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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 189/09


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 3290; IMRRS 2011, 2370
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Miete und Pacht - Gesetzliches Rauchverbot kein Mangel einer Gaststätte!

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09

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3 Beiträge gefunden
IMR 2017, 321 OLG Frankfurt/BGH - Untersagung der Betriebsgenehmigung: Muss der Mieter trotzdem weiter Miete zahlen?
IMR 2011, 455 BGH - Nichtraucherschutzgesetz: Kein Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen!
IMR 2010, 146 OLG Koblenz - Gaststättenpacht: Wird eine Gaststätte durch ein Nichtraucherschutzgesetz mangelhaft?

3 Aufsätze gefunden
Corona-bedingte Schließungen in der Gewerberaummiete: Warum es sich doch um einen Mietmangel handelt!
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2021, 431
Gewerberaummiete und COVID-19: Mietanpassung beim Lockdown?
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2020, 482
Die BGH-Rechtsprechung zur Gewerberaummiete im Jahr 2011
(Henrike Butenberg)
Dokument öffnen IMR 2011, 483

38 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3158; IMRRS 2023, 1444
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Fehlende behördliche Erlaubnis bei Option kein Mangel!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2023 - 2 U 5/23

Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten (hier: als Spielhalle) begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.*)

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IBRRS 2022, 1414; IMRRS 2022, 0558; IVRRS 2022, 0205
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Folgen einer corona-bedingten Schließung

KG, Urteil vom 25.04.2022 - 8 U 158/21

1. Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.

2. Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegenhalten kann.

3. Eine AGB-Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist im Gewerberaummietrecht wirksam.

4. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

5. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden, oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat.

6. Da die Höhe dieser Ersatzleistungen regelmäßig erst mit deren tatsächlicher Auszahlung feststeht und erst zu diesem Zeitpunkt dann abschließend über eine Mietanpassung entschieden werden kann, kommt bis dahin auch eine temporäre Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin eine Stundung der Mieten in Betracht.

7. Ausbleibende Kundschaft auch in dem Zeitraum, in denen der Betrieb des Mieters nicht von einer Zwangsschließung betroffen ist, fällt in das wirtschaftliche Risiko des Gewerberaummieters, denn das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter.




IBRRS 2022, 0077; IMRRS 2022, 0041
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Geschäftsschließung: Mietzahlungspflicht, aber ev. Vertragsanpassung

BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21

1. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.*)

2. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.*)

3. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.*)




IBRRS 2022, 0052; IMRRS 2022, 0023
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung: Im Urkundsprozess muss Miete (zunächst) voll bezahlt werden!

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2021 - 22 U 79/21

1. Die zur Bekämpfung des Corona-Virus öffentlich-rechtlich verfügten Schließungsanordnungen und weiteren Gebrauchsbeschränkungen im März/April 2020 in Nordrhein-Westfalen begründen in der Regel keinen Mangel der zum Zwecke eines Einzelhandels für Textilien vermieteten Mietsache i.S.v. § 536 BGB.*)

2. Die für den Einzelhandel geltenden öffentlich-rechtlichen Verbote zur Bekämpfung des Corona-Virus führen auch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB oder zu einer vorübergehenden Nichtigkeit des Mietvertrages gem. § 134 BGB.*)

3. Aufgrund der pandemie-bedingt verfügten Schließungsanordnungen im März und April 2020 sowie der nachfolgend angeordneten Gebrauchsbeschränkungen für den Einzelhandel kann aber eine Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB geboten sein, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag zumindest für eine Partei unzumutbar erscheint, was nicht zwingend eine Existenzgefährung voraussetzt. Die Unzumutbarkeit wird dabei nicht vermutet, sondern erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch kompensierender Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind.*)

4. Im Urkundenprozess lässt sich angesichts der eingeschränkten Beweismittel regelmäßig nicht feststellen, ob eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorzunehmen ist, weshalb der beklagten Mietpartei die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten sind.*)

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IBRRS 2022, 2009; IMRRS 2022, 0831
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließungen sind kein Mietmangel

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2021 - 21 O 124/21

Betriebsbeschränkungen durch die hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind kein Sachmangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB.

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IBRRS 2021, 3737; IMRRS 2021, 1406
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-Pandemie: Keine Vertragsanpassung bei Nutzungsentschädigung!

KG, Urteil vom 04.11.2021 - 8 U 85/21

Der Einwand des Mieters, dass ihm wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Reduzierung der vereinbarten Miete gemäß § 313 BGB zustehe, ist gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) unschlüssig. Die volle Zahlungspflicht ist für den Mieter, der die Sache trotz Vertragsendes dem Vermieter vorenthält, keine unzumutbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Folge, da er sich ihrer jederzeit durch Rückgabe entledigen kann.*)

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IBRRS 2022, 2466; IMRRS 2022, 1034
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine automatische Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung

LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021 - 3 O 52/21

1. Behördliche Nutzungseinschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

2. Für eine Vertragsanpassung ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, innerhalb derer der Mieter die wirtschaftlichen Auswirkungen konkret darlegen muss. Insbesondere sind vorhandene Warenvorräte sowie anderweitige Mittelzuflüsse oder Kompensationen zu berücksichtigen.

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IBRRS 2021, 3187; IMRRS 2021, 1183
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona und kein Ende: Mietminderung nein - Vertragsanpassung vielleicht

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 - 30 U 114/21

1. Art. 240 §§ 1 bis 7 EGBGB lassen die Pflicht des gewerblichen Mieters zur Entrichtung der Miete nicht entfallen.*)

2. Die Covid-19-Pandemie führt - vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen - nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB.*)

3. Ebenso begründet diese Pandemie keine vorübergehende Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 134 BGB.*)

4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete entfällt infolge der Pandemie weiter auch nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 BGB. Der Vermieter schuldet grundsätzlich nur die Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Die Erfüllung dieser Leistung wurde durch die gesetzlichen und tatsächlichen Covid-19-Beschränkungen nicht unmöglich.*)

5. Die Beschränkungen der Covid-19-Pandemie können jedoch nach § 313 BGB ein Recht zur Anpassung des Mietvertrags nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage begründen. Erforderlich ist aber, dass das pandemie-bedingte Risiko nach dem Mietvertrag nicht einer Vertragspartei (allein) zugewiesen ist und das Festhalten an den vereinbarten Regelungen zumindest für eine Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Letzteres wird nicht vermutet, sondern ist konkret darzulegen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Die Annahme einer "pauschalen Mietreduzierung" um 50% aufgrund der Pandemie ist damit nicht vereinbar (in Abweichung zu OLG Dresden, IMR 2021, 190; KG, IMR 2021, 240 und OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 1 U 9/21, IMRRS 2021, 0927).*)

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IBRRS 2021, 3658; IMRRS 2021, 1371
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag weist Mieter Betriebsunterbrechungs-Risiko zu: Keine Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2021 - 30 U 147/21

1. Weist der Mietvertrag dem gewerblichen Mieter allein das Risiko einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Unterbrechung des Betriebs zu und umfasst diese Risikozuweisung nach der Auslegung auch den Fall der COVID-19-Pandemie, ist der Mieter bei pandemie-bedingter Schließung seines Betriebs nicht berechtigt, nach § 313 BGB eine Anpassung des Mietvertrags zu verlangen.*)

2. Die Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrags durch den gewerblichen Mieter und/oder die Vereinbarung der Verlängerung des Mietvertrags zu den bestehenden Konditionen während der Zeit der Corona-Pandemie, insbesondere während einer COVID-19 bedingten Schließung des Betriebs des Mieters, kann ein Indiz dafür begründen, dass dem Mieter ein Festhalten am Mietvertrag zu unveränderten Vertragsbedingungen nicht unzumutbar ist.*)

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IBRRS 2021, 2973; IMRRS 2021, 1099
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag in Zeiten der Pandemie nicht nichtig!

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21

1. Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richten sich nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur - vorübergehend - gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.

2. Dementsprechend ist ein Mietvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie verstoßen würde.

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2 Nachrichten gefunden
BGH: Schadensersatzanspruch wegen Umsatzeinbußen durch das Nichtraucherschutzgesetz
(13.07.2011) Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2011 eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen.
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Terminhinweis: Mietminderung wegen Rauchverbots in Rheinland-Pfalz
(07.07.2011) Der XII. Senat des BGH verhandelt am 13.07.2011 die Frage, ob eine Mietminderung möglich ist, wenn der Vermieter Umbaumaßnahmen verweigert, die dazu dienen sollen, dass in der vermieteten Gaststätte nach dem Inkrafttreten des Rauchverbots in Rheinland-Pfalz weiterhin geraucht werden kann.
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1 Leseranmerkung gefunden
Entscheidung ist falsch!
Leseranmerkung von Daniel Linssen zu
 R 
Mietzahlungspflicht für Geschäftsraummieter auch während corona-bedingter Schließung der Geschäftsräume
(Fritz Vollrath)
Dokument öffnen IMR 2020, 375