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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 185/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1085; IMRRS 2017, 0571
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16

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26 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 296 BGH - Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0711; IMRRS 2024, 0294; IVRRS 2024, 0125
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - 4 U 76/23

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.

2. Der Annahmeverzug ist - wie auch der Schuldnerverzug - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das festgestellt werden kann.

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IBRRS 2023, 2260
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BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74). Durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen kann der Sparer die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig verlängern. (Rn. 28 - 36)*)

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IBRRS 2023, 0979
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.03.2023 - XI ZR 420/21

1. Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar. (Rn. 21 - 45)*)

2. Wenn die Bank für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Zinssatz-Swap-Vertrags den negativen Marktwert als Ablösebetrag verlangt, stellt dies keine Erschwerung im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag dar. (Rn. 46 - 49)*)

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IBRRS 2022, 3607; IMRRS 2022, 1583
BankrechtBankrecht
Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen ist unwirksam

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2017, 380).*)

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IBRRS 2022, 1979
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Störung der Geschäftsgrundlage: Vertragsanpassung vor Kündigung!

KG, Urteil vom 21.06.2022 - 21 U 122/21

1. Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB.*)

2. Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, ist die Geschäftsgrundlage von dem Zeitpunkt an gestört, in dem hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Veranstaltung wegen eines corona-bedingten Verbots nicht durchgeführt werden kann.*)

3. Bei einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage kann dem Leistungsempfänger die Verschiebung der Veranstaltung auch dann vorrangig gegenüber der Vertragskündigung zumutbar sein, wenn der Leistungserbringer nur gegen Aufpreis zur Zustimmung bereit ist. Es kommt entscheidend auf die Gesamtbewertung der Konditionen an.*)

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IBRRS 2022, 0432
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - XI ZR 72/20

Ein kommunaler Zweckverband, der sich allein aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzt, ist einem Gemeindeverband im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gleichzustellen. (Rn. 22)*)

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IBRRS 2021, 3809; IMRRS 2021, 1432
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 - 3 U 39/21

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen.

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IBRRS 2019, 4060
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BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - XI ZR 148/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2930
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 175/18

1. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.*)

2. Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.*)

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IBRRS 2019, 2503
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18

1. Zur Einordnung eines Prämiensparvertrags als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag. (Rn. 23 - 31)*)

2. Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. (Rn. 38 - 43)*)

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1 Nachricht gefunden
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
(22.02.2017) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
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