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Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Ob Rechtsanwalt oder Techniker: Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen schlägt man lieber noch einmal nach,
weil deren genaue Bedeutung nicht klar ist. Das Baulexikon hält für Sie über 5000 Begriffe aus dem technischen
und baubetrieblichen Alltag bereit. Die Fachbegriffe sind untereinander hypertextmäßig verknüpft.
Ziel des 25-köpfigen Autorenteams, das aus Hochschullehrern der jeweiligen Fachgebiete besteht, ist eine kurze
und auch für den Laien verständliche Begriffserläuterung.
sind vom Verursacher eines Eingriffs auf den betroffenen Grundflächen zur Minderung von Beeinträchtigungen vorzunehmen (BNatSchG § 8 und BauGB § 1 a und §§ 135 a-c).
Beton, bei dessen Herstellung nach dem Prepakt- oder dem Colcrete-Verfahren zunächst eine Steinschüttung eingebracht wird und anschließend die verbleibenden Hohlräume mit Zementmörtel ausgefüllt werden.
in der Abwassertechnik bauliche Einrichtung an der Auslaufstelle von Kanälen, Abwasserleitungen und Abwasserdruckleitungen in einen Vorfluter [DIN 4045 Abwassertechnik].
aus dem Bauwerk herausragendes, jedoch innerhalb des Bauwerks verankertes Arbeits- oder Schutzgerüst. Einfache Auslegergerüste werden ohne weitere Abstützung aus dem Bauwerk ausgekragt. Der Belag wird von Hölzern oder Stahlbauteilen getragen. Bei abgestützten Auslegergerüsten erhalten die auskragenden Tragglieder eine zusätzliche Abstützung durch Zug- oder Druckstreben.
Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren. Im Gegensatz zum Anhörungsverfahren mit größerer Rechtswirksamkeit ausgestattet. Die im Auslegungsverfahren von Bürgern vorgebrachten und in der Planung nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen müssen der höheren Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Wird hingegen eine Änderung der Planung bewirkt, ist das Auslegungsverfahren anschließend zu wiederholen, es sei denn, die Änderungen waren geringfügig.
liegt an einem Triebwasserkanal, der i. d. R. eine Flussschlinge kurzschließt und dadurch deren Gefälle rafft. Der Triebwasserkanal erhält sein Wasser durch Ausleitung aus dem Hauptgewässerlauf.
Ausnahmen im Sinne des Bauordnungsrechts (Landesbauordnungen) können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach dem Ermessen der Genehmigungsbe- hörde erteilt werden. Voraussetzung ist dieVereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.Ausnahmen im Sinne des Planungsrechts können sich auf die Vorschriften der BauNVO oder die im BauGB enthaltenen Regelungen über Gebote (BauGB §§ 26 und 175), Veränderungssperre (BauGB § 14) oder Erschließungsbeitragspflicht [BauGB § 135 (5)] beziehen. Der Rahmen für Ausnahmen ist dort eindeutig durch die Gesetze gesteckt ([BauGB § 31 (1)].
Verbindung zweier Linien oder zweier Ebenen durch Einfügung einer gekrümmten Linie bzw. einer gekrümmten Ebene. Im Stahlbetonbau s. Momentenausrundung. Im Verkehrsbau kurvenförmig ausgebildeter Übergang zwischen unterschiedlichen Neigungen.
notwendige Zeitspanne zwischen dem Betonieren eines Bauteils und dem Entfernen der Schalung nach ausreichender Erhärtung des Betons. DIN 1045 gibt Anhaltswerte.
ein durch VOB/A vorgeschriebenes Verfahren zur Einholung von Angeboten. Man unterscheidet zwischen der Öffentlichen Ausschreibung, wobei nach öffentlicher Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Teilnehmern die Verdingungsunterlagen anfordern und sich um den Auftrag bewerben kann, sowie der Beschränkten Ausschreibung, bei der eine beschränkte Zahl potentieller Bieter zum Teilnahmewettbewerb aufgefordert wird.
das Sichern eines Bauwerks oder Bauteils gegen Umfallen, Knicken, Beulen usw. durch Anordnen von Streben, Abspannungen und sonstigen stabilisierenden Elementen an geeigneten Stellen.
aussteifende Wand
sie steht (in den meisten Fällen) rechtwinklig zu einer anderen Wand und dient dieser zu ihrer Knickaussteifung und zur Ableitung "horizontaler" Kräfte (z. B. Wind). Bezüglich des gesamten Gebäudes trägt sie zur Gesamtstabilität des Bauwerkes bei. Hinsichtlich des Brandschutzes ist sie wie eine tragende Wand zu bemessen.
Stahlbeton- oder Stahlstütze, eingespannt oder an beiden Enden gelenkig gelagert, zur horizontalen Halterung tragender Wände, wenn aussteifende Querwände fehlen.
Sammelbegriff für Aussagen in einem Plan über die beabsichtigte (Flächennutzungsplan) oder festgesetzte (Bebauungsplan) oder anderweitig festgelegte (Fachplan) Nutzung eines Grundstücks.
DIN 276 - Kosten im Hochbau - führt in der Kostengruppe 500 Außenanlagen - Bauleistungen auf, die zur Gestaltung der nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken erforderlich sind. Es wird dabei differenziert in Bauleistungen für
- die Gestaltung von Geländeflächen,
- die Gestaltung von befestigten Flächen,
- Baukonstruktionen,
- technische Anlagen und Einbauten in Außenanlagen sowie für
- sonstige Maßnahmen für Außenanlagen (vgl. Freianlage).
Außenbereich ist die Fläche eines Gemeindebezirks, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 30) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (BauGB § 34) liegt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten mit Ausnahme der nach BauGB § 35 (1) privilegierten Vorhaben und einiger sonstiger Ausnahmen.
in der Regel Kunststoffdispersionsfarben (KD-Farben, auch Binderfarben), die in Wasser dispergierte Polymerisationsharze als Bindemittel enthalten. Verwendung: im Innen- und Außenbereich für fast alle Untergründe (Stahl benötigt vorher einen Rostschutzanstrich).
der erforderliche Außenluftstrom wird nach DIN 1946-2 (VDI-Lüftungsregeln) entweder personen- oder flächenbezogen ermittelt oder aber aus der Schadstoffkonzentration errechnet und muss - unabhängig vom Luftwechsel - gewährleistet sein.
i. d. R. zweilagige Mörtelschicht, bestehend aus Unterputz und Oberputz, die in getrennten Arbeitsgängen aufgebracht werden. Er dient vor allem dem Schutz gegen Niederschläge (Schlagregen) und in besonderer Ausführung (Wärmedämmputz) auch dem Wärmeschutz (vgl. auch Putz).
eine das Gebäude umschließende und seinen Innenraum nach außen abgrenzende Wand mit den Funktionen des Wärme-, Schall-, Brand- und Schlagregenschutzes und i. d. R. auch mit tragender Funktion.
zulässig für Gasfeuerstätten der Art C12 und C13 (mit Gebläse), wenn eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die baurechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
durch Klettergehölze herstellbare, der Verschönerung, dem Schlagregenschutz, dem Staubfang und der Klimatisierung dienende Begrünung von Außenwandflächen.
ist ein Höhenwinkel in der Projektion auf die Fläche, der die Abweichung von der Südrichtung angibt: wichtig für die aktive Nutzung der Sonnenenergie in Bezug auf die Kollektorneigung und Orientierung zur Himmelsrichtung.