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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 271/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1844; IMRRS 2006, 1142
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verzugszinsen: verzögerte Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 271/05

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 495 BGH - Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3022; IMRRS 2023, 1385; IVRRS 2023, 0540
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mitgenutzte Abstellflächen im Keller erhöhen Nutzungsentschädigung

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2023 - 9 U 36/21

1. Im Rahmen eines Anspruchs aus § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der unberechtigten Nutzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung sind mitgenutzte Abstellflächen im Keller bei der Schätzung des Nutzungsersatzes gem. § 287 ZPO werterhöhend zu berücksichtigen.*)

2. Bei der Inanspruchnahme aus einer abgetretenen Briefgrundschuld kann der Eigentümer gem. §§ 1144, 1192 Abs. 1, §§ 273, 274 BGB bis zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung i.S.d. § 1155 BGB eine Zahlung auf die Grundschuld verweigern.*)

3. Verweigert der nicht im Grundbuch ausgewiesene Inhaber einer Briefgrundschuld die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge, dass ein Zinsanspruch gem. § 301 BGB entfallen kann.*)

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IBRRS 2020, 0703; IMRRS 2020, 0268
Mit Beitrag
NotareNotare
Analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG

KG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 U 125/15

1. Eine analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG auf Grundschulden, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind, aber nicht mehr valutieren, widerspricht dem System der Grundschuldsicherung; sie kommt daher jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Sicherungsgeber mit der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschuld auf sich selbst eine anderweitige Möglichkeit der Befriedigung zusteht.*)

2. § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG*)

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IBRRS 2017, 3839; IMRRS 2017, 1582
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages!

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16

Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von IBR 2006, 495 = BGHZ 167, 268).*)

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IBRRS 2013, 0167; IMRRS 2013, 0120
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nebenkosten: Keine Verzugszinsen bei verspäteter Guthabenauszahlung!

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - XII ZR 44/11

Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2010, 0277; IMRRS 2010, 0170
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zweck der hinterlegten Sicherheit

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2009 - 3 U 144/09

1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.*)

2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.*)




IBRRS 2008, 2986; IMRRS 2008, 1705
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - V ZR 20/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1844; IMRRS 2006, 1142
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verzugszinsen: verzögerte Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 271/05

Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.*)

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3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

C. Verwertung (VOB/B § 17 Abs. 5 Rn. 13-14)

V. Verzug (VOB/B § 17 Abs. 8 Rn. 126-130)


2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

F. § 17 Abs. 5 VOB/B (VOB/B § 17 Rn. 128-134)