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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: baugrubenverbau

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7 Beiträge gefunden
IBR 2023, 304 VK Lüneburg - Bauaufgabe kritisch: Selbstausführungsgebot bei guter Dokumentation zulässig!
VPR 2023, 57 VK Lüneburg - Selbstausführungsgebot für kritische Aufgaben ist bei guter Dokumentation zulässig!
IBR 2016, 444 OLG Köln - Abschlagsrechnung nicht fristgerecht bezahlt: Auftragnehmer darf Arbeit einstellen!
IBR 2002, 348 OLG Brandenburg - Funktionale Leistungsbeschreibung: Nachtrag bei Maßabweichungen gegenüber Entwurfsplanung?
IBR 2001, 631 VK Nordbayern - Nebenangebot enthält quantitative Abweichung: Wertungsausschluss?
IBR 1998, 185 VÜA Nordrhein-Westfalen - Wie klar müssen technische Alternativen sein?
IBR 1994, 95 OLG Hamm - Unternehmer darf auf Angabe von Bodenklassen vertrauen!

45 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0769; VPRRS 2023, 0062
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bauaufgabe kritisch: Unterauftragsvergabe unzulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2022 - VgK-17/2022

1. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Die früher angewandte Praxis, die Eignungskriterien erst in Vergabeunterlagen mitzuteilen, ist nicht mehr zulässig.

2. Die Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein. Ein Verweis genügt nicht. Der (potenzielle) Bieter und Bewerber soll sich bereits aufgrund der Bekanntmachung überlegen können, ob er die festgelegten Eignungskriterien erfüllen kann.

3. Eine Mindestanforderung an die Eignung ist vorschriftsgemäß bekannt gemacht, wenn in der Bekanntmachung durch einen Link auf die Internetseite der Vergabestelle verwiesen wird und die interessierten Unternehmen durch bloßes Anklicken zum entsprechenden Formblatt gelangen können (Abschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2012, 1336 - nur online).

...




IBRRS 2020, 3215; VPRRS 2020, 0323
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch Nebenangebote sind zu kennzeichnen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 VK LSA 6/20

1. Alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, sind entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) zu kennzeichnen oder aber (z. B. durch Siegelung) zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern.

2. Ein Nebenangebot ist ein wesentlicher Angebotsbestandteil.

3. Tiefbauarbeiten dürfen nicht für eine Pauschalsumme vergeben werden, weil stets mit unerwarteten Baugrundverhältnissen gerechnet werden muss, die Auswirkungen auf die Ausführungsart oder den Leistungsumfang haben.




IBRRS 2020, 2681
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erstellung einer Ausführungsplanung ist besonders zu vergüten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2017 - 29 U 86/16

1. Die Ankündigung eines Anspruchs auf besondere Vergütung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber von der Entgeltlichkeit der zusätzlichen Arbeiten ausgeht oder hiervon ausgehen muss, er keine preiswertere Alternative zu der sofortigen Ausführung der zusätzlichen Leistungen durch den Auftragnehmer hat oder die Mehrkostenankündigung ohne Verschulden versäumt wird.

2. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstellung einer Ausführungsplanung (hier: für eine Behelfsbrücke), die nicht zur vertraglichen Leistung gehört, hat er sie besonders zu vergüten.

3. Befindet sich der Auftraggeber mir der Zahlung von Abschlagsrechnungen in Verzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen. Der Verzug endet mit dem Zugang der Schlussrechnung. Dadurch entfallen jedoch nicht die bereits eingetretenen Verzugswirkungen.

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IBRRS 2017, 0496; VPRRS 2017, 0050
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur ein BIEGE-Partner hat unterschrieben: Fehlende Unterschrift ist nachholbar!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2017 - 3 VK LSA 58/16

1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 VOB/A 2016 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A 2016 nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen.*)

2. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A 2016 haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.*)

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IBRRS 2016, 1640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung wegen Zahlungsverzugs eingestellt: Auftraggeber muss Verzögerungsschaden ersetzen!

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12

1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.

2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.

3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.

4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.

5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.

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IBRRS 2016, 1508; VPRRS 2016, 0504
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vorhaltung eines Berliner Verbaus: Keine Sicherheit nach § 648a BGB!

LG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14

1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.

2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.

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IBRRS 2015, 0750
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistungsbeschreibung erkennbar lückenhaft: Auftragnehmer übernimmt Ausführungsrisiko!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14

1. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten liegt beim Auftragnehmer.

2. Fehlen in einer Ausschreibung Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

3. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung, von den Feststellungen eines Baugrundgutachtens auch auf die Bohrbarkeit des Baugrunds schließen zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese, dem Auftraggeber nicht offengelegte Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

4. Eine unzureichende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch andere Bieter kann den Auftragnehmer als Vertragspartei nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf Lücken in den Ausschreibungsunterlagen entlasten.

5. Auch ein VOB-Vertrag kann nach § 314 BGB analog gekündigt werden, wenn einer Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

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IBRRS 2017, 0142
BauvertragBauvertrag
Kündigung ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kann teuer werden!

LG Kaiserslautern, Urteil vom 30.01.2015 - 3 O 846/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0223; VPRRS 2015, 0031
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise) korrigieren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - Verg 29/14

1. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden. § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtmäßig ist. Das Nichtvorliegen einer der Aufhebungsgründe des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 führt allerdings nur zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen.*)

2. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens wirksam ist.*)

3. Notwendige Voraussetzung für eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung einer Ausschreibung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-) Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)

4. Ändert sich in einer durch eine Teilaufhebung eröffneten zweiten Angebotsrunde die Bieterreihenfolge, ist dies von den am Wettbewerb beteiligten Unternehmen hinzunehmen.*)

5. Sowohl das Gebot fairen Wettbewerbs als auch das Gleichbehandlungsgebot verpflichten öffentliche Auftraggeber allerdings, vor einer Teilaufhebung des Vergabeverfahrens durch Zurückversetzung in eine auf nur bestimmte Preispositionen beschränkte zweite Angebotsrunde zu prüfen, ob die beabsichtigte und auf bestimmte Preise bezogene Preisänderung Einfluss auf das Preisgefüge im Übrigen haben kann. Steht dies zu befürchten, ist er an einer solchen Fehlerkorrektur gehindert und muss gegebenenfalls vollständig neue Angebote einholen.*)

6. Einer erneuten Submission bedarf es in einem solchen Fall nicht.*)

7. Eine Prüfung der neuen Preise auf Auskömmlichkeit im Sinn des § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 ist nicht erforderlich.*)




IBRRS 2015, 0203
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Urkalkulation nicht vorgelegt: Nachträge werden nicht vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14

1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)

2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)

3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)

4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)

5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)

6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)




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Schreiben staatlicher Organe und Behörden

Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK)
Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), LB 219 "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen", Ausgabe April 2006
(vom 12.06.2006)
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9 Baulexikoneinträge gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Baugrube

1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

d) Festlegungen zur Herstellungsart (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 9-11)




1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

d) Festlegungen zur Herstellungsart ( Rn. 23-27)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

c) Sachlicher Gehalt: Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot (GWB § 97 Rn. 83-87)