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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 348/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 3535; IMRRS 2007, 1537
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Kein Rückforderungsdurchgriff ohne Finanzierungszusammenhang

BGH, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2007, 405 BGH - Banksenat konkretisiert Aufklärungspflicht des Vermittlers über nicht prospektierte Provision

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 4666; IMRRS 2010, 3423
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Aktienrecht - Vorsätzliche Falschangaben oder Fahrlässigkeit bei Anlageberatung

BGH, Urteil vom 19.10.2010 - XI ZR 376/09

Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzierenden Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde (Bestätigung von BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.).*)

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IBRRS 2010, 2878; IMRRS 2010, 2097
Mit Beitrag
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Bauherrenmodell: Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung hinweisen

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - XI ZR 104/08

1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.*)

2. Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".*)

3. Zur Auslegung eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".*)

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IBRRS 2009, 4064; IMRRS 2009, 2230
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Erlöschen des Widerrufsrechts

BGH, Urteil vom 24.11.2009 - XI ZR 260/08

Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).*)

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IBRRS 2009, 3978; IMRRS 2009, 2181
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Widerruf: Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft

BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08

1. Für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auch auf das verbundene Geschäft.*)

2. Bei einem Verbundgeschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverhältnis ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverhältnis keine den Anspruch dauernd ausschließende Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, scheidet ein Rückforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.; Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.).*)

3. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zunächst eine wirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand, unterfallen auch insoweit nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, als sie auf Rückzahlung geleisteter Raten gerichtet sind.*)

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IBRRS 2009, 1830
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07

a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.

b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt.

c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.*)

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IBRRS 2008, 2432; IMRRS 2008, 1443
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung der Bank für Täuschung durch Vermittler

BGH, Urteil vom 01.07.2008 - XI ZR 411/06

Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten.*)

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IBRRS 2009, 0451; IMRRS 2009, 0301
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 68/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0455; IMRRS 2009, 0305
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 381/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0539; IMRRS 2009, 0388
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 215/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0324
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Verbundenes Geschäft: Einrede wegen Verweigerung der Zahlung

BGH, Urteil vom 04.12.2007 - XI ZR 227/06

1. Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht.*)

2. Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.).*)

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