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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 396/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2328; IMRRS 2013, 1303
ProzessualesProzessuales
Arbeitsüberlastung entbindet nicht von Fristwahrung!

BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 500 BGH - Arbeitsüberlastung entbindet nicht von der Fristwahrung!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0500; IMRRS 2024, 0219; IVRRS 2024, 0094
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

Zu den die Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, Rz. 8, IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989 = NJW-RR 2011, 285; Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 12 ff., IBR 2017, 476 = IMRRS 2017, 0810 = NJW 2017, 2041; Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20, Rz. 23, IBRRS 2021, 2373 = IMRRS 2021, 0878 = NJW 2022, 400; Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 3003 = IMRRS 2021, 1118; vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20, Rz. 16, IBR 2022, 102 = IMRRS 2022, 0035 = NJW-RR 2022, 201, jeweils m.w.N.).*)

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IBRRS 2017, 1985; IMRRS 2017, 0810; IVRRS 2017, 0306
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erster Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Hinweis auf Arbeitsüberlastung genügt!

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5 = IBRRS 2007, 4242 = IMRRS 2007, 1987; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8 = IBR 2009, 1309 - nur online; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15.08.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10 = IBRRS 2007, 4243 = IMRRS 2007, 1988; vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9 = IBRRS 2007, 4821 = IMRRS 2007, 2374; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16, IBRRS 2017, 0749 = IMRRS 2017, 0321; jeweils mwN).*)

2. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9 = IBR 2010, 1178 - nur online); vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 = IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989; vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15 = IBRRS 2013, 5296 = IMRRS 2013, 2433; jeweils mwN).*)

3. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).*)

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IBRRS 2013, 5296; IMRRS 2013, 2433
ProzessualesProzessuales
Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem Schriftsatz?

BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13

1. Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.*)

2. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.*)

3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache über einen Wiedereinsetzungsantrag kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur unterstellt und für unerheblich gehalten wurde.*)

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IBRRS 2013, 2328; IMRRS 2013, 1303
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Arbeitsüberlastung entbindet nicht von Fristwahrung!

BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12

Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).*)

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