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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 230/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 4109
BauvertragBauvertrag
Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags hemmt die Verjährung!

BGH, Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08

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19 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 22 BGH - Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrags hemmt die Verjährung!

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1848
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BGH, Urteil vom 04.05.2022 - VIII ZR 50/20

1. Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330). (Rn. 49 und 53)*)

2. Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB kommt es auch in der seit dem 26. Februar 2016 geltenden Fassung (lediglich) auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner durch die Gütebeziehungsweise Streitbeilegungsstelle an, nicht hingegen auf die tatsächlich an diesen erfolgte Bekanntgabe. (Rn. 29 und 33)*)

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IBRRS 2022, 1631
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BGH, Beschluss vom 07.04.2022 - V ZR 165/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1055; IMRRS 2021, 0400; IVRRS 2021, 0188
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat "demnächst"?

BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19

Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt "demnächst", wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt.*)

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IBRRS 2019, 1989
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BGH, Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 340/18

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.*)

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IBRRS 2017, 0577
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BGH, Urteil vom 17.01.2017 - VI ZR 239/15

1. Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) Anwendung. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 2975
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BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZB 21/15

1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuG-VVO aF als angerufen gilt.*)

2. Art. 30 EuGVVO aF lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.*)

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.*)

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.*)

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BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.*)

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BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14

1. Zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag durch ein beigefügtes Anspruchsschreiben.*)

2. Endet ein Güteverfahren iSv § 204 I Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst.*)

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BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 189/14

ohne amtlichen Leitsatz

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 15

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung