. durch: a) Entwässerung des Bodens, b) durch Vermischen desBodens mit Bindemitteln z. B. Bitumen, Kalk oder Zement vor Ort (mixed in place) oder Aufbereitung in zentralen Mischanlagen (mixed in plant), c) thermische Verfahren, d) elektrochemische Verfahren, e) Verdichtung durch Rütteldruck- und Rüttelstopfverfahren, dynamischeIntensivverdichtung oder Oberflächenverdichtung, f) Injektionen, g) Bodenaustausch erfolgen.
Ausbildungsstätte für Handwerker, Designer und Architekten, die eine Architekturepoche bestimmte. Begründet 1919 von Gropius in Weimar. 1924-1932 Dessau. 1932-1933 Berlin. Leiter: Gropius (1919-1927), Hannes Meyer (1927-1930), Ludwig Mies van der Rohe (1930-1933).
Veranlasser einer Baumaßnahme (siehe Landesbauordnungen). Er ist verantwortlich dafür, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Er bestellt Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer. Er kann deren Tätigkeit übernehmen, wenn er den Anforderungen, die an sie nach Bauordnungsrecht gestellt werden, genügt.
Hilfsmittel, die zur Erstellung von Bauwerken benötigt werden, jedoch nicht im Bauwerk verbleiben. Das ist insbesondere das Schalungs-, Gerüst- und Verbaumaterial.
Betriebsfläche einer Bauunternehmung mit den notwendigen Einrichtungen zur Lagerung von Geräten und Baustoffen, zur Pflege und Instandsetzung von Geräten sowie zur Vormontage von Konstruktionsteilen.
wird vor allem durch Pressen hergestellt, man versteht darunter kompaktes Glas für raumabschließende Funktion. Anwendung: Glassteine, Betonglas, Glasdachsteine.
Bauingenieur
er ist für die Planung und den Bau der gesamten technischen Infrastruktur verantwortlich. Seine Hauptgebiete sind der Baubetrieb, Konstruktiver Ingenieurbau, Verkehrsbau und Wasserbau. Auf der Grundlage einer wissenschaftlich-technischen Ausbildung entwirft, konstruiert und gestaltet er die Bauwerke und betreut sie während des Baus und späteren Betriebs. In der Zusammenarbeit mit Architekten ist er zugleich im Hochbau als Tragwerksplaner tätig. So spricht dieser generalistische Beruf wie kaum ein anderer technische und gestalterische Begabungen zugleich an und trägt gegenüber der Gesellschaft eine sehr große kulturelle, ökologische und soziale Verantwortung.
1. mit der Objektüberwachung (Bauüberwachung) beauftragter Baufachmann, u. a. verantwortlich für die Koordinierung der an der Überwachung fachlich Beteiligten, die Aufstellung und Überwachung des Zeitplans und für die Rechnungsprüfung;
2. nach mehreren Landesbauordnungen der Vertreter des Bauherrn, mit der Überwachung der Bauausführung, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Verkehrssicherungspflicht beauftragt;
3. Beauftragter des Unternehmers mit beschränkter Handlungsbefugnis, jedoch mit Weisungsbefugnis gegenüber dem gewerblichen Personal.
wird durch das BauGB geregelt. Bauleitpläne sind: 1. der Flächennutzungsplan oder vorbereitende Bauleitplan. Rechtsnatur: Darstellung der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen. Keine unmittelbare Rechtswirkung auf das einzelne Grundstück. Schriftl. Teil: Erläuterungsbericht.
2. der Bebauungsplan oder verbindliche Bauleitplan. Rechtsnatur: Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. B-Plan ist eine Rechtsnorm. Schriftl. Teil: Begründung. bauliche Anlagen;
nach Leistungsumfang oder fachspezifischen Gesichtspunkten abgegrenzter Teil einer Baumaßnahme, der separat an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben wird.
Konferenz der für das Städtebau-, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland (ARGEBAU). Das Gremium besteht aus der Ministerkonferenz und den drei Unterausschüssen
mit 8 Fachkommissionen und 5 Arbeitskreisen. Die früher als ARGEBAU und heute als Bauministerkonferenz bezeichnete Arbeitsgemeinschaft erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen gegenüber Körperschaften und Organisationen ab.
Verfahren zur Herstellung von Bodenverfestigungen, -stabilisierungen und -verbesserungen, bei dem das Mischgerät auf dem vorbereiteten Mineral-stoffgemisch oder Boden fährt, ggf. aufreißt und zerkleinert, Bindemittel sowie erforderliches Wasser und evtl. zusätzliche Stoffe einmischt.
wird aus den Fasern der Früchte der Baumwollpflanze gewonnen und als Stopfwolle, Blaswolle oder Platten auf den Markt gebracht. Verwendung: Innendämmung, Trittschalldämmung.
enthält die planungsrechtlichen Grundlagen für die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen und die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Die Vorschriften sind an die Gemeinden als Träger der städtebaulichen Planung gerichtet und bindend für die Planung. Erstmals erlassen 1962. Neufassung 1990 aufgrund BauGB § 2 (5). Ziel der BauNVO ist eine geregelte Bebauung unter Beachtung der im BauGB (§ 1 (5) formulierten Planungsgrundsätze. Die BauNVO regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche.
werden beschichtet oder getränkt, z. B. mit Wachs, Öl, Bitumen, Paraffin, Alu, oder gitterverstärkt hergestellt. Je nach Beschichtung sind unterschiedliche Anwendungen möglich. Verwendung: Dampfbremse, Estrichpappe, Estrichlegerfolie, Trennlagen.
regelt die Preisgestaltung bei Bauaufträgen, die zu mehr als 50 % mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, sofern es sich nicht um Wettbewerbspreise handelt.
Abschluss des Übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem Ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der Übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das Übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts;
es darf nach § 24 MBO, angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen.
- nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO),
Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie
- bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und
- das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen,
- vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer ListeC bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen:
- das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder
- die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen.
erlassen erstmals am 10. 8. 1992 aufgrund der Bauproduktenrichtlinie der EU. Es regelt die Einführung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit ihnen innerhalb der EU und enthält allgemeine Anforderungen an deren Brauchbarkeit.
Grundlage für das Bauproduktengesetz. Sie dient der Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern und im weitesten Sinne dem Allgemeinwohl, indem sie unter Berücksichtigung örtlicher Unterschiede geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie des vorherrschenden Schutzniveaus nach Maßgabe allgemeiner Anforderungen die Harmonisierung von Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene bewirkt. Anhang I enthält Anforderungen an Bauprodukte.