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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 65/14
BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14
IBRRS 2014, 1967; IMRRS 2014, 1054
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IVR 2016, 102 | BGH - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht |
IMR 2015, 333 | BGH - Fristlose Kündigung: Reicht ein Mietrückstand von einer Monatsmiete oder weniger? |
IMR 2015, 332 | BGH - Mieterminderung auf "dünnem rechtlichen Eis": Unverschuldeter Rechtsirrtum? |
IMR 2015, 331 | BGH - Mieter macht Mängelbeseitigung von Auflagen abhängig: Verliert er sein Minderungsrecht? |
IMR 2015, 330 | BGH - Schuldloser Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall wegen einer Erhaltungsmaßnahme! |
IMR 2014, 400 | BGH - Voraussetzungen für Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz |
16 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 28.09.2023 - 67 S 101/23
1. Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. § 574 Abs. 1, 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von § 574 Abs. 1, 2 BGB keine Berücksichtigung.*)
2. Eine auf fehlendem Ersatzwohnraum beruhende Härte nach § 574 Abs. 2 BGB ist nur dann "nicht zu rechtfertigen", wenn der Mieter bereits ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Härte bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Das erfordert zwingend die Entfaltung von Anmietbemühungen noch vor Ablauf der Kündigungsfrist.*)
VolltextLG Freiburg, Urteil vom 23.02.2022 - 9 S 15/21
1. Übernimmt ein Mieter die Terminkoordination mit Handwerkern und meldet sich nach einem gescheiterten Termin trotz der Zusage, einen neuen Termin vorzuschlagen, nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung.
2. Sein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB verliert er ab dem Zeitpunkt der voraussichtlich erfolgten Mängelbeseitigung.
VolltextBGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.04.1987 - VIII ZR 126/86, unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB a.F.], IMRRS 2007, 2567 = NJW-RR 1987, 903).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 495/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20
1. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen ist eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist.
2. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% ist gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen hat.
BGH, Beschluss vom 04.09.2020 - IX ZR 14/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 - 66 S 181/18
1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
2. Ein Rückstand, der lediglich 19% der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 25.11.2019 - 18 U 19/19
Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte "Bestätigung" führt nicht ohne Weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 29.01.2018 - 65 S 194/17
1. Auch bei einer etwaigen Duldungspflicht von Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsarbeiten hat der Mieter ein Minderungsrecht.
2. Die Mietminderung tritt verschuldensunabhängig ein.
3. Der Mieter muss eine ihm vom Vermieter angebotene Ausweichwohnung während der Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - VI ZR 453/17
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext1 Nachricht gefunden |
(26.06.2015) Der Vermieter von Gewerberäumen haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.05.2015 (Az. XII ZR 65/14) entschieden.
BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14
18 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
3. Ausschluss der Minderung (BGB § 537 Rn. 10)
2. Verhältnis der sonstigen Vollstreckungsschutzregeln ( Rn. 10-12)
2. Kündigungstatbestände (BGB § 543 Rn. 168-172)
2. Aktive Verursachung des Mangels (BGB § 536a Rn. 69-71)
5. Schadensersatz (BGB § 555f Rn. 21-22)
II. Mangel und Mietersphäre (BGB § 536 Rn. 282-283)
7. Vom Mieter zu vertretende Gebrauchsstörungen (BGB § 535 Rn. 413-416)
C. Aufwendungsersatzanspruch des Mieters (Abs. 3) (BGB § 555a Rn. 41-46)
II. Mangelbedingter Schadensersatz, Schimmel (BGB § 536 Rn. 363-367)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |