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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 266/13
BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2014, 1313 | BGH - Welche Feststellungen muss ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO enthalten? |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - XII ZB 303/20
1. Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von BGHZ 106, 96, 100 = FamRZ 1989, 269, 270). (Rn. 12)*)
2. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Grundeigentum 2018, 397). (Rn. 10)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.11.2019 - XII ZB 222/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 12.02.2019 - VI ZB 35/17
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZR 164/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 605/14
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 = IBR 2014, 1313 - nur online).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.12.2014 - I ZB 7/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 = IBRRS 2013, 2153).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.*)
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